Textvorschläge A06 Verwaltungsorganisation Artikel a1. (1) Zur obersten Führung der Verwaltung sind die Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich berufen (oberste Verwaltungsorgane). (2) Unter der Leitung der obersten Verwaltungsorgane führen nach den Bestimmungen der Gesetze die sonstigen Organe die Verwaltung. Sie sind an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich. (3) [Variante A – kein Konsens] Durch Gesetz können erforderlichenfalls weisungsfreie Organe geschaffen werden. Den zuständigen obersten Organen verbleibt eine der Art der jeweiligen Verwaltungsgeschäfte entsprechende allgemeine Leitungs- und Aufsichtsbefugnis wie insbesondere Ernennungs- und Abberufungsbefugnisse sowie eine Richtlinienkompetenz. (4) Unparteilichkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu sichern. (5) [Variante A – kein Konsens] Mit der Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs zu wahren. (6) [kein Konsens] Durch Gesetz können Hoheitsrechte des Bundes und der Länder auf gemeinsame Einrichtungen übertragen werden. Die Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. |
Textvorschläge
A07
Art.
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(Weisungsbindung, weisungsfreie Verwaltung) (1)
Die Verwaltung wird unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der
Länder geführt. Sofern in den aufgrund des Abs. 2 erlassenen Gesetzen nicht
anderes bestimmt ist, sind die Organe der Verwaltung an die Weisungen der
ihnen vorgesetzten Organe gebunden .... (Fortsetzung geltende Fassung) ... (2)
(Variante A) Zur Sicherung des
Wettbewerbs, zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur Regulierung von
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, zur Vergabekontrolle, als
Schieds- und Mediationseinrichtungen, für gutächtliche Beurteilungen, in Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebietskörperschaften oder für den
Datenschutz können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen
werden. Dieses hat zumindest die Voraussetzungen einer Abberufung taxativ zu
bestimmen. (2)
(Variante B) Zur Sicherung des
Wettbewerbs, zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht, zur
Vergabekontrolle, als
Schieds- und Mediationseinrichtungen, für gutächtliche Beurteilungen, in Angelegenheiten des Dienstrechts der Gebietskörperschaften oder für den
Datenschutz können weisungsfreie Verwaltungsorgane durch Gesetz geschaffen
werden. Dieses hat zumindest die Voraussetzungen einer Abberufung taxativ zu
bestimmen. (3)
Über Berufungen gegen die Bescheide von Behörden nach Abs. 2 entscheidet das
Verwaltungsgericht in einem Senat, dem fachkundige Laienrichter angehören. (4)
(Variante A) Regulierungsbehörden können mit weiteren Lenkungsaufgaben
unter der Aufsicht und Leitung eines obersten Organs der Vollziehung betraut
werden. (4)
(Variante B) Soweit Verwaltungsorgane zur Sicherung des Wettbewerbs
oder zur Durchführung der Wirtschaftsaufsicht Regulierungsaufgaben
wahrnehmen, haben sie auf die allgemeinen Grundsätze für Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Bedacht zu nehmen. Sie können mit
weiteren Lenkungsaufgaben unter der Aufsicht und Leitung eines Obersten
Organs der Vollziehung betraut werden. Zu Art. 12 Abs. 2 Die Senate in Angelegenheiten der Bodenreform sollen entfallen. |
[Artikel a1 Abs. 2, 3 und 5: Variante B – kein Konsens] (2) […] Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. (3) Abweichend von Abs. 2 können folgende Organe gesetzlich weisungsfrei gestellt werden: 1. Sachverständige Organe, soweit ihnen nicht
über unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt hinausgehende
hoheitliche Befugnisse zukommen, (5) Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Soweit es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Abs. 2 sind die der Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wahren. |
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