ARBEITSGEMEINSCHAFT KATHOLISCHER

VERBÄNDE ÖSTERREICHS - AKV

Das Präsidium

 

 

 

Präambel für eine Bundesverfassung:

 

 

 

 

Das Volk der Republik Österreich, das sich freiwillig und rechtmäßig zur Gemeinschaft aller Staatsbürger als Zusammenschluss freier und souveräner Personen verbunden hat,

 

im Wissen darum, dass alles staatliche Geschehen von der Würde der Person ausgeht und daran seine absolute Grenze findet,

 

im Bewusstsein, dass diese Würde der Person mit dem Entstehen jedes Menschen vorgängig zu jeder staatlichen Rechtsetzung gegeben und daher unantastbar und unabdingbar ist und in keiner Weise eingeschränkt werden darf,

 

mit dem Zweck, das gemeinsame Leben so zu gestalten, dass das Wohlergehen der Person, die personale Entwicklung und die persönliche Sinnerfahrung jedes Mitgliedes in Freiheit, ermöglicht und gefördert wird,

 

gibt sich im Wissen darum, dass alles gesatzte Recht von der Gemeinschaft der Staatsbürger ausgeht und in ihrem gemeinsamen Willen seine Rechtfertigung erfährt,

 

und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen,

im Bewusstsein der Verantwortung des Menschen vor dem Mitmenschen und der menschlichen Gemeinschaft, dem eigenen Gewissen und letztlich Gott als dem Schöpfer allen Lebens , sowie in Treue zum Erbe und zur Identität der europäischen Kultur, die wesentlich durch das Christentum geprägt wurde, dessen universelle Werte wie

 

 

die Tragfähigkeit auch für künftige Generationen haben, aber auch zur Verhinderung menschenverachtender Machtausübung, die in der Geschichte wiederholt zu Krieg, Zerstörung, Verarmung, Verelendung und Entwürdigung des Menschen geführt hat,

 

sowie im Wissen um die Sicherheit des Territoriums und der Anerkennung des souveränen Staatsvolkes durch die Gemeinschaft der Völker,

 

gibt sich als Bekenntnis aller Staatsbürger zur staatlichen Gemeinschaft und ihren grundlegenden gemeinsamen Zielen und Wertvorstellungen,

 

sowie zu bewusstem Zusammenwirken für die Gestaltung der Zukunft der Gemeinschaft und aller ihrer Mitglieder, sowie der internationalen Gemeinschaft aller Völker,

 

und als Festlegung der Willensbildung der Staatsbürger in Form der Rechtsetzung und der Rechtsprechung

 

die folgende Verfassung:

 

 

Würde der Person

 

 

 

 

Grundlegende Personrechte

 

 

 

 

 

Recht der Freiheit des Gewissens

 

 

 

 

Freiheitsrechte

 

 

 

 

 

Bürgerrechte

 

 

 

Gleichheitsgrundsatz

 

 

 

 

 

Politische Rechte

 

 

 

 

Soziale Rechte

 

 

 

 

Rechte auf Bildung

 

 

·        Art. 43  Nachhaltige Kultur- und Bildungsförderung ist eine zentrale Aufgabe des Staates in seiner Verantwortung für das Gemeinwohl.

 

·        Art. 50  Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst und deren Lehre sind frei, soweit nicht schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere die Empfindungen von Anhängern einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft beeinträchtigt werden. Eine Interessenabwägung zwischen dem künstlerischen Schaffen und berechtigten Ansprüchen von Religionsgemeinschaften oder Kulturträgern fällt kraft Größenschlusses zu deren Gunsten aus.

 

·        Art. 52  Jede wissenschaftliche Tätigkeit muss Würde und Grundrechte des Menschen sowie den Eigenwert der außermenschlichen Natur respektieren.

·        Art. 53  Die Organisation der wissenschaftlichen Tätigkeit muss auf die Verflochtenheit der Wissenschaften mit den anderen Lebensbereichen und ihre Einbettung in die Tradition der Gesamtkultur einer Gesellschaft einschließlich ihrer Wertekonsense Bedacht nehmen.

 

 

 

 

Recht auf staatliche Wirtschaftsordnung

 

 

 

 

 

 

 

Rechte auf Gesundheitsvorsorge

 

 

 

 

Recht auf staatliche Friedensordnung

 

 

 

 

 

15.März 2004.