Anlage 2 zum Protokoll der 18. Sitzung des Ausschusses 4

 

SPÖ - Diskussionsentwurf

eingebracht im Ausschuss 4 des Österreich-Konvents für die Sitzung am 3. Mai 2004

 

Grundrechtskatalog

für eine neue

Bundesverfassung der Republik Österreich

 

4. Abschnitt: Soziale Rechte

Artikel 32. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf ein Dasein in Würde.

(2) Wer in Not und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Unterstützung und Betreuung, auf Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Grundversorgung und auf sonstige Mittel, die die Existenz sichern.

(3) Der Staat hat die Pflicht, Armut zu bekämpfen.

[Variante: (2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung.

(3) Wer nicht in der Lage ist, für sich und die ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu sorgen, hat Anspruch auf persönliche Hilfe sowie die zur sozialen Mindestsicherung erforderlichen Leistungen für Nahrung, Kleidung, Unterkunft, notwendige medizinische Versorgung und soziale Teilhabe.]

 

Artikel 33. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf soziale Sicherheit.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung, die auf Einkommens- und Risikosolidarität beruht und die im Fall von Krankheit, Mutterschaft, Unfall, geminderter Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosigkeit und Alter eine angemessene Versorgung sicherstellt.

(3) Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit.

(4) Waisen haben Anspruch auf ein angemessenes Einkommen.

(5) Der Staat gewährleistet, dass die Pensionen gesichert sind und in angemessenem Ausmaß steigen.

 

Artikel 34. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz der Gesundheit.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung eines allgemein zugänglichen öffentlichen Gesundheitswesens, durch den Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und die Förderung der Gesundheitsvorsorge in allen Bereichen.

 

Artikel 35. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnung.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Maßnahmen, die zu einer ausreichenden Zahl an Wohnungen zu angemessenen Preisen und Bedingungen führen, durch Mieterschutz und sozialen Wohnbau.

 

Artikel 36. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

   1.  ein angemessenes Entgelt und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;

   2.    angemessene Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten;

   3.    angemessene Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen;

4.Jahresurlaub in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung angemessen ist;

5.berufliche Aus- und Weiterbildung;

6. besonderer Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch  Beschäftigungsverbote, sowie durch einen wirksamen Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt;

7. Fortzahlung des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung an der Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen;

8.  Schutz vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses;

9.  Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und Belästigung am Arbeitsplatz;

10.        Schutz des Entgelts bei Insolvenz der ArbeitgeberIn .

(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und auf Maßnahmen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung.

(4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist gewährleistet. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen.

 

Artikel 37. (1) ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden.

(2) Sie können kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder ergreifen.

(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln.

 

Artikel 38. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er sicherstellt:

1.      eine den familiären Bedürfnissen entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;

2.      einen Anspruch auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

3.      ein dem Bedarf entsprechendes Angebot an Kinderbetreuung und Alten- und Krankenpflege;

4.      einen angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten.

 

Artikel 39. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Fachhochschulen, Hochschulen und Universitäten sowie durch Unterstützung von privaten Bildungseinrichtungen, beruflicher Aus- und Weiterbildung und lebenslangem Lernen.

(3) Der Staat gewährleistet dieses Recht weiters durch individuelle Förderung und Integration sowie durch eine angemessene Mitbestimmung an öffentlichen Bildungseinrichtungen.

(4) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Bildungseinrichtungen ist grundsätzlich unentgeltlich.

 

Artikel 39a. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf kulturelle Teilhabe.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Unterstützung von kulturellen Betätigungen sowie von Einrichtungen, die die Mitwirkung am kulturellen Schaffen und die Auseinandersetzung mit kulturellen Gütern ermöglichen.

 

Artikel 40. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu erschwinglichen Preisen sicherstellt.

 

Artikel 40a. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf Schutz als KonsumentIn.

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die legitimen wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen schützt.