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Artikel II-29 Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst Jeder Mensch hat
das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst. Artikel II-30 Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz
vor ungerechtfertigter Entlassung. Artikel II-31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und
würdige Arbeitsbedingungen. Jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der
Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf
bezahlten Jahresurlaub. Artikel II-32 Verbot der Kinderarbeit und Schutz der
Jugendlichen am Arbeitsplatz Kinderarbeit ist
verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen
von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das
Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. Zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt
werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige,
sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte. |
Artikel 36 (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und
gerechten Bedingungen. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt: 1. ein angemessenes Entgelt und gleiches
Entgelt für gleichwertige Arbeit; 2. angemessene Beschränkungen der
Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten; 3. angemessene Arbeitsruhe, insbesondere
auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen; 4. Jahresurlaub in einer Dauer, die der
gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist; 5. berufliche Aus- und Weiterbildung; 6. besonderer Schutz von Jugendlichen und
von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch
Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der
Geburt; 7. Fortzahlung des Arbeitsentgelts für
angemessene Zeit bei Verhinderung an der Arbeitsleistung aus wichtigen
Gründen; 8. Schutz vor ungerechtfertigter
Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses; 9.Schutz vor herabwürdigender Behandlung,
Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz; 10.
Schutz des
Entgelts bei Insolvenz der ArbeitgeberIn . (3) Jeder Mensch
hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und auf
Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung. (4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf Vertretung
ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene Mitbestimmung
in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist gewährleistet.
Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen Ausübung dieses
Rechts wirksam zu schützen. |
Artikel 23 (Gewährleistungspflichten im Arbeits- und
Sozialrecht) Durch Gesetz ist
zu gewährleisten: 1.
ein
Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf eine
rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung; 2.
das Recht
jeder Person auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst; 3.
ein
Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung; 4.
das Recht
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen
sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub; 5.
ein
Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben, wobei das Alter, in dem
die Schulpflicht endet, nicht unterschritten werden darf; zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt
werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige,
sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte; 6.
das Recht
jeder Person auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden
Grund; das Beschäftigungsverbot für Mütter vor und nach der Entbindung und
das Recht auf Karenz für Mütter und Väter nach der Geburt oder Adoption eines
Kindes; 7. ein
Anspruch für Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben,
auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen der Sozialversicherung und
soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall,
Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz
gewährleisten, und 8. das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen. |
Vorschlag
Mader/Rack (30.04.04) Artikel 1
Recht auf Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmerschaft im Unternehmen Für die Organe der Arbeitnehmerschaft muss auf den geeigneten Ebenen eine
rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung in den Fällen und unter den Voraussetzungen
gewährleistet sein, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Artikel 3 Recht auf Zugang zu einem
Arbeitsvermittlungsdienst Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst. Artikel 4
Schutz bei ungerechtfertigter
Entlassung Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach den gesetzlichen
Bestimmungen Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Artikel 5
Gerechte und angemessene
Arbeitsbedingungen (1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde,
sichere und würdige Arbeitsbedingungen. (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder
Arbeitnehmer hat das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche
und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub. Artikel 6
Verbot der Kinderarbeit und
Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz (1) Kinderarbeit ist
verboten. Unbeschadet günstigerer Vorschriften für Jugendliche und abgesehen
von begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das
Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. (2) Zur Arbeit zugelassene
Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre
Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder
soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte. Vorschlag
der Grünen (27.04.04) Artikel 6
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und
gerechten Bedingungen. (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt: 1. ein
angemessenes und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit; 2. angemessene
Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten; 3. angemessene
Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen; 4. Jahresurlaub
in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist; 5. berufliche
Aus- und Weiterbildung; 6. Schutz
vor unangemessener Inanspruchnahme der Arbeitskraft; 7. besonderer
Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern sowie Vätern am
Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz
vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums
vor und nach der Geburt; 8. Fortzahlung
des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung an der
Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen; 9. Schutz
vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses; 10.
Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und Belästigung am
Arbeitsplatz. (3) Jeder Mensch
hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, auf Maßnahmen
zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung sowie auf sonstige Maßnahmen
der Arbeitsmarktpolitik. (4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf
Vertretung ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene
Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten
ist gewährleistet.. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen
Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen. Vorschlag
der Ökumenischen Expertengruppe (24.02.04) Artikel 3 Jeder
Mensch hat das Recht auf Arbeit unter gerechten und angemessenen Bedingungen.
Vorschlag Rack
(04.02.04) Artikel x
(Schutz von Ehe und Familie; Rechte der Eltern und Kinder)
(....) (2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. Um Familien- und
Berufsleben miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das
Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft
zusammenhängenden Grund sowie Anspruch auf einen bezahlten
Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption
eines Kindes. (....)
Artikel z
(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und
Sozialrecht) Durch Gesetz ist
zu gewährleisten: 1. ein Anspruch der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter auf eine rechtzeitige
Unterrichtung und Anhörung; 2. das Recht jeder Person auf
Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst; 3. ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung; 4. das Recht der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf
eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche
Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub; 5. ein Mindestalter für den Eintritt in
das Arbeitsleben, wobei das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht
unterschritten werden darf. Zur Arbeit zugelassene Jugendliche müssen ihrem
Alter angepasste Arbeitsbedingungen erhalten und vor wirtschaftlicher
Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt werden, die ihre Sicherheit, ihre
Gesundheit, ihre körperliche, geistige, sittliche oder soziale Entwicklung
beeinträchtigen oder ihre Erziehung gefährden könnte; 6. das Recht auf Zugang zu den Leistungen
der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie
Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter
sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten; 7. ein Anspruch aller Personen, die in
Österreich ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen
Sicherheit und die soziale Vergünstigungen; 8. das Recht auf eine soziale
Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht
über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen
sollen. |
kein
Vorschlag |