FINANZABTEILUNG |
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4021 Linz Klosterstraße 7 |
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Tabellenteil
des Ausschusses 2;
Wohnbauförderung, Landeslehrerbesoldung
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Der Ausschuss 2 hat einen Tabellenteil „Zusammenstellung der in Geltung stehenden Regelungen in bundesverfassungsrechtlicher Form“ erstellt. In diesem Tabellenteil werden Empfehlungen über den Weiterbestand von bestehenden Normen ausgesprochen.
Dazu ist aus Sicht des Landes Oberösterreich folgendes festzuhalten:
1. Im Tabellenteil auf Seite 3, laufende Zahl 6, ist vorgeschlagen die
Verfassungsbestimmung des § 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einhebung
eines Wohnbauförderungsbeitrages aufzuheben. Diese Bestimmung regelt, dass die
Vollziehung des Gesetzes — soweit es die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand hat — jedenfalls Bundessache ist.
Angesichts der immer wiederkehrenden Diskussionen über die Wohnbauförderung
einerseits in Verbindung mit der eigenen Steuerhoheit der Länder andererseits
kann Oberösterreich einer Aufhebung dieser Norm nur dann Zustimmen, wenn der
Weiterbestand der Wohnbauförderung auf einer adäquaten Rechtsgrundlage auch für
die Zukunft sichergestellt ist.
2. Im Tabellenteil auf Seite 4, laufende Zahl 26, ist vorgeschlagen,
Artikel IV des BVG vom
18. Juli 1962 betreffend die Kostentragung der Landeslehrerbesoldung des
Verfassungsranges zu entkleiden.
Auch hier kann Oberösterreich vor dem Hintergrund der immer wieder
aktualisierten Diskussion der Landeslehrerbesoldung bzw. deren Kostentragung
nur dann einer Entkleidung vom Verfassungsrang zustimmen, wenn eine adäquate
Regelung der Landeslehrerbesoldung auch für die Zukunft gesichert ist.
Mit freundlichen Grüßen!
Für das Land Oberösterreich:
Landeshauptmann
Dr. Josef Pühringer
Kanzlei:
1. AG 1 z.K.
2.
AL z.K.
3. Herrn
Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer
mit der Bitte um
Unterfertigung
4. Kanzlei zur Absendung
5. WV Star
Hinweise:
Wenn Sie mit uns
schriftlich in Verbindung treten wollen, richten Sie Ihr Schreiben bitte an das
Amt der Oö. Landesregierung, Finanzabteilung, Klosterstraße 7, 4021 Linz, und
führen Sie das Aktenzeichen dieses Schreibens an.