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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Finanzen - Abteilung Finanzen
Postanschrift 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 |
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An Herrn
Bürgerservice-Telefon
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Verwaltungsfragen für Sie da. Natürlich auch außerhalb der Amtsstunden:
Mo-Fr 07:00-19:00, Sa 07:00-14:00 Uhr Dr Eduard Trimmel |
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Beilagen |
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F1-A-682/166-2004 |
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Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
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Bezug |
Bearbeiter |
(0 27 42) 9005 |
Durchwahl |
Datum |
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Mag. Rudroff |
12497 |
21. September 2004 |
Betrifft
Finanz-Verfassungsgesetz 1948
Seitens der Abteilung
Finanzen ist die Abgabe folgender Stellungnahme zu den Vorschlägen des
Österreichkonvents für die Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die
Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen
Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948) beabsichtigt:
Der Vorschlag enthält
großteils Verbesserungen im terminologischen und rechtssystematischen
Bereich. In Teilbereichen ergibt
sich jedoch eine Verschlechterung der Rechtsstellung der Länder.
Zu den einzelnen
Bestimmungen wird ausgeführt:
Zu
§ 1:
Der
Kompetenztatbestand „Zollwesen“
ist im Art. 10 Abs. 1 Z. 2 B-VG geregelt.
Das diesbezügliche Zitat in der Überschrift zum letzten Absatz der Seite
3 ist daher richtigzustellen.
Zu
§ 7:
Nach dem Vorschlag
soll im § 7 F-VG ein neuer Abs. 4a eingeführt werden, demzufolge die
Bundesgesetzgebung für Zuschläge der Länder (Gemeinden) zu Stammabgaben des
Bundes ein Höchstausmaß festlegen kann. Formal bedeutet diese Regelung zwar
eine Erweiterung der Rechtsetzungsbefugnis des Bundesgesetzgebers. Da diese
Regelung nur auf die Wettgebührenzuschläge Anwendung findet und deren Höhe auch
bundesgesetzlich durch § 14 FAG begrenzt ist, hat der Vorschlag keine
praktischen Auswirkungen.
Zu
§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1951 über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages:
Durch diese Bestimmung
ist verfassungsrechtlich abgesichert, dass die Vollziehung des WBF-Beitrages
Bundessache und daher dieser Beitrag vom Bund einzuheben ist. Die Beibehaltung dieser Regelung wird
daher für unverzichtbar angesehen.
Zu
§ 8:
Der Definierung des
Abgabenerfindungsrechtes der Länder mit „Abgaben, die vom Bundesgesetzgeber
nicht gemäß § 7 Abs. 1 einer Abgabenform zugeordnet wurden…“ wird nicht
zugestimmt.
Zu
§ 9:
Dass ein Einspruch der
Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss eines Landtages über eine
Landes(Gemeinde)abgabe sollte in Hinkunft nicht nur wegen der abstrakten
Gefährdung von Bundesinteressen, sondern nur wegen der konkreten Gefährdung der
im § 7 Abs. 4 F-VG genannten Interessen zulässig sein.
Zu
§ 12:
Nach dem Vorschlag
können im Fall der Gewährung von Finanzzuweisungen die durchschnittliche
Belastung der Gebietskörperschaften durch die ihnen obliegenden Aufgaben und
ihre eigene Steuerkraft berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung dieser
Faktoren sollte jedoch zwingend sein. Das Wort „können“ im § 12 F-VG wäre daher
durch das Wort „sind“ zu ersetzen. Überdies wird der Entfall des § 12 Abs. 2
F-VG abgelehnt.
Dr. M e i ß l
Abteilungsleiter