Die Expertengruppe lehnt eine Änderung der Dialogklausel mit folgenden Gründen ab:
1.
Durch die Einführung des in der EU-Verfassung durchaus
eingeführten Begriffes der „Weltanschauungsgemeinschaften“ würde das österreichische
System der Unterscheidung zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften einerseits, den registrierten religiösen
Bekenntnisgemeinschaften andererseits und den ebenfalls existierenden, nicht
registrierten und nicht anerkannten Religionen dritterseits konterkarieren.
2.
Der Begriff der „Weltanschauungsgemeinschaften“ ist der
österreichischen Verfassungsordnung bisher nicht inhärent. Ihn einzuführen,
würde eine Rechtsunsicherheit nach sich ziehen, und zwar insofern, als
keinerlei Definition des Begriffes „Weltanschauungsgemeinschaft“ existiert und
daher nicht bewusst gemacht werden kann, welche in Österreich existierenden
Gemeinschaften unter diesen Begriff fallen könnten oder nicht.
3.
Wenn der Begriff „Weltanschauungsgemeinschaften“ in die
österreichische Verfassungsordnung mit aufgenommen wird, dann müsste –
entsprechend der gesetzlichen Anerkennung von Kirchen und Religionsgesellschaften
– auch ein Verfahren zur gesetzlichen Anerkennung von
Weltanschauungsgemeinschaften eingeführt werden, mit aller Unsicherheit,
welche mit der Definition des Begriffes selbst verbunden ist.
4.
Sollte ein solches Verfahren (einfach gesetzlich)
eingeführt werden und würde dadurch der Begriff der
Weltanschauungsgemeinschaften auch in der österreichischen Rechtsordnung
eingeführt sein, wäre seitens der gesetzlich anerkannten Kirchen sicher kein
Einwand, auch gesetzlich anerkannte Weltanschauungsgemeinschaften in die
Dialogklausel mit aufzunehmen.
5.
Solange der Begriff „Weltanschauungsgemeinschaften“ und
das Verfahren einer gesetzlichen Anerkennung analog dem Verfahren zur
gesetzlichen Anerkennung von Religionen als gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften nicht eingeführt ist, ist keine Parität zwischen
gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften einerseits und
Weltanschauungsgemeinschaften andererseits gegeben, sodass bis dahin die
Aufnahme dieses Begriffes in die vorgeschlagene Dialogklausel von der
Gesamtheit der Rechtsordnung her kontraproduktiv wäre.