Die Expertengruppe lehnt eine Änderung der Dialogklausel mit folgenden Gründen ab:

 

1.         Durch die Einführung des in der EU-Verfassung durchaus eingeführten Begriffes der „Weltanschauungsgemeinschaften“ würde das österrei­chische System der Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits, den registrierten religiösen Bekenntnisgemeinschaften andererseits und den ebenfalls existierenden, nicht registrierten und nicht anerkannten Religionen dritterseits konterkarieren.

2.         Der Begriff der „Weltanschauungsgemeinschaften“ ist der österreichischen Verfassungsordnung bisher nicht inhärent. Ihn einzuführen, würde eine Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, und zwar insofern, als keinerlei Definition des Begriffes „Weltanschauungsgemeinschaft“ existiert und daher nicht bewusst gemacht werden kann, welche in Österreich existierenden Gemeinschaften unter diesen Begriff fallen könnten oder nicht.

3.         Wenn der Begriff „Weltanschauungsgemeinschaften“ in die österrei­chische Verfassungsordnung mit aufgenommen wird, dann müsste – entsprechend der gesetzlichen Anerkennung von Kirchen und Religions­gesellschaften – auch ein Verfahren zur gesetzlichen Anerkennung von Weltanschauungsgemeinschaften eingeführt werden, mit aller Unsicher­heit, welche mit der Definition des Begriffes selbst verbunden ist.

4.         Sollte ein solches Verfahren (einfach gesetzlich) eingeführt werden und würde dadurch der Begriff der Weltanschauungsgemeinschaften auch in der österreichischen Rechtsordnung eingeführt sein, wäre seitens der gesetzlich anerkannten Kirchen sicher kein Einwand, auch gesetzlich an­erkannte Weltanschauungsgemeinschaften in die Dialogklausel mit auf­zunehmen.

5.         Solange der Begriff „Weltanschauungsgemeinschaften“ und das Ver­fahren einer gesetzlichen Anerkennung analog dem Verfahren zur gesetzlichen Anerkennung von Religionen als gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften nicht eingeführt ist, ist keine Parität zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und Weltanschauungsgemeinschaften andererseits gegeben, sodass bis dahin die Aufnahme dieses Begriffes in die vorgeschlagene Dialogklausel von der Gesamtheit der Rechtsordnung her kontraproduktiv wäre.