Anlage 2 zum Protokoll der 17. Sitzung des Ausschusses
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Entwurf
eines Kataloges für
soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte
vorgelegt von den Grünen
im Ausschuss 4 (Grundrechte) des
Österreich-Konvents
am 27. April 2004
Artikel 1. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf materielle und
infrastrukturelle Grundversorgung.
(2) Der Staat hat die Pflicht, Armut zu
bekämpfen.
Artikel 2. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
soziale Sicherheit.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht
durch Einrichtung öffentlicher sozialer Sicherungssysteme.
Artikel 3. Jeder Mensch hat das Recht auf
Schutz der Gesundheit, also auf Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen und
auf Gesundheitsversorgung.
Artikel 4. Jeder Mensch hat ein Recht auf gesunde Lebensmittel
und gesunde Lebensumstände.
Artikel 5. Jeder Mensch hat das Recht auf Wohnen.
Artikel 6. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Arbeit zu menschenwürdigen, sicheren, gesunden und gerechten Bedingungen.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht,
indem er sicherstellt:
1. ein angemessenes und
gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;
2.
angemessene Beschränkungen der Arbeitszeit, einschließlich Erholungszeiten;
3.
angemessene Arbeitsruhe, insbesondere auch an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen;
4. Jahresurlaub in einer Dauer, die der gesellschaftlichen Entwicklung
angemessen ist;
5. berufliche Aus- und
Weiterbildung;
6. Schutz vor unangemessener
Inanspruchnahme der Arbeitskraft;
7. besonderer Schutz von Jugendlichen und von Schwangeren und Müttern
sowie Vätern am Arbeitsplatz, soweit erforderlich auch durch Beschäftigungsverbote, sowie durch
einen wirksamen Schutz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines
angemessenen Zeitraums vor und nach der Geburt;
8. Fortzahlung des Arbeitsentgelts für angemessene Zeit bei Verhinderung
an der Arbeitsleistung aus wichtigen Gründen;
9. Schutz vor ungerechtfertigter Beendigung oder Unterbrechung des
Arbeitsverhältnisses;
10. Schutz vor herabwürdigender Behandlung, Diskriminierung und
Belästigung am Arbeitsplatz.
(3) Jeder Mensch hat Anspruch auf unentgeltliche
Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, auf Maßnahmen zur beruflichen und sozialen
Wiedereingliederung sowie auf sonstige Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik.
(4) ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf
Vertretung ihrer Interessen gegenüber der ArbeitgeberIn. Eine angemessene
Mitbestimmung in personellen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten ist
gewährleistet.. Gewählte VertreterInnen sind vor Benachteiligungen wegen
Ausübung dieses Rechts wirksam zu schützen.
Artikel 7. (1) Unselbständige und Selbständige
haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen
zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden.
(2) Sie können kollektive Maßnahmen zur
Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder ergreifen.
(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche
Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle
Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln.
Artikel 8. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf
Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht, indem er
sicherstellt:
1. eine den Bedürfnissen von Müttern,
Vätern sowie Kindern entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen;
2. einen Anspruch
auf angemessene Elternkarenz, Pflegeurlaub und Sterbekarenz einschließlich
eines wirksamen Schutzes vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
3. ein dem Bedarf entsprechendes Angebot
an Kinderbetreuung sowie Alten- und Krankenpflege.
4. einen
angemessenen Ausgleich für ein wegen der Betreuung entfallendes
Erwerbseinkommen und eine Unterstützung bei der Tragung der Familienlasten.
Artikel 9. (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch
Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Universitäten und
Fachhochschulen und durch finanzielle Unterstützung solcher Institutionen in
freier und gemeinnütziger Trägerschaft sowie von Bildungsanstalten.
(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig
vom Einkommen zu gewährleisten, eine kostenfreie Erstausbildung ist
sicherzustellen. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich.
(4) Jede Person hat das Recht, unter Achtung der
demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte nach eigenen pädagogischen
Überzeugungen und Zielvorstellungen Privatschulen zu errichten und zu betreiben
sowie häuslichen Unterricht zu erteilen.
Artikel 10. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf
Zugang zu Infrastruktur und sonstigen Leistungen von allgemeinem Interesse.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht,
indem er die Leistungen selbst erbringt oder die Erbringung durch Private zu
gleichen und fairen Bedingungen, in angemessener Qualität und zu
erschwinglichen Preisen sicherstellt.
Artikel 11. (1) Jeder Mensch hat Anspruch auf
Schutz als KonsumentIn.
(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht,
indem er die Information, die Sicherheit, die Gesundheit und die legitimen
wirtschaftlichen Interessen der Konsumenten durch wirksame Maßnahmen schützt.
Artikel 12 . (1) Wer sich in einem Grundrecht verletzt erachtet,
hat das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt auf Antrag
eines/einer Betroffenen oder einer Einrichtung nach Abs. 4 fest, ob der Bundes-
oder Landesverordnungsgeber oder bei schwerwiegenden Verstößen der Bundes- oder
Landesgesetzgeber untätig geblieben ist.
(3) Wer durch rechtswidriges Verhalten (Handeln oder
Unterlassen) in Ausübung der Gesetzgebung und Vollziehung der Gesetze Schaden
erleidet, hat Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts.
(4) Einrichtungen, die nach ihrem rechtlichen Zweck zum
Schutz von Grundrechten oder zur Vertretung grundrechtlich geschützter
Interessen berufen sind, ist das Recht einzuräumen, gegen behauptete
Verletzungen der betreffenden Grundrechte Beschwerde einzulegen. Näheres
bestimmt das Gesetz.