(1) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung
1. des Bundes, der Länder, der
Gemeinden mit mindestens 20.000 Einwohnern von amtswegen, ansonsten nur
auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung, der
Gemeindeverbände, der Träger der Sozialversicherung und anderer durch Gesetz
bestimmter Rechtsträger;
2. von Stiftungen, Fonds und
Anstalten, die von Organen von in Z. 1 genannten Rechtsträgern oder von
Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen von
in Z. 1 genannten Rechtsträgern bestellt sind;
3. von Unternehmungen, an denen
ein in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit
des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % des
Stamm–, Grund– oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die ein in Z. 1
genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern
betreibt;
4. von Unternehmungen, die ein
in Z. 1 genannter Rechtsträger allein oder gemeinsam mit anderen der
Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch andere
finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen
beherrscht;
5. von Unternehmungen jeder
weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 3
oder 4 vorliegen;
6. von Rechtsträgern
hinsichtlich jener Mittel, die ihnen von Rechtsträgern gemäß Z. 1 oder von der
Europäischen Union zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt
wurden.
(2) Die Überprüfung des Rechnungshofes gemäß Abs. 1 hat
sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden
Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu erstrecken; sie umfasst jedoch nicht die für die Gebarung maßgebenden
Beschlüsse der verfassungsmäßig zuständigen Vertretungskörper. In den Fällen
des Abs. 1 Z. 6 überprüft der Rechnungshof auch die auftrags–
und widmungsgemäße Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel.
(3) Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen. Dabei hat sich die Überprüfung auf die ziffernmäßige
Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf
die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung zu erstrecken; sie umfasst
jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der
gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
Der Rechnungshof verfasst den Bundesrechnungsabschluss und legt ihn
dem Nationalrat vor.
Alle Urkunden über Finanzschulden des Bundes sind, soweit sich aus
ihnen eine Verpflichtung des Bundes ergibt, vom Präsidenten des Rechnungshofes
gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet lediglich die Gesetzmäßigkeit
der Schuldaufnahme und die ordnungsmäßige Eintragung in das Hauptbuch der
Staatsschuld.
Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die
seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den
Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen
einschließlich aller Sozial– und Sachleistungen sowie zusätzliche Leistungen
für Pensionen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller
Beschäftigten durch Einholung von Auskünften bei diesen Unternehmungen und
Einrichtungen zu erheben und darüber dem Nationalrat zu berichten.
(1) Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
Er ist in Angelegenheiten der Bundesgebarung und der Gebarung der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen, soweit sie in die Vollziehung des Bundes fallen, als
Organ des Nationalrates, in Angelegenheiten der Länder–, Gemeindeverbände– und
Gemeindegebarung sowie der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen,
soweit sie in die Vollziehung der Länder fallen, als Organ des betreffenden
Landtages tätig.
(2) Der Rechnungshof ist von der Bundesregierung und den
Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes
unterworfen.
(1) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den
erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(2) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des
Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren
gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Er leistet vor Antritt seines Amtes
dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen
Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der
Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes ist hinsichtlich der
Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Bundesregierung oder den Mitgliedern der
in Betracht kommenden Landesregierung gleichgestellt, je nachdem der
Rechnungshof als Organ des Nationalrates oder eines Landtages tätig ist.
(5) Der Präsident des Rechnungshofes kann durch Beschluss
des Nationalrates abberufen werden.
(6) Der Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner
Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt
auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist.
(7) Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für
den Stellvertreter die Bestimmungen des Abs. 4.
(1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und
unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident;
das Gleiche gilt für die Verleihung der Amtstitel. Doch kann der
Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte
bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des
Rechnungshofes.
(3) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim
Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung
von Unternehmungen beteiligt sein, die der Kontrolle durch den Rechnungshof
unterliegen. Ebenso wenig darf ein Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung
und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.
Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die
die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der
Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der
Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der
Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den
Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den
ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz
geregelt.
(1) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Nationalrates
oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich
fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere
Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des
Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes
Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers solche Akte
durchzuführen.
(2) Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages oder
auf Verlangen einer durch Landesverfassungsgesetz zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern eines Landtages, die ein Drittel nicht übersteigen darf, in seinen
Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsprüfung durchzuführen.
Solange der Rechnungshof aufgrund eines solchen Antrages dem Landtag noch
keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiterer derartiger Antrag nicht
gestellt werden. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der
Landesregierung solche Akte durchzuführen.
(1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat, dem Landtag
und dem Gemeinderat über seine Tätigkeit im vorausgegangenen Jahr, soweit sie
sich auf die betreffende Gebietskörperschaft bezieht, spätestens bis
31. Dezember jeden Jahres Bericht.
(2) Überdies kann der Rechnungshof dem Nationalrat und dem
Landtag über einzelne Wahrnehmungen jederzeit berichten.
(3) Die Berichte des Rechnungshofes sind nach Vorlage an den
Nationalrat, an den Landtag oder an den Gemeinderat zu veröffentlichen.
(1) Die Bestimmungen über die Kontrolle der Gebarung im
Bereich der Länder gelten auch für die Überprüfung der Gebarung der Stadt Wien,
wobei an die Stelle des Landtages der Gemeinderat und an der Stelle der
Landesregierung der Stadtsenat tritt.
(2) Die für die Überprüfung der Gebarung der Gemeinden
geltenden Bestimmungen sind bei der Überprüfung der Gebarung der
Gemeindeverbände sinngemäß anzuwenden.
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Tätigkeit des
Rechnungshofes werden durch Bundesgesetz getroffen.
Schaffen die Länder für ihren Bereich dem Rechnungshof gleichartige
Einrichtungen, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Art. I
erster Satz entsprechende Regelung getroffen werden. Art. I zweiter Satz
gilt auch in diesem Fall.