Verfassungsrechtlich zu gewährleistende Rechte der Kinder/Jugendlichen
1. Jedes Kind/Jugendlicher hat das Recht auf Anerkennung als
Rechtspersönlichkeit, das
Recht auf Schutz der persönlichen
Identität sowie das Recht auf den Schutz der Privatsphäre.
Jede Form von Diskriminierung ist
unzulässig. Kinder/Jugendliche haben das Recht, die verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechte selbständig auszuüben und selbst oder im Wege
angemessener Vertretung durch ihre Eltern, andere gesetzliche Vertreter und
geeignete Einrichtungen durchzusetzen.
2. Das Wohl des Kindes/Jugendlichen
muss bei allen sie betreffenden Maßnahmen seitens Gesetzgebungsorganen,
Verwaltungsbehörden, Gerichten oder öffentlichen und privaten Einrichtungen der
sozialen Fürsorge eine vorrangige Bedeutung haben.
3. Jedes/er Kind/Jugendliche hat das
Recht auf Partizipation in allen sie betreffenden Angelegenheiten,
einschließlich des Rechts sich zu informieren, die Meinung frei zu äußern und
diese dem Alter und der Entwicklung angemessen berücksichtigt zu finden.
Der Staat hat
Partizipationsmöglichkeiten für Kinder/Jugendliche zu fördern und den Zugang zu
entsprechenden Informations- und Beratungseinrichtungen zu gewährleisten.
4. Jedes/er Kind/Jugendliche hat
Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie bestmögliche körperliche, geistige,
seelische, soziale und sittliche Entwicklung und Entfaltung.
Dazu gehören: Recht auf angemessenen
Lebensstandard, Recht auf soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Recht auf
Freizeit und Spiel.
Jedes/er Kind/Jugendliche mit
Behinderung hat das Recht auf aktive und integrierte Teilnahme am Leben der
Gemeinschaft, sowie Anspruch auf Bildung, Gesundheit und Rehabilitation,
Vorbereitung auf das Berufsleben und auf Erholung.
5. Verantwortlich für Obsorge und
Entwicklung der Kinder/Jugendlichen sind die Eltern in gemeinsamer Weise oder
andere gesetzliche Vertreter, entsprechend den sich entwickelnden Fähigkeiten
von Kindern/Jugendlichen und der Achtung ihres Wohles. Der Staat hat die Eltern
oder andere gesetzliche Vertreter bei der Wahrung dieser Verantwortung
angemessen zu unterstützen. Jedes/er Kind/Jugendlicher hat das Recht auf
familiäre und soziale Beziehungen und hat Anspruch auf regelmäßige persönliche
Beziehungen zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht dem Wohl des
Kindes/Jugendlichen entgegen. Kinder/Jugendliche, die dauernd oder
vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch
auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.
6. Jedes/er Kind/Jugendliche hat das
Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, die Zufügung
seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind
verboten.
Jedes/er Kind/Jugendliche hat das
Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich
von Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel.
Kinder/Jugendliche als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf
Rehabilitation.
Alle begleiteten oder unbegleiteten
Kinder/Jugendlichen als Flüchtlinge haben ein Recht auf Schutz und angemessene
Hilfe. Alle sie betreffenden Verfahren sind fair und rasch unter der
Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und individuellen
Bedürfnisse zu gestalten.
7. Gesetzgebung, Gericht und
Vollziehung haben Sorge zu tragen, dass Verfahren gegen Kinder/Jugendliche, die
einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt werden, in einer Weise geführt
werden, die ihre Würde achten und ihr Alter und ihre Entwicklung besonders
berücksichtigen.
Jedes/er Kind/Jugendliche, die in
ihrer persönlichen Freiheit beschränkt sind, haben das Recht auf menschliche und
besonders schonende Behandlung.
Unterstützung durch die National
Coalition:
Österreichische Bundesjugendvertretung – UNICEF - Österreichische Kinderfreunde/Rote Falken – SOS Kinderdorf Österreich – Kinderbüro Graz – Kath. Jungschar Österreich – Pro Juventute – Akzente Salzburg – Pfadfinder und Pfadfinderinnen Österreichs – Kuratorium Kinderstimme