Betreff: Entwurf über einen Bericht zum Ergänzungsmandat
Sehr geehrter Herr Kollege!
Zum Endbericht habe ich aus meiner Sicht folgende zwei kleine
Anmerkungen:
* Art. 131
Abs. 1 Z. 1 B-VG idFd Entwurfs scheint noch ziemlich
unklar; die genaue Formulierung hängt jedenfalls wohl auch noch vom
Schicksal einiger anderer Bestimmungen ab und wäre mit diesen zu harmonisieren
(vgl. z.B. Art. 15 Abs. 4 B-VG idgF). Zu erläutern wäre dazu jedenfalls, dass
die Wendung "von Bundesbehörden vollzogen" ausschließlich Bundesbehörden
im organisatorischen Sinn meint (nicht etwa die mittelbare Bundesverwaltung).
Klar muss auch sein, dass Angelegenheiten der Landesverwaltung, die von
Bundesbehörden (z.B. Bundespolizeidirektionen - vgl. dazu auch Art. 15 Abs. 3
B-VG in der geltenden Fassung)) vollzogen werden, im Berufungsfall vom
Verwaltungsgericht des Landes zu entscheiden sind.
* In einer
allfälligen Geschäftsverteilungs-Kammer (Art. 135 idFd
Entwurfs sollte jedenfalls auch der Präsident vertreten sein, dem ja
Wahrnehmung der Leitungsgeschäfte für das Verwaltungsgericht zukommt und der
daher die beste Übersicht über die Organisation und Belastung hat.
Mit freundlichen Grüßen!
Wolfgang Steiner