Grundrechtskatalog
für eine neue
Bundesverfassung
der Republik Österreich
Artikel 8.
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Artikel 9. (1) Diskriminierung, insbesondere wegen der Geburt, des
Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, der Rasse,
der Hautfarbe, der genetischen Merkmale, einer Behinderung, des Alters, der
Krankheit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, der
politischen oder sonstigen Anschauung, des Vermögens oder der sozialen
Stellung, sind verboten.
(2) Der Staat
ergreift Maßnahmen, um Diskriminierungen vorzubeugen und sie zu beseitigen.
Artikel 10. (1) Frauen und Männer haben das Recht auf tatsächliche
Gleichstellung.
(2) Menschen
des benachteiligten Geschlechts haben Anspruch auf Maßnahmen, die bestehende
Benachteiligungen beseitigen.
(3) Der Staat ergreift Maßnahmen, um eine
wirksame Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, insbesondere durch
Klagsbefugnisse für Organisationen, die nach ihrem Wirkungsbereich zur
Herbeiführung der tatsächlichen Gleichstellung berufen sind.
Artikel 11. (1) Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen, die
tatsächliche Benachteiligungen beseitigen und die volle Entfaltung ihrer
Persönlichkeit durch Ausbildung, Arbeit und Teilnahme am politischen,
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gemeinschaft ermöglichen.
(2)
Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und
sprachbehinderte Menschen haben das Recht, die Österreichische Gebärdensprache
oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden.
Artikel 12. (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge für sein
Wohlergehen und auf bestmögliche individuelle Entwicklung und Entfaltung, auf
Freizeit und Spiel. Kinder, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären
Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand
des Staates.
(2) Jedes Kind
hat das Recht auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten,
in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.
(3) Das Wohl
des Kindes muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen staatlicher Organe oder
sonstiger öffentlicher oder privater Einrichtungen sozialer Fürsorge eine
vorrangige Erwägung sein.
(4) Jedes Kind
hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu
beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
(5) Jedes Kind
hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung
seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind
verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und
sexueller Ausbeutung, einschließlich von Kinderarbeit, Kinderprostitution,
Kinderpornographie und Kinderhandel. Kinder als Opfer von Gewalt oder
Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation.
Artikel 13. Ältere Menschen haben Anspruch auf ein würdiges und unabhängiges
Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf
Pflege.
Artikel 14. (1)
Jeder Mensch hat einen Anspruch auf Achtung seiner Sprache und Kultur. Der
Staat fördert den Geist der Offenheit und des interkulturellen Dialogs und
ergreift Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Achtung und der
Zusammenarbeit zwischen allen in seinem Staatsgebiet lebenden Menschen,
ungeachtet ihrer Sprache und Kultur.
(2) Die
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf besondere Förderung
ihrer Entwicklung und Sicherung ihres Bestandes, ihrer Sprache und ihrer
Kultur. Das Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer
Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden
Rechte ein Nachteil erwachsen.
(3) Die
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und
Schulunterricht in öffentlichen Pflichtschulen in der jeweiligen
Volksgruppensprache in ihrem Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem
nachhaltigen Bedarf. Weiters haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige
Anzahl von öffentlichen höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen
Schulaufsicht. Die Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene
Förderung von privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer
Sprache und Kultur dienen.
(4) Die
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen
Anspruch auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche
Amtssprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im
öffentlichen Leben; außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf
angemessene Erleichterungen zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache.
Die zusätzliche Amtssprache kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person
gebraucht werden. Die Volksgruppen haben im gemischtsprachigen Gebiet einen
Anspruch auf mehrsprachige topographische Bezeichnungen und Aufschriften.
(5) Die
Volksgruppen haben einen Anspruch auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen
Mitteln als finanzielle Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie
aus den Budgets der Länder und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige
Gebiete befinden, sowie auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen
Sprache.
(6)
Organisationen, die Interessen von Volksgruppen vertreten, haben das Recht die
auf diesen Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor
Gerichten und Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen
der Volksgruppen bleiben davon unberührt.