AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Gruppe Finanzen - Abteilung Finanzen

 

Kennzeichen

Frist

DVR: 0059986

 

 

 

 

 

Bezug

Bearbeiter

(0 27 42) 9005

Durchwahl

Datum

 

 

Mag. Rudroff

12497

7. Juli 2004

 

Betrifft

Verfassungskonvent, Ausschuss 10

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dr. Trimmel!

 

Die Abteilung Finanzen nimmt zu den Vorschlägen von Univ.-Prof. DDr. Ruppe für den Ausschuss 10 wie folgt Stellung:

 

 

Zu Lfd Z. 26 und 41:

 

Wenngleich einzuräumen ist, dass bereits derzeit sowohl Art. 4 der 2. B-VG-Novelle 1962, BGBl. 1962/215 als auch Art. 4 der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 1975/316 unter Gesetzesvorbehalt stehen, erscheint auch weiterhin die Verankerung der Grundlagen für die Lehrerbesoldung im Verfassungsrang geboten.

 

Zu Lfd Z. 382,  383 und 384:

 

Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Vorbereitung von rechtsetzenden Maßnahmen für eine Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften wird die Verankerung der Grundsätze des Konsultationsmechanismus in die Finanzverfassung begrüßt.

Wenn nun ein Teil dieser Regelungen des Konsultationsmechanismus, nämlich die nach der derzeitigen Rechtslage als verfassungsändernd genehmigten Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3, nun seines Verfassungsranges entkleidet wird, müsste gleichzeitig eine verfassungsrechtliche Grundlage für Ausführungsgesetze vorgesehen werden, die eine einfachgesetzliche Regelung  in diesem Bereich ermöglicht.

 

Zu Lfd Z. 428:

 

Die Verfassungsbestimmung des § 22 des Ökostromgesetzes garantiert den Ländern ab 2005 einen Förderungsbeitrag zur Förderung neuer Technologien zur Ökostromerzeugung in der Höhe von 7 Millionen Euro jährlich. Eine Rückstufung dieser Regelung auf das Niveau eines einfachen Bundesgesetzes ist nicht notwendigerweise mit einem Einnahmenausfall für die Länder verbunden, erleichtert dem Bund jedoch die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Bestimmung. Es sollte jedenfalls hinterfragt werden, aus welchem Grund diese Bestimmung derzeit in Verfassungsrang steht.

 

Zu den übrigen Vorschlägen von Herrn Univ. Prof. DDr. Ruppe bestehen keine Bedenken.

 

 

 

 

NÖ Landesregierung

Im Auftrag

Mag. Rudroff