Österreich-Konvent Ausschuss 6
Reform der Verwaltung
Ergänzungsvorschläge der WKÖ
1.
Vorschlag zur Ergänzung des Punktes 3.
(Ausblick) auf S. 10 des Berichtsentwurfes
Nach den Vorgaben des Mandats, hat
eine Überprüfung der Organisation der Verwaltung "im Hinblick auf den
Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und verfahrensrechtlichen
Regelungen in der Verfassung" mit dem Ziel der "Schaffung solcher
verfassungsrechtlicher Grundstrukturen" zu erfolgen, "dass durch
Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers die Verwaltung umfassend modernisiert und
effizienter sowie sparsamer organisiert werden kann". Der Ausschuss hat
Überlegungen zur Umgestaltung einzelner, den Herausforderungen der Gegenwart
nicht immer adäquaten staatsorganisationsrechtlichen Vorgaben gemacht. Diese
Vorschläge dienen der Schaffung der für die Weiterführung und Vertiefung der
laufenden Verwaltungsreformprozesse erforderlichen Grundlagen auf
Verfassungsebene. In weiterer Folge wird auf dieser Basis ein
Verwaltungsreformprozess auf allen Ebenen des Staatswesens aufzusetzen sein.
2.
Fesselungen durch
Sonderverfassungsrecht bei der mittelbaren Bundesverwaltung
In der Einleitung
zum Punkt A) des Mandats wird ausgeführt, dass "eine Überprüfung im
Hinblick auf den Detaillierungsgrad der derzeitigen organisations- und
verfahrensrechtlichen Regelungen in der Verfassung" mit dem Ziel der
"Schaffung solcher verfassungsrechtlicher Grundstrukturen" zu
erfolgen hat, "dass durch Maßnahmen des einfachen Gesetzgebers die
Verwaltung umfassend modernisiert und effizienter sowie sparsamer organisiert
werden kann". Vor diesem Hintergrund ist auf folgendes zu verweisen:
·
Es gibt weitgehenden Konsens, dass
unterhalb der obersten Organe, von Ausnahmen wie dem Amt der Landesregierung
abgesehen, möglichst keine Behörden in der Verfassung stehen sollen, um dem
einfachen Gesetzgeber Handlungsspielräume zu ermöglichen.
·
Dem steht jedoch die Existenz von
Verfassungsbestimmungen gegenüber, die bestimmte Einrichtungen zementieren. So
gehen die §§ 19a Abs 1 BehinderteneinstellungG und 45 Abs 3 BundesbehindertenG,
jeweils idF BGBl I 2002/150, von der Existenz des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission aus.
·
Als Lösung bietet sich an, die
Angelegenheiten des Behindertenwesens in die Aufzählung des Art 102 Abs 2
aufzunehmen.
·
Da sich der Ausschuss 6 überwiegend für
die Beibehaltung der mittelbaren Bundeverwaltung ausspricht, sollte in diesem
Zusammenhang (S. 12 des Berichtsentwurfes) eine Formulierung des Inhalts
aufgenommen werden, dass im Falle ihrer Beibehaltung sämtliche den Bund zur
unmittelbaren Bundesverwaltung ermächtigenden Vorschriften in Art 102 B-VG
integriert werden sollten.
3.
Ausgliederung und Beleihung
Auf S. 17 des
Entwurfes des Ausschussberichtes findet sich ein Textvorschlag zur
Ausgliederung. Dieser schließt zum einen von seiner Formulierung her die
Beleihung schon bestehender Rechtsträger aus und zum anderen nimmt er – anders
als der Textvorschlag A zur Lockerung des Weisungsprinzips (S. 14 des Entwurfs)
- auf die nach der Judikatur des VfGH bei Ausgliederungen gebotene (vgl insbes
VfSlg 16.400/2001) Aufrechterhaltung einer der Art der ausgegliederten Aufgabe
adäquaten Leitungs- und Steuerungsbefugnis nicht Bedacht.
Wir regen daher folgenden Textvorschlag an:
"Artikel X. Zur Besorgung der Geschäfte der Verwaltung sind die
obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter berufen.
Erforderlichenfalls können dafür unter der Voraussetzung der Wahrung einer der
Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquaten Leitungs- und Steuerungsbefugnis
des zuständigen obersten Organs auch außerhalb der Staatsorganisation stehende
Rechtsträger herangezogen oder geschaffen werden."