Vorschlag des österr.
Cartellverbandes (ÖCV) für Österreichs neue Bundesverfassung
Präambel
Das Volk der demokratischen Republik Österreich,
deren Recht von ihm ausgeht und
das sich freiwillig und rechtmäßig zur Gemeinschaft aller
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger als Zusammenschluss freier und souveräner
Personen verbunden hat,
im Wissen darum, dass alles staatliche Geschehen
von der Würde der Person ausgeht und daran seine absolute Grenze findet,
mit dem Zweck, das gemeinsame Leben so zu
gestalten, dass das Wohlergehen der Person und ihre Entwicklung in Freiheit
ermöglicht und gefördert wird,
gibt sich im Wissen darum, dass alles gesatzte
Recht von der Gemeinschaft der Staatsbürger ausgeht und in ihrem gemeinsamen
Willen seine Rechtfertigung erfährt,
im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen vor
den Mitmenschen, dem eigenen Gewissen und letztlich Gott als dem Schöpfer allen
Lebens, sowie in Treue zum Erbe und zur Identität der europäischen Kultur, die
wesentlich durch die Werte des Christentums geprägt wurde, die Tragfähigkeit
auch für künftige Generationen haben,
aber auch zur Verhinderung menschenverachtender
Machtausübung, die in der Geschichte wiederholt zu Krieg, Zerstörung,
Verarmung, Verelendung und Entwürdigung des Menschen geführt hat,
als Bekenntnis aller Staatsbürger zur staatlichen
Gemeinschaft und ihren grundlegenden gemeinsamen Zielen und Wertvorstellungen,
sowie im bewusstem Zusammenwirken für die
Gestaltung der Zukunft der Gemeinschaft der Völker und Staaten und aller ihrer
Mitglieder, im Einklang mit internationalen Verpflichtungen, folgende
Verfassung
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Art. 1 Die Würde der Person ist
angeboren, unverzichtbar und unantastbar; sie umfasst das unbeschränkbare Recht
auf Leben, auf leibliche, seelische und geistige Unversehrtheit, sowie die
Freiheit des sittlichen Gewissens. Keine Form körperlicher, geistiger oder
seelischer Behinderung beeinträchtigt die Würde der Person.
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Art. 2 Aus der Würde der Person
leiten sich die angeborenen, unverzichtbaren und unantastbaren Menschenrechte
ab, die die staatliche Gemeinschaft mit allen ihr zur Verfügung stehenden
Mitteln zu schützen.
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Art. 3 Auf Grund der gleichen
Würde aller Personen sind auch vor dem Gesetz alle Menschen gleich.
Unterschiede insbesondere auf Grund der Rasse, des Geschlechtes, der
körperlichen und geistigen Verfasstheit, der Religionszugehörigkeit oder der
politischen Gesinnung sind nicht zulässig.
Grundlegende Freiheitsrechte
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Art. 4 Jede Person hat die
Freiheit auf einen „natürlichen Tod“, der willentliche lebensverkürzende
Maßnahmen ausschließt.
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Art. 5 Die Todesstrafe darf weder
verhängt noch vollstreckt werden. Jede Art von Folter ist verboten.
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Art. 6 Niemand darf in Sklaverei
oder Leibeigenschaft gehalten werden. Jede Form von Menschenhandel und
erzwungener Geschlechtsverkehr sind verboten. Jede Person hat die Freiheit zur
ihrer Selbstentfaltung unbeschadet der berechtigten Ansprüche Dritter.
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Art. 7 Das Recht auf Asyl ist im
Rahmen internationaler Verpflichtungen und des Völkerrechtes gewährleistet.
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Art. 8 Das Recht auf Eigentum der
Person ist gewährleistet.
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Art. 9 Jede Person, die sich
rechtmäßig in Österreich aufhält, hat die Freiheit des Aufenthaltes und der
Wahl des Wohnsitzes innerhalb des Staatsgebietes, sowie allgemeine
Reisefreiheit.
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Art. 10 Die Freiheit des Gewissens
ist gewährleistet. Jede Person hat
das Recht, ihr Privatleben nach der Überzeugung des eigenen Gewissens und der
persönlichen sittlichen Werthaltungen autonom im Rahmen der Gesetze zu
gestalten.
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Art. 11 Die Privatsphäre des
Menschen ist geschützt. Jede Person hat den Anspruch, dass ihre
Wertvorstellungen nicht verunglimpft werden, am wenigsten in der
Öffentlichkeit. Dies wird durch die staatlichen Gesetze entsprechend
sichergestellt.
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Art. 12 Die Religionsfreiheit ist
gewährleistet. Ihre öffentliche Ausübung ist im Rahmen der Gesetze ermöglicht.
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Art. 13 Religionsgemeinschaften
haben das Recht auf staatliche Anerkennung, wenn die Zahl ihrer Mitglieder oder
ihre Bedeutung für die Kultur des Staates dies nahe legen, und sie sich
uneingeschränkt und vorbehaltlos zu den wohlverstandenen Grundrechten aller
Staatsbürger sowie zu den Staatszielen bekennen. Jede gesetzlich anerkannte
Kirche und Religionsgemeinschaft verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
einschließlich Ein- und Austrittes selbst. Ihr Besitz an ihren für Kultus-,
Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
Fonds ist gesichert.
Familien- und Hausrechte
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Art. 14 Jede Person hat die
Freiheit zur monogamen Eheschließung mit einer Person des anderen Geschlechts.
Der Staat anerkennt die Existenz nichtehelicher Lebensgemeinschaften.
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Art. 15 Die Ehe und
Lebensgemeinschaften stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Gemeinschaft.
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Art. 16 Die tradierte Form der
Familie aus Vater, Mutter und Kindern erhält als unabdingbare Voraussetzung für
die Entwicklung des Kindes zu seelischer, geistiger und körperlicher Reife den
besonderen Schutz und die Förderung der Republik.
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Art. 17 Jeder Person steht die
freie Entscheidung zum Kind zu, sowie die Freiheit der Kindererziehung, solange
die Entwicklung des Kindes nicht behindert wird.
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Art. 18 Kinder und Jugendliche
stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Gemeinschaft.
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Art. 19 Die Rechte des Kindes im
Sinne der internationalen Verträge sind gewährleistet.
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Art. 20 Die Unverletzlichkeit des
Hausrechtes ist im Rahmen der staatlichen Gesetze gewährleistet.
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Art. 21 Jede Person hat die
Freiheit zu demokratischer Meinungs- und Willensbildung, sowie deren Äußerung
(Pressefreiheit), die auch die Bildung politischer Vereinigungen im Rahmen der
staatlichen Gesetze einschließt.
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Art. 22 Jede Person hat die
Freiheit, sich im Rahmen der Gesetze zu versammeln und Vereine und
Gesinnungsgemeinschaften zu bilden.
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Art. 23 Die offizielle Amtssprache
ist die deutsche Sprache. Bei amtlicher Verwendung besteht das Recht auf
Übersetzung von und in sonstige in der Republik Österreich übliche Sprachen.
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Art. 24 Das Brief-, Fernmelde- und
Datengeheimnis sind gewahrt.
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Art. 25 Die Pressefreiheit ist
gewährleistet, unbeschadet der Rechte Dritter. Die Berichterstattung in
öffentlich-rechtlichen Medien muss unparteiisch erfolgen.
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Art. 26 Das Recht zum Streik als
letztes Mittel zur Durchsetzung berechtigter arbeits- und kollektivvertraglicher
Interessen der Beschäftigten bleibt gewährleistet. Als politisches Druckmittel
widerspricht der Generalstreik allerdings der demokratischen Grundordnung des
Staates.
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Art. 27 Jeder Person hat das Recht
auf Bildung sowie berufliche Ausbildung. Diese dienen ihrer
Selbstverwirklichung und der Erzielung des Lebensunterhalts.
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Art. 28 Jede Person hat die
Freiheit zu unbeeinflusster Berufswahl zur Sicherung eines geeigneten Lebensunterhaltes,
der die Verpflichtung jeder Peson entspricht, einen zumutbaren Beruf zur
Sicherung dieses Lebensunterhaltes zu ergreifen.
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Art. 29 Die Bildungspolitik hat
das Ziel, dass möglichst viele Staatsbürger ihre geistigen und körperlichen
Fähigkeiten weitgehend entfalten können.
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Art. 30 Nachhaltige Kultur- und
Bildungsförderung ist eine zentrale Aufgabe des Staates in seiner Verantwortung
für das Gemeinwohl.
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Art. 31 Bildung ist Selbstzweck
und darf nicht zweckentfremdet oder zu politischen, ideologischen oder
einseitigen Ausbildungszielen missbraucht werden.
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Art. 32 Das Recht auf persönliche
Bildung hängt nicht von der gesellschaftlichen Verwertbarkeit oder Nützlichkeit
der erreichten Bildung für die Gesellschaft ab.
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Art. 33 Jede natürliche oder
juristische Person ist berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu
gründen und an ihnen Unterricht zu erteilen, jedoch im Rahmen der staatlichen
Gesetze.
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Art. 34 Von allen gesetzlich
anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften ist für den
Religionsunterricht an den Schulen angemessen Sorge zu tragen, unbeschadet der
allgemeinen Kostentragungspflicht des Staates. Der staatlichen Gemeinschaft
steht das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.
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Art. 35 Bildungspolitik
dient auch der Integration der Person in die Tradition der Gesamtkultur der
Gesellschaft.
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Art. 36 Der Staat ist verpflichtet, die
Aufrechterhaltung und Finanzierung des Bildungswesens, inklusive des
postsekundären Bildungswesens, in einem flächendeckenden Ausmaß
sicherzustellen.
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Art. 37 Das künstlerische Schaffen, die
Vermittlung von Kunst und deren Lehre sind frei, soweit nicht schutzwürdige
Interessen Dritter beeinträchtigt werden.
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Art. 38 Die Wissenschaft und ihre
Lehre sind frei, soweit sie den Grundrechten nicht widersprechen. Die Freiheit
der Wissenschaft findet ihre Grenzen an der Wahrheitsverpflichtung sowie an den
Grenzen des Rechts.
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Art. 39 Die gegenseitige Solidarität
der Staatsbürger verpflichtet den Einzelnen und die Gemeinschaft in gleicher
Weise.
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Art. 40 Jeder Bürger hat Anspruch
auf die Sicherung einer angemessenen Gesundheits- und Krankenvorsorge,
unbeschadet ihres Standes, Alters oder anderer Eigenschaften.
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Art. 41 Dieser Verpflichtung der
Allgemeinheit entspricht die Verantwortung des Einzelnen, diese Dienste nur
subsidiär wahrzunehmen, und die Mittel der Gemeinschaft nur restriktiv in
Anspruch zu nehmen.
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Art. 42 Jeder Bürger hat Anspruch
auf ein System der Sicherung einer notwendigen Altersversorgung sowie
Notstandsvorsorge unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit.
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Art. 43 Personen mit körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderungen genießen den besonderen Schutz und die
besondere Hilfe der staatlichen Gemeinschaft zur Gestaltung ihres Lebens. Auf
die barrierefreie Beteiligung am gesellschaftlichen Leben ist nach Möglichkeit
zu achten.
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Art. 44 Die staatliche Ordnung
muss dazu beitragen, dass die Höhe der Einkommen die Grundversorgung aller
Gruppen der Bevölkerung ermöglicht.
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Art. 45 Forschung an
Embryonen, die zu ihrem Tod führt, ist nicht zulässig. Auf Embryonen bezogene
medizinische Aktionen dürfen ausschließlich zu therapeutischen Zwecken
eingesetzt werden, keinesfalls zur Selektion. Eingriffe in die Keimbahn
widersprechen der Würde der Person und sind nicht zulässig. Das Klonen
menschlicher Embryonen ist mit der Würde der Person unvereinbar und daher nicht
zulässig.
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Art. 46 Abtreibungen ohne
Indikation sind verboten. Eine bloß soziale oder rein eugenische (nicht
medizinische) Indikation ist unzulässig.
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Art. 47 Aktive Sterbehilfe
ist wie die Beihilfe zum Selbstmord verboten. Lebensverkürzende Maßnahmen
dürfen als solche nicht gesetzt werden. Maßnahmen mit lebensverkürzenden
Begleiterscheinungen sind nur als unverhinderbares Nebenprodukt einer
notwendigen und von der leidenden Person gewünschten Therapie nicht verboten.
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Art. 48 Die Würde des kranken Menschen
muss bei allen Formen der Diagnose, Therapie und Krankenpflege uneingeschränkt
gewährleistet sein. Sie umfasst alle körperlichen, geistigen und seelischen
Bereiche des Menschen als Einheit. Daher kommt auch dem Leichnam eine
pietätvolle Behandlung zu.
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Art. 49 Die staatliche
Gemeinschaft hat die Pflicht, unter Einbeziehung der Fähigkeiten der Person für
eine angemessene Organisation des Gesundheitswesen und der Krankenpflege zu
sorgen.
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Art. 50 Jede Person hat das
grundsätzliche Recht auf Wahrheit über die Art der Erkrankung, sowie möglich
Formen von Diagnose- und Therapie. Auf mögliche Komplikationen und absehbare
Spätfolgen muss er informiert werden. Die Behandlung darf nur mit Zustimmung
des Betroffenen erfolgen.
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Art. 51 Niemand darf auf Grund
einer Erkrankung oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
diskriminiert werden. Die Würde des Menschen ist höher zu bewerten als die
Bekämpfung von Krankheiten. Zur Seuchenbekämpfung kann das Gesetz Ausnahmen
vorsehen.
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Art. 52 Organentnahmen dürfen nur
nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Spenders vorgenommen werden. Nach
festgestelltem Tod ist die Entnahme zu Heilungszwecken zulässig, sofern kein
Widerspruch vorliegt.
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Art. 53 Im Zweifel ist das Recht
auf Leben und Gesundheit wirtschaftlichen Überlegungen vorzuziehen.
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Art. 54 Die Staatsbürger haben den
Anspruch darauf, dass der Staat die Rahmenbedingungen der Wirtschaftsordnung so
organisiert, dass die dauernde und gesicherte Schaffung jener materiellen
Voraussetzungen gewährleistet ist, die die menschenwürdige Entfaltung
sicherstellen.
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Art. 55 Die ökosoziale
Marktwirtschaft ist jenes nachhaltige Wirtschaftsmodell, das die meisten
berechtigen Bedürfnisse der größten Zahl der Staatbürger befriedigen kann. Sie
ist daher anderen Wirtschaftsformen vorzuziehen. .
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Art. 56 Die Arbeitsruhe an Sonn-
und gesetzlichen Feiertagen ist gewährleistet.
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Art. 57 Alle Bereiche der
Wirtschaft sind so zu organisieren, dass eine angemessene und sinnvolle
Mitbestimmung der im Unternehmen Beschäftigten gesichert ist. Sie hat jedoch
ohne Beeinträchtigung der Führung durch die Unternehmensleitung für eine
sinnvolle Weiterentwicklung des Unternehmens zu erfolgen.
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Art. 58 Jede Person hat das Recht
auf innere und äußere Sicherheit durch die Institutionen der Republik.
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Art. 59 Im Interesse des
gedeihlichen Zusammenlebens aller Staatsbürger kommt der staatlichen Ordnung
auch die Aufgabe zur Versöhnung und Streitschlichtung zu. Notfalls ist der
Interessenausgleich durch die Zwangsgewalt der Gerichte sicherzustellen.
Dann folgen die novellierten
Bestimmungen der alten Verfassung des 1. Hauptstückes über die Repubik, die
Europäische Union usf…
Die Republik
(…)
Die Gesetzgebung des
Bundes
(…)
Dieser Vorschlag des österr.
Cartellverbandes (ÖCV) wurde vom Vorstand der Verbandsführung des ÖCV
beschlossen. In der diesbezüglichen Arbeitsgruppe war von Seiten der
Verbandsführung Mag. Leo Borchardt und Mag. Helmut Weintögl beteiligt.
Wien, am 30. März 2004
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Mag.
Helmut Weintögl
Mag. Leo Borchardt