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Artikel II-34 Soziale Sicherheit und soziale
Unterstützung Die Union
anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen
Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust
des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe des Unionsrechts und
der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Jeder Mensch,
der in der Union seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit
und die sozialen Vergünstigungen nach dem Unionsrecht und den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Um die soziale
Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen, nach Maßgabe des Unionsrechts und der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. |
Artikel 32 (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf ein Dasein in Würde. (2) Wer in Not und nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf
Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung und auf sonstige
Mittel, die die Existenz sichern. (3) Der Staat
hat die Pflicht, Armut zu bekämpfen. Variante zu Abs. 2 und 3: (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von
Armut und sozialer Ausschließung. (3) Wer nicht
in der Lage ist, für sich und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu
sorgen, hat Anspruch auf persönliche Hilfe sowie die zur sozialen Mindestsicherung
erforderlichen Leistungen für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, notwendige
medizinische Versorgung und soziale Teilhabe. Artikel 33 (1) Jeder
Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit. (2) Der Staat
gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen
Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die
im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, geminderter Arbeitsfähigkeit,
Arbeitslosigkeit und Alter eine angemessene Versorgung sicherstellt. (3) Der Staat
gewährleistet dieses Recht weiters durch angemessene Versorgung im Fall von
Pflegebedürftigkeit. (4) Waisen haben
Anspruch auf ein angemessenes Einkommen. (5) Der Staat
gewährleistet, dass die Pensionen gesichert sind und in angemessenem Ausmaß
steigen. |
Artikel 23 (Gewährleistungspflichten im Arbeits- und
Sozialrecht) Durch Gesetz ist
zu gewährleisten: (....) 7. ein Anspruch für Personen, die in Österreich
ihren rechtmäßigen Wohnsitz haben, auf soziale Vergünstigungen sowie auf Leistungen
der Sozialversicherung und soziale Dienste, die in Fällen wie Mutterschaft,
Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei
Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, und 8. das Recht auf eine soziale Unterstützung und
eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende
Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen. |
Vorschlag Mader/Rack (30.04.04) Artikel 8
Soziale Sicherheit und soziale
Unterstützung (1) Die Republik
anerkennt und achtet das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit
und zu den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten, nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. (2) Jeder Mensch, der im
Bundesgebiet seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat und seinen Aufenthalt
rechtmäßig wechselt, hat Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit
und die sozialen Vergünstigungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. (3) Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu
bekämpfen, anerkennt und achtet die Republik das Recht auf eine soziale
Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung, die allen, die nicht
über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges Dasein sicherstellen
sollen, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Vorschlag der Grünen (27.04.04) Artikel 1
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf materielle und infrastrukturelle Grundversorgung. (2) Der Staat hat die Pflicht, Armut zu
bekämpfen. Artikel 2
(1) Jeder Mensch
hat das Recht auf soziale Sicherheit. (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher
sozialer Sicherungssysteme. Vorschlag der Ökumenischen
Expertengruppe (24.02.04) Artikel 2 (1) Jeder Mensch
hat das Recht auf soziale Sicherheit. (2) Wer in Not
gerät und nicht für sich sorgen kann, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung
und auf jene Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. (3) Die
öffentliche Hand arbeitet bei der Erfüllung von sozialpolitischen Aufgaben
mit den nicht gewinnorientierten Trägern der freien Wohlfahrt zusammen.
Vorschlag Rack
(04.02.04) Artikel z
(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und
Sozialrecht) Durch Gesetz ist zu gewährleisten: (....) 7. ein Anspruch aller Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen
Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die soziale
Vergünstigungen; 8. das
Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung,
die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein menschenwürdiges
Dasein sicherstellen sollen. |
kein
Vorschlag |