Artikel II-29

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

 

Artikel II-30

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

 

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

 

Artikel II-31

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

 

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

 

Artikel II-32

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

 

Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vor­schriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

Artikel 36

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

1.  ein angemessenes Entgelt und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;

2.  angemessene Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten;

3.  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen;

4. Jahresurlaub in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist;

5. berufliche Aus- und Weiterbildung;

6.  besonderer Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt;

7.  Fortzahlung des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung an der Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen;

8.  Schutz vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;

9.Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz;

10.     Schutz des Entgelts bei Insolvenz der ArbeitgeberIn .

 

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und auf Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

 

(4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist gewährleistet. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen.

 

Artikel 23

(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)

 

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

1.  ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung;

2.  das Recht jeder Person auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst;

3.  ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung;

4.  das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub;

5.  ein Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben, wobei das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschritten werden darf; zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte;

6.  das Recht jeder Person auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund; das Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der Entbindung und das Recht auf Karenz für Mütter und Väter nach der Geburt oder Adoption eines Kindes;

7. ein Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, und

8. das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

Vorschlag Mader/Rack

(30.04.04)

 

Artikel 1

Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft im Unternehmen

 

Für die Organe der Arbeitnehmerschaft muss auf den geeigneten Ebenen eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraus­setzungen gewährleistet sein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

 

Artikel 3

Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.

 

Artikel 4

Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung

 

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach den gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.

 

Artikel 5

Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

 

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.

 

(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

 

Artikel 6

Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz

 

(1) Kinderarbeit ist verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

 

(2) Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte.

 

Vorschlag der Grünen

(27.04.04)

 

Artikel 6

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

1.  ein angemessenes und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;

2.  angemessene Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten;

3.  angemessene Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen;

4.  Jahresurlaub in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist;

5.  berufliche Aus- und Weiterbildung;

6.  Schutz vor unangemessener Inanspruchnahme der Arbeitskraft;

7.  besonderer Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern sowie Vätern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch  Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt;

8.  Fortzahlung des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung an der Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen;

9.  Schutz vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;

10. Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz.

 

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, auf Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sowie auf sonstige Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik.

 

(4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist gewährleistet.. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen.

 

Vorschlag der Ökumenischen Expertengruppe

(24.02.04)

 

Artikel 3

 

Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit unter gerechten und angemessenen Bedingungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorschlag Rack

(04.02.04)

 

Artikel x

(Schutz von Ehe und Familie; Rechte der Eltern und Kinder)

 

(....)

 

(2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. Um Familien- und Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund sowie Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.

 

(....)

 

Artikel z

(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)

 

Durch Gesetz ist zu gewährleisten:

1. ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung;

2. das Recht jeder Person auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst;

3. ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung;

4. das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub;

5. ein Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben, wobei das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschritten werden darf. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte;

6. das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten;

7. ein Anspruch aller Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die soziale Vergünstigungen;

8. das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.

 

kein Vorschlag