Prof. Dr. Peter Böhm
Stellungnahme zur Liste
"Zuweisungen von Ausschuss 2"
Die Zuordnung der einzelnen
Verfassungsbestimmungen mit kompetenzänderndem Charakter zu den neu angedachten
Kompetenzfeldern durch den Ausschussvorsitzenden und die Ausschussbetreuung ist
grundsätzlich nachvollziehbar und vertretbar. Ich bin sind mit diesen
Vorschlägen - mit den unten angeführten Ausnahmen - einverstanden, solange der
Auflistung folgende Prämissen zugrunde gelegt werden:
·
Das Schicksal der angesprochenen Bestimmungen sollte und kann erst dann
endgültig debattiert werden, wenn die Kompetenzverteilungsvorschläge komplett
sind, weil ein Bedarf nach einer Sonderregelung erst dann verneint oder bejaht
werden kann, wenn feststeht, welche Gebietskörperschaft eine bestimmte
Kompetenz erhalten soll.
·
Entsprechend dem Auftrag des Konvents, sich um eine entscheidende Vereinfachung
der Verfassungsrechtslage zu bemühen wäre es wohl sinnvoll, die Bestimmungen
generell künftig entfallen zu lassen. Es wird aber nötig sein, bei der
Behandlung der einzelnen Kompetenzen (also nach der Klärung, wie die generelle
Kompetenzlage im jeweiligen Bereich aussehen soll) nochmals auf die betroffenen
Sonderregelungen einzugehen.
·
Die Zuweisung zu einem bestimmten Kompetenzfeld kann daher noch keine
Entscheidung über Entfall oder Beibehaltung bedeuten, sondern stellt nur klar,
in welchem Zusammenhang über die Sonderregelung nochmals gesprochen werden
muss.
Anmerkungen zu einzelnen
Regelungen (immer bezogen auf die laufende Zahl):
40 (Monopole): Eine Aufhebung der Bestimmung über die Monopole würde
eindeutige Klarheit über die Zuständigkeit für die Monopole voraussetzen.
65 (Grundverkehr): Hier ist unklar, warum hier nur die Varianten
"entfallen" bzw. "beibehalten" gesehen werden, auch eine
Behandlung im Bereich von Raumordnung und Bodenschutz wäre denkbar.
1 und 2 (Denkmalschutz Park): Hier ist wohl nur an die
Variante 1 (gemeinsame Behandlung mit sonstigem Denkmalschutz) zu denken.
11 (Opferfürsorge): Angesichts des aussterbenden Betroffenenkreises wäre
eine Ansiedelung im Übergangsrecht überlegenswert.
40 und 60 (Berg- und Schiführerwesen, Privatzimmervermietung; berufliche
Vertretung): Eine Behandlung bei Sport und Tourismus würde von vornherein die
Trennung von den übrigen berufsrechtlichen Regelungen zementieren und ist daher
abzulehnen.
99 und 102 (Energielenkung, Erdölbevorratung): Hier wäre die
Behandlung bei der Wirtschaftslenkung vom Sinn her (Versorgung sicherstellen)
sinnvoll.
109 (Schülerbeihilfen): Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Schüler
wäre wohl eine Behandlung beim Schulrecht besser.
168 (Kartellrecht im Energiebereich): Dies sollte wohl eher seinem
Sinn entsprechend im Bereich Kartellwesen behandelt werden.
214 (Preisregelung im Energiebereich): Die Regelung wäre bei der
Wirtschaftslenkung besser angesiedelt als im Energiewesen.
218 (Kriegsschäden Kuwait-Invasion durch den Irak): Auch diese
Regelung sollte eher im Übergangsrecht angesiedelt werden.
230 (Sicherheitskontrollgesetz): Da in Österreich Kernenergie
nicht zur Energiegewinnung verwendet wird sollte die Regelung eher im
Kompetenzfeld Gewerbe und Industrie behandelt werden.
245 und 246 (Elektrotechnikgesetz): Sinnvoller erschiene hier die
gemeinsame Behandlung mit dem Anlagenrecht oder mit dem Normungswesen (also
gleichartig wie z.B. die Zulassung von Baustoffen).
293 (Fiaker-Sonderregelung): Die Sonderregelung sollte
besser im Bereich der Wirtschaft behandelt werden, weil eine Behandlung bei
Sport und Tourismus von vornherein die Trennung der Kompetenzen zementieren
würde.
302 (Lebensmittelbewirtschaftung): Alle anderen
Versorgungssicherungsgesetze wurden dem Kompetenzfeld Wirtschaftslenkung
zugeordnet, warum dieses entfallen soll ist prima vista nicht nachvollziehbar.
359 (Stellenbesetzungsgesetz): Hier ist schon fraglich, ob
eine einheitliche Regelung nicht doch mehr Sinn hätte als zehn verschiedene und
daher die Behandlung gemeinsam mit den Regelungen über die Bezügebegrenzung u.
dgl. einheitlich erfolgen sollte.
367 (Weingesetz - Mengenbeschränkung): Die Regelung sollte aus
systematischen Gründen mit der Wirtschaftslenkung gemeinsam behandelt werden.
347 (ElWOG - Strafbestimmungen): Auch hier gilt wohl wie für
die Bestimmungen davor und danach, dass sie eigentlich nicht in die
Zuständigkeit von Ausschuss 5 fallen.