Österreich-Konvent Ausschuss 6

Reform der Verwaltung

Ergänzungsvorschläge der WKÖ

 

 

1.              Vorschlag zur Ergänzung des Punktes 3. (Ausblick) auf S. 10 des Berichtsentwurfes

 

Nach den Vorgaben des Mandats, hat eine Überprüfung der Organisation der Verwaltung "im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen in der Verfassung" mit dem Ziel der "Schaffung solcher verfassungsrechtlicher Grundstrukturen" zu erfolgen, "dass durch Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers die Verwaltung umfassend modernisiert und effizienter sowie sparsamer organisiert werden kann". Der Ausschuss hat Überlegungen zur Umgestaltung einzelner, den Herausforderungen der Gegenwart nicht immer adäquaten staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben gemacht. Diese Vorschläge dienen der Schaffung der für die Weiterführung und Vertiefung der laufenden Verwaltungsreformprozesse erforderlichen Grundlagen auf Verfassungsebene. In weiterer Folge wird auf dieser Basis ein Verwaltungsreformprozess auf allen Ebenen des Staatswesens aufzusetzen sein.

 

 

2.              Fesselungen durch Sonderverfassungsrecht bei der mittelbaren Bundesverwaltung

 

In der Einleitung zum Punkt A) des Mandats wird ausgeführt, dass "eine Überprüfung im Hinblick auf den Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen in der Verfassung" mit dem Ziel der "Schaffung solcher verfassungsrechtlicher Grundstrukturen" zu erfolgen hat, "dass durch Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers die Verwaltung umfassend modernisiert und effizienter sowie sparsamer organisiert werden kann". Vor diesem Hintergrund ist auf folgendes zu verweisen:

 

·        Es gibt weitgehenden Konsens, dass unterhalb der obersten Organe, von Ausnahmen wie dem Amt der Landesregierung abgesehen, möglichst keine Behörden in der Verfassung stehen sollen, um dem einfachen Gesetzgeber Handlungsspielräume zu ermöglichen.

·        Dem steht jedoch die Existenz von Verfassungsbestimmungen gegenüber, die bestimmte Einrichtungen zementieren. So gehen die §§ 19a Abs 1 BehinderteneinstellungG und 45 Abs 3 BundesbehindertenG, jeweils idF BGBl I 2002/150, von der Existenz des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission aus.

·        Als Lösung bietet sich an, die Angelegenheiten des Behindertenwesens in die Aufzählung des Art 102 Abs 2 aufzunehmen.

·        Da sich der Ausschuss 6 überwiegend für die Beibehaltung der mittelbaren Bundeverwaltung ausspricht, sollte in diesem Zusammenhang (S. 12 des Berichtsentwurfes) eine Formulierung des Inhalts aufgenommen werden, dass im Falle ihrer Beibehaltung sämtliche den Bund zur unmittelbaren Bundesverwaltung ermächtigenden Vorschriften in Art 102 B-VG integriert werden sollten.

 

 

3.              Ausgliederung und Beleihung

 

Auf S. 17 des Entwurfes des Ausschussberichtes findet sich ein Textvorschlag zur Ausgliederung. Dieser schließt zum einen von seiner Formulierung her die Beleihung schon bestehender Rechtsträger aus und zum anderen nimmt er – anders als der Textvorschlag A zur Lockerung des Weisungsprinzips (S. 14 des Entwurfs) - auf die nach der Judikatur des VfGH bei Ausgliederungen gebotene (vgl insbes VfSlg 16.400/2001) Aufrechterhaltung einer der Art der ausgegliederten Aufgabe adäquaten Leitungs- und Steuerungsbefugnis nicht Bedacht.

 

Wir regen daher folgenden Textvorschlag an:

 

"Artikel X. Zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Erforderlichenfalls können dafür unter der Voraussetzung der Wahrung einer der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquaten Leitungs- und Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs auch außerhalb der Staatsorganisation stehende Rechtsträger herangezogen oder geschaffen werden."