Von:
Neustifter Gerhard [neg@gif.magwien.gv.at]
Gesendet:
Dienstag, 12. Oktober 2004 14:36
An:
herbert.haller@wu-wien.ac.at
Cc:
Marinkovic Sladjana
Betreff:
Ö-Konvent Ausschuss 9
Sehr geehrter
Herr Universitätsprofessor!
Sehr
geehrter Herr Ausschussvorsitzender!
Im
Nachhang zur Sitzung des Ausschusse 9 am 11.10.2004 gestatte ich mir eine
Teilkorrektur zu einer von mir abgegebenen Stellungnahme zum Tagesordnungspunkt
7 abzugeben:
Von mir
wurde im Zusammenhang mit der diskutierten Frage, ob "Art. 133 Z. 4 -
Behörden" als "Sondersenate" mit fachkundigen Laienbeisitzern in
die Landesverwaltungsgerichte inkorporiert werden könnten, auf die Problematik
verwiesen, dass es in Wien neben "Art. 133 Z. 4 - Behörden" andere
weisungsfreie oberste Kollegialbehörden gebe, die zwar keinen Richter in ihren
Reihen hätten, in denen jedoch Mitglieder des Wiener Gemeinderates vertreten
seinen. Diese Mitglieder des Wiener Gemeinderates, die ja auch Mitglieder des
Landtages seien, könnten jedoch entsprechend den zuletzt im Ausschuss
erarbeiteten und später ins B-VG aufzunehmenden Bestimmungen über die
Landesverwaltungsgerichte nicht Richter eines Landesverwaltungsgerichtes sein
(Art. 134 Abs. 5 des Entwurfes Grabenwarter/Jabloner).
Als
Beispiel nannte ich irrtümlich die Bauoberbehörde, in der Mitglieder des
Gemeinderates vertreten seien. Tatsächlich hat die Bauoberbehörde jedoch keine
Mitglieder, die auch Mitglieder des Wiener Gemeinderates sind.
Ich
bedaure diesen irrtümlichen Verweis auf ein nicht zutreffendes Beispiel, möchte
aber dennoch darauf hinweisen, dass sich das Problem jedoch bei anderen
obersten Kollegialbehörden Wiens durchaus stellt, insbesondere bei der
Abgabenberufungskommission oder beim Berufungssenat. Diese weisungsfreien
obersten Kollegialbehörden haben tatsächlich Mitglieder, die auch dem Wiener
Gemeinderat angehören.
Daher
ist aus der Sicht Wiens weiterhin der Möglichkeit, "besondere
Verwaltungsgerichte" einzurichten, der Vorzug gegenüber einer Schaffung
von bloßen "Sondersenaten" mit fachkundigen Laienbeisitzern in den
Landesverwaltungsgerichten einzuräumen.
Über
die Möglichkeit der Einrichtung von besonderen Verwaltungsgerichten der Länder
für bestimmte Angelegenheiten wurde in der 12. Sitzung des Ausschusses 9
bereits Konsens gefunden und schließlich vom Ausschuss 9 ins Auge gefasst,
"die Fortführung von bisherigen weisungsfreien Kollegialbehörden als
zukünftige Verwaltungsgerichte der Länder im Übergangsrecht ausdrücklich zu
regeln." (Protokoll der 12.Sitzung zu Art. 129 Abs. 2 des Entwurfes
Grabenwarter/Jabloner).
Es darf
höflich gebeten werden, die obigen Ausführungen bei der Verfassung des
Protokolls über die Sitzung vom 11.10.2004 zu berücksichtigen.
Mit
freundlichen Grüßen
Gerhard
Neustifter