AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Finanzen - Abteilung Finanzen
Kennzeichen |
Frist |
DVR: 0059986 |
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Bezug |
Bearbeiter |
(0 27 42) 9005 |
Durchwahl |
Datum |
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Mag. Rudroff |
12497 |
7. Juli 2004 |
Betrifft
Verfassungskonvent,
Ausschuss 10
Sehr geehrter Herr Dr. Trimmel!
Die Abteilung Finanzen nimmt zu den Vorschlägen von Univ.-Prof. DDr. Ruppe für den Ausschuss 10 wie folgt Stellung:
Zu Lfd Z. 26 und 41:
Wenngleich einzuräumen ist, dass bereits derzeit sowohl Art. 4 der 2. B-VG-Novelle 1962, BGBl. 1962/215 als auch Art. 4 der B-VG-Novelle 1975, BGBl. 1975/316 unter Gesetzesvorbehalt stehen, erscheint auch weiterhin die Verankerung der Grundlagen für die Lehrerbesoldung im Verfassungsrang geboten.
Zu Lfd Z. 382, 383 und 384:
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Vorbereitung von rechtsetzenden Maßnahmen für eine Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften wird die Verankerung der Grundsätze des Konsultationsmechanismus in die Finanzverfassung begrüßt.
Wenn nun ein Teil dieser Regelungen des Konsultationsmechanismus, nämlich die nach der derzeitigen Rechtslage als verfassungsändernd genehmigten Art. 1 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 3, nun seines Verfassungsranges entkleidet wird, müsste gleichzeitig eine verfassungsrechtliche Grundlage für Ausführungsgesetze vorgesehen werden, die eine einfachgesetzliche Regelung in diesem Bereich ermöglicht.
Zu Lfd Z. 428:
Die Verfassungsbestimmung des § 22 des Ökostromgesetzes garantiert den Ländern ab 2005 einen Förderungsbeitrag zur Förderung neuer Technologien zur Ökostromerzeugung in der Höhe von 7 Millionen Euro jährlich. Eine Rückstufung dieser Regelung auf das Niveau eines einfachen Bundesgesetzes ist nicht notwendigerweise mit einem Einnahmenausfall für die Länder verbunden, erleichtert dem Bund jedoch die Möglichkeit zur Aufhebung dieser Bestimmung. Es sollte jedenfalls hinterfragt werden, aus welchem Grund diese Bestimmung derzeit in Verfassungsrang steht.
Zu den übrigen Vorschlägen von Herrn Univ. Prof. DDr. Ruppe bestehen keine Bedenken.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Rudroff