Ergänzungswünsche
Raschauer
zum
Berichtsentwurf Ausschuss 6
(v.a. im
Interesse der Verdeutlichung der Positionen)
1. Auf S 9:
Ich bitte, den Satz in der Mitte der Seite "Der
klassische Beamte ..." zu überdenken bzw zu streichen. Ein Problem der
Gegenwart besteht doch gerade darin, dass Gebietskörperschaften "zu
attraktive" Arbeitgeber sind.
2. Auf S 13 nach dem ersten Wort ("vorsieht"):
"Überlegungen in diese Richtung seien deshalb
unabdingbar geboten, da mittelbare Bundesverwaltung in ihrer heutigen Gestalt
definitionsgemäß Doppelzuständigkeiten bewirke, die es abzubauen gelte: einer
Sachkompetenz von Länderdienststellen korrespondiere stets eine Sachkompetenz
von Bundesdienststellen in denselben Angelegenheiten. Es könnten umso höhere
Einsparungen realisiert werden, je mehr es gelinge, die Vollziehungsform der
mittelbaren Bundesverwaltung zurückzudrängen".
3. Auf S 14 (die Überschrift "Lockerung ..."
hat irrtümlich noch einmal die Ziffer 2); Ersetzung der Überschrift und der
ersten beiden Absätze:
"3. Ersetzung der Weisungsbindung durch ein
Ingerenz- und Verantwortungsprinzip
Die mittlerweile beträchtliche Zahl von weisungsfreien
Dienststellen bzw von weisungsfrei zu führenden Angelegenheiten ist nicht von
ungefähr entstanden. Sie ist Ausdruck des verschiedentlich schon im
Fachschrifttum angesprochenen Umstands, dass Art 20 Abs 1 B-VG im Hinblick auf
einen klassischen Bereich bürokratischer Einrichtungen der Bundes- und der
Landesverwaltung konzipiert ist (vgl im Anschluss an Ringhofer VfSlg
8136/1977). Demgegenüber nimmt die Zahl der nicht nach dem Modell der
"obersten Organe und ihrer nachgeordneten Ämter" konzipierten Verwaltungseinrichtungen
zu. Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gebieten verschiedentlich die
Einrichtung "unabhängiger" Behörden (zB Regulierungsbehörden,
Streitschlichtungsstellen, Flugunfalluntersuchungskommission). Aber auch
unabhängig von gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben kann es sich - wie das
Beispiel der Finanzmarktaufsicht belegt - als nach internationalen Standards
oder aber - wie das Beispiel der Rechtsschutzbeauftragten belegt - als
rechtspolitisch unabdingbar erweisen, Verwaltungseinrichtungen Unabhängigkeit
zuzuerkennen. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht zu erkennen, vielmehr
scheint sich der Trend zur Schaffung von "weisungsfreien"
Einrichtungen bzw Funktionen (zB für Museumsdirektoren oder Leiter von
Statistikämtern) zu beschleunigen.
Die da und dort angestrebten Behelfslösungen durch
Inanspruchnahme des Art 20 Abs 2 bzw Art 133 Z 4 B-VG können nicht überzeugen.
Wie immer die zuletzt sehr einschränkende Judikatur des Verfassungsgerichtshofs
zu "Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag" in rechtsdogmatischer
Sicht zu beurteilen ist, ist ihr jedenfalls rechtspolitisch beizutreten: Der
verstärkte Einsatz solcher Einrichtungen eröffnet gleichzeitig Defizite im
Hinblick auf das Demokratieprinzip und im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip.
Die Grundprinzipien der Bundesverfassung gebieten
adäquate Steuerungsmöglichkeiten der obersten Organe, die sie instand setzen,
das Verwaltungshandeln gegenüber den parlamentarischen Vertretungskörpern zu
verantworten. Diese "Steuerung" muss nicht in jener "Weisung"
bestehen, die in bürokratisch organisierten Bereichen Sinn macht, da ihr dort
in aller Regel eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit korrespondiert.
Gerade im Zusammenhang mit Ausgliederungen ist heute der Begriff
"Ingerenzprinzip" gebräuchlich geworden. Als Beispiel für einen
solchen Kompromiss von relativer Unabhängigkeit bei grundsätzlicher
Steuerungsbefugnis des zuständigen obersten Organs sei hier auf § 3 des
Energie-RegulierungsbehördenG hingewiesen.
In diesem Sinn kann man die Position vertreten, dass es
dem demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgeber überantwortet
werden kann, das nach den Besonderheiten des jeweiligen Vollzugsbereichs
sachgerechte Ingerenz- und Verantwortlichkeitsmodell zu regeln. Unzulässig soll
jedoch ein Abstreifen von Steuerungmöglichkeiten sein. Unter dieser
Voraussetzungen kann, nach dieser Position, ein Verfassungsvorbehalt für
Ausnahmen vom Weisungsprinzip aufgegeben werden.
Gegen eine verfassungsrechtliche Festlegung
weisungsfreier Bereiche (unten Pkt 4.) wird von dieser Position eingewandt,
dass sie das zu lösende Problem fugitiver verfassungsrechtlicher
Weisungsfreistellungen nicht vollständig zu lösen vermag und dass sie einen
bestimmten historischen Zustand festschreibt und damit nicht für zukünftige
Entwicklungen offen ist."
4. Zu S 15:
Ich verstehe die §§ 17 f PTSG dahin, dass die Stellung
als oberste Organe heute den geschäftsführenden Organen der
PTA-Nachfolgeunternehmen zukommt (vgl auch S 21 Mitte).
Weiters wird zu bedenken gegeben, ob der Textvorschlag
nicht folgendermaßen lauten sollte:
"Zur obersten Führung der Verwaltung sind [,
unbeschadet der Stellung des Bundespräsidenten,] die Bundesregierung und deren
Mitglieder sowie die Landesregierungen und, nach Maßgabe
landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, deren Mitglieder in ihren
jeweiligen Wirkungsbereichen berufen (oberste Verwaltungsorgane)".
5. Zu S 17:
In Abschnitt V sollte beim zweiten Gliederungspunkt
neben Art 15 Abs 10 auch Art 116 Abs 3 B-VG angeführt werden.
6. Zu S 18 f (Pkt VII)
Da ich bei den Beratungen nicht anwesend sein konnte,
möchte ich auf diesem Weg anmerken, dass ich persönlich im
E-Government-Zeitalter nur einen Text von der Art des Vorschlags C für
zukunftsweisend erachte. Darüber hinaus gebe ich zu bedenken, dass zu überlegen
wäre, ob man die im Ausschuss 3 kontroverse Frage der Begutachtungsverfahren
nicht mit einem Transparenzgebot koordinieren sollte. Die Zukunft gehört
öffentlichen Konsultationsverfahren, wie sie die Regulierungsbehörden bereits
praktizieren und wie sie jüngst in der WRG-Novelle 2003 geregelt wurden: Der
Öffentlichkeit wird periodisch bereits die Erarbeitung der Regelungsgrundlagen
zugänglich gemacht und zur Stellungnahme offen gelegt. Dagegen scheint mir im
Interesse effizienter Verwaltung eine Limitierung von Auskunftsansprüchen
durchaus rechtfertigbar, da eine gestraffte öffentliche Verwaltung Wichtigeres
zu tun hat, als laufend Rechts- und Fachauskünfte zu erteilen.
7. Zu S 20:
Im zweiten Absatz zunächst "ein höherer dienstrechtlicher
Schutz", dann fehlt nach "§ 5a VBG)" ein Beistrich.
8. Zu S 22:
Im vorletzten Absatz sollte
"Budgetgesetzgebers" durch "Budgetbeschlusses" ersetzt
werden.
9. Zu S 23:
Im ersten Absatz von Pkt IX letzte Zeile: Beistrich nach
"viel Zeit" sowie "... dabei wurden folgende ..." im
folgenden Absatz.
10. Zu S 25:
Im vorletzten Absatz sollte der Klammerausdruck lauten:
"(im Kontext der Bestimmungen der Art 20 ff B-VG)".
11. Zu S 26:
Nach dem zweiten Absatz bitte ich um folgende Einfügung:
"Eine Einzelmeinung trat überdies für die Aufnahme
einer Aufgabenminimierungsregel in den Verfassungstext ein (s Anlage 9)."
12. Zu S 29 erbitte ich als Ende von Pkt XI folgenden
Satz:
"Eine Einzelmeinung zielt darauf ab, sämtliche auf
Verwaltungseinrichtungen bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art 81a, 81b B-VG)
ersatzlos aufzuheben; aus der neu zu ordnenden Kompetenzverteilung würde sich
dann auch die Zuständigkeit zur - einfachgesetzlich zu regelnden - Organisation
der Schulverwaltungen des Bundes und der Länder (bzw gemeinsamer Einrichtungen;
vgl Pkt III.2) ergeben".
13. Zu S 31 erbitte ich als Ende von Pkt XII folgende
Sätze:
"Eine Einzelmeinung zielt darauf ab, sämtliche auf
Verwaltungseinrichtungen bezogenen Verfassungsbestimmungen (Art 78a ff B-VG)
ersatzlos aufzuheben. Auf der Basis von Art 102 Abs 2 B-VG sei eine
einfachgesetzliche Regelung der Behörden und Wachkörper im Bereich der
Sicherheitsverwaltung möglich; zudem könnten Agenden der Sicherheitsdirektionen
durchaus auch von den Ämtern der Landesregierungen wahrgenommen werden.
Verfassungsgesetzlich wäre lediglich die Möglichkeit der Einbeziehung der
Bezirksverwaltungsbehörden - insb im Kontext des Art 102 B-VG - zu verankern.
14. Zu S 33:
In der Mitte der Seite würde ich empfehlen,
"Roadmap" unter Anführungszeichen zu setzen.
Bei "Art 14b" wäre jeweils "B-VG"
beizufügen.
Persönlich möchte ich anmerken, dass ich komplizierte
Regelungsverfahren von der Art des Art 14b B-VG (bzw des ÖkostromG) strikt
ablehne.
15. Zu S 36:
Den Entfall des Art 21 Abs 3 B-VG unterstütze ich, da es
nicht die Aufgabe einer Verfassung sein kann, dienstbehördliche
Organzuständigkeiten zu regeln. Im Licht des Votums von Präsident Jabloner wäre
jedoch "kein Konsens" beizufügen.