Arbeitsunterlage
für den ergänzenden Ausschussbericht
Textvorschläge zum Bereich „nichtterritoriale Selbstverwaltung“ in
vier Varianten
(basierend auf dem Ausschussbericht vom 16.2.2004)
x. Hauptstück.
Selbstverwaltung
A. Gemeinden
......
B. Sonstige Selbstverwaltung
VARIANTE 1
(keine Nennung
bestimmter Selbstverwaltungskörper)
Art. x
(Einrichtung)
Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der
Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an
dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen
Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 2
(Nennung der Kammern exkl. freie Berufe)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer und der Land- und Forstwirtschaft als
Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1) Selbstverwaltungskörper
haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in
eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den zuständigen
staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der
Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an
dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen
Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 3
(Nennung der Kammern [exkl. freie Berufe], ÖH und
Sozialversicherung)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft und der
Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur Sicherung einer
wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und sozialen
Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im Bereich der
Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung als Selbstverwaltungskörper
einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung
vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den
Bestimmungen über den Weg der Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden
Vorschlag unterbreitet, könnte an dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist
sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der Einbringung von
Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor der Erlassung
von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen
Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
VARIANTE 4
(Nennung der Kammern [inkl. freie Berufe], ÖH,
Sozialversicherung)
Art. x
(Einrichtung)
(1) Durch Gesetz
können Personengruppen in Selbstverwaltungskörpern zur selbstständigen
Wahrnehmung jener öffentlichen Aufgaben zusammengefasst werden, die in ihrem
ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet
sind, durch sie besorgt zu werden.
(2) Zur Sicherung
einer wirksamen und umfassenden Vertretung beruflicher, wirtschaftlicher und
sozialer Interessen sind gesetzliche Interessenvertretungen der gewerblichen
Wirtschaft, der Arbeitnehmer, der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe
und der Studierenden als Selbstverwaltungskörper einzurichten. Zur
Sicherung einer wirksamen und umfassenden Vertretung der gesundheitlichen und
sozialen Interessen der Versicherten ist die Sozialversicherung im
Bereich der Kranken, Unfall- und Pensionsversicherung als
Selbstverwaltungskörper einzurichten.
Art. y
(Rechtsstellung)
(1)
Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen. Den
zuständigen staatlichen Organen kommt ihnen gegenüber ein Aufsichtsrecht
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung zu.
(2)
Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen
werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als solche des
übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu regeln.
(3) Durch Gesetz
können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen
Vollziehung vorgesehen werden.
[Für den Fall, dass Ausschuss 3 zu den Bestimmungen über den Weg der
Gesetzgebung nicht den derzeit vorliegenden Vorschlag unterbreitet, könnte an
dieser Stelle ergänzt werden:
(4) Es ist sicherzustellen, dass Selbstverwaltungskörper vor der
Einbringung von Regierungsvorlagen in die gesetzgebenden Körperschaften und vor
der Erlassung von Verordnungen rechtzeitig angehört werden.]
Art. z
(Organisation)
(1) Die Organe
der Selbstverwaltungskörper sind aus dem Kreis der ihnen angehörenden Personen
nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Die Willensbildung hat auf allen
Ebenen nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.
(2) Die
Einrichtung der Selbstverwaltungskörper ist so zu gestalten, dass durch
Beiträge der ihnen angehörenden Personen und, soweit erforderlich, durch
sonstige Mittel die Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt wird.
Erläuterungen:
(Anm: sind entsprechend
den Varianten anzupassen)
Das derzeit geltende B-VG enthält lediglich für die territoriale Selbstverwaltung klare Organisationsgrundsätze und Handlungsbefugnisse, jedoch keine allgemeinen Verfassungsbestimmungen über die sonstige Selbstverwaltung. Diese Lücke soll durch Schaffung eines neuen Kapitels im Verfassungstext geschlossen werden.
Die generelle Umschreibung der sonstigen Selbstverwaltung ist so gestaltet, dass sie den derzeit bestehenden Kreis von Selbstverwaltungseinrichtungen erfassen soll.
[Jedenfalls
sollen die großen Kammern in ihrer Existenz als Selbstverwaltungskörper
gesichert werden. Bei den berufsständischen Organisationen der freien Berufe
wird dem einfachen Gesetzgeber ein gewisser Spielraum eingeräumt, was bedeutet,
dass nicht jeder sich selbst definierenden Gruppe von Freiberuflern das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zusteht, als Selbstverwaltungskörper
eingerichtet zu werden. Es ist ausreichend, wenn im derzeit bestehenden Umfang
die Zugehörigkeit eines Angehörigen eines freien Berufes zu irgendeiner als
Selbstverwaltungskörper organisierten berufsständischen Vertretung gesichert
ist.
Zur Frage, wie in diesem Zusammenhang Religionsgesellschaften zu sehen sind, wurde davon Abstand genommen, diese in eine verfassungsrechtliche Regelung über die sonstige Selbstverwaltung einzubeziehen.]
Für die Aufgaben der Selbstverwaltung und ihre Zuständigkeiten wurden grundsätzliche Regelungen in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Regelungen vorgesehen. Die Verankerung eines Begutachtungsrechts für Gesetzentwürfe kann und soll dann entfallen, wenn in den Regelungen über die Entstehung von Gesetzen eine entsprechende allgemeine Transparenz vorgesehen wird.
Auch für die innere Organisation der Selbstverwaltungskörper wurden nur einige wenige grundsätzliche Regelungen getroffen; im Detail bleibt die Regelung dem einfachen Gesetzgeber überlassen. Die grundsätzlichen Regelungen orientieren sich ebenfalls an den verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Gemeinden. Die Anführung des demokratischen Prinzips wurde bewusst vorgenommen.
Zu Art. x:
Abs. 1 legt das sog. Subsidiaritätskriterium nach Maßgabe der bisherigen Leitjudikatur des VfGH fest (vgl. insbesondere VfSlg. 8215/1977).
Mit der Wendung „zusammengefasst werden“ wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper in ihrer Unterscheidung zu den freiwilligen Vereinigungen betont.
Im Hinblick auf die
Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist darauf zu verweisen, dass auch
juristische Personen zu „Personengruppen“ im Sinne eines Dachverbandes
zusammengefasst werden können.
Mit dem Terminus „öffentliche Aufgaben“ wird im Einklang mit der Lehre (z.B. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101; Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998, Rz 307; Öhlinger, Verfassungsrecht5, 2003, Rz 545) darauf hingewiesen, dass Selbstverwaltungskörper für die Besorgung von Gemeinschaftsaufgaben eingerichtet werden. Öffentliche Aufgaben sind Aufgaben, „an deren Erfüllung die Öffentlichkeit maßgeblich interessiert ist“ (vgl. Korinek, Wirtschaftliche Selbstverwaltung, 1970, S. 101 unter Verweis auf Peters, Öffentliche und staatliche Aufgaben, in: Dietz/Hübner (Hrsg.), Festschrift für H.C. Nipperdey, Bd. II, 1965). Es sind Aufgaben, die sowohl vom Staat als auch von der Gesellschaft wahrgenommen werden können. Der Begriff der öffentlichen Aufgaben geht damit über den der staatlichen Aufgaben weit hinaus, was u.a. daran augenscheinlich wird, dass es zur vornehmlichen öffentlichen Aufgabe von Selbstverwaltungskörpern zählt, die Interessen ihrer Angehörigen auch gegenüber dem Staat selbst zu vertreten.
Zu Abs 2: Ein wesentlicher Ausfluss „wirksamer“ Vertretung liegt auch in der individuellen Interessenvertretung der Angehörigen (insbesondere Beratung und Rechtsschutz).
Mit dem Begriff „Arbeitnehmer“ soll jener Beschäftigtenkreis erfasst werden, der nach derzeitiger Rechtslage (§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992) arbeiterkammerzugehörig ist.
Eine Änderung ist nicht beabsichtigt. Dies bedeutet insbesondere, dass die in der derzeitigen Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 Z 1 AKG angeführten Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften nicht einbezogen werden, sehr wohl aber Arbeitnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 AKG. Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Gesetz auf Grundlage des Art x Abs. 1 wird dadurch aber nicht ausgeschlossen.
Eine legistische Bereinigung, die die derzeitigen verfassungsrechtlichen leges fugitivae in § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 AKG überflüssig macht, wird angeregt.
Zu Art. z:
Im Abs. 1 wurde im Hinblick auf die dem Selbstverwaltungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH innewohnende Befugnis zur Bestellung der eigenen Organe aus der Mitte der Verbandsangehörigen das Erfordernis der demokratischen Organkreation bewusst angeführt. Ein Abgehen von der herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung ist nicht beabsichtigt. Die Selbstverwaltung bleibt daher auch künftig sowohl in der Form der direkten als auch der indirekten (sog. „abgeleiteten“) Selbstverwaltung mit indirekter Organbestellung zulässig (VfGH 10.10.2003, G 222/02, G 1/03). Der Kreis, aus dem die Organe berufen werden können, wird so wie im geltenden Recht derart verstanden, dass auch Vertreter bestimmter juristischer Personen damit erfasst sind (vgl. etwa § 420 ASVG und die korrespondierenden Bestimmungen im GSVG, BSVG, B-KUVG).
Anmerkungen
für die Ausschussberatungen:
·
Von
Mitgliedern des Ausschusses wurde für Art. y Abs. 2 folgende Variante
vorgeschlagen, über die kein Konsens gefunden werden konnte:
(2)
(Variante) Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher
Verwaltung unter Bereitstellung der dafür erforderlichen Mittel
übertragen werden. Die Gesetze haben solche Angelegenheiten ausdrücklich als
solche des übertragenen Wirkungsbereichs zu bezeichnen und den Instanzenzug zu
regeln.
HINWEIS: Zu dieser Variante vertritt das Präsidium die Auffassung, dass es sich nicht unbedingt um eine Verfassungsfrage handelt.
· Laut Mandat sind auch die Zuweisungen des Ausschusses 2 mitzuberücksichtigen. Im Bereich der Selbstverwaltung betrifft dies folgende Bestimmungen, die auch dem Ausschuss 5 zugewiesen wurden (Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer):
- § 10 Abs. 1 Z. 2 AKG
- § 10 Abs. 2 Z. 1 AKG
Zur Information:
§ 10 Arbeiterkammergesetz 1992 (BGBl.Nr. 626/1991 zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 104/1998) lautet:
Abschnitt 3
§ 10. (1) Der
Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an.
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
1. Arbeitslose im
Anschluß an eine arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie
bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer
beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren
Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
2. (Verfassungsbestimmung)
Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das
Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt
beruht;
3. Arbeitnehmer von
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind,
und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
4. Präsidenten und
leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und
kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer,
soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
5. Arbeitnehmer in Sägen,
Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und
forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben
werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
6. Heimarbeiter.
(2) Der Arbeiterkammer
gehören nicht an:
1. (Verfassungsbestimmung)
Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
a) dem
Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze
tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
b) in
Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder
wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
c) in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt
sind;
2. Geschäftsführer und
Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform -
unbeschadet Abs. 2 Z 4 - leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender
Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
3. Ärzte, Rechts- und
Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der
Wirtschaftstreuhänder;
4. in öffentlichen oder
Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
5. Seelsorger von Kirchen
und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der
gesetzlichen Krankenversicherungspflicht - ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis
stehen;
6. land- und
forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;
7. Arbeitnehmer der
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in
Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3) Die örtliche
Zugehörigkeit richtet sich nachdem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen
(Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend
tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.