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A-1014 Wien,
Judenplatz 11 |
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DES VERWALTUNGSGERICHTSHOFES |
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Univ.Prof. Dr. Clemens
Jabloner |
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Herrn
Generalsekretär
Mag. Werner WUTSCHER
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1 u. 12
1012 Wien Wien,
am 3. März 2004
E-Mail:
manuela.sigl@lebensministerium.at
Sehr geehrter
Herr Generalsekretär!
In der letzten Sitzung
des Ausschusses 6 wurde angeregt, die Bestimmung über die
"Diensthoheit" in Art. 21 Abs. 3 B-VG aufzuheben: Die
Regelung auf verfassungsrechtlicher Ebene sei nicht zwingend erforderlich. Die
mit der Diensthoheit verbundene Behördenstellung (im Rahmen der
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse) bedürfe keiner
verfassungsrechtlichen Absicherung und könnte - wie bereits derzeit durch das
DVG - bloß einfachgesetzlich statuiert werden (wie auch die sonstige
Behördenorganisation). Die Organisation der Personalverwaltung ließe sich
dadurch flexibler gestalten und würde insbesondere im Zusammenhang mit
Ausgliederungsmaßnahmen bessere Personalstrukturen ermöglichen, da die
zwingende dienstrechtliche Anbindung ausschließlich an ein oberstes
Verwaltungsorgan nicht mehr erforderlich wäre.
Nun trifft es zu, dass
die Regelung der Diensthoheit im B-VG primär eine Kompetenzbestimmung im
Verhältnis Bund/Länder ist. Es ist auch zuzugeben, dass die Bestimmung
schwierig zu verstehen ist. (Zu den einzelnen Facetten vgl. Kucsko-Stadlmayer,
Art. 21 B-VG, Rz 27-35, in Korinek/Holoubek, B-VG Komm.). Bevor wir eine
Verfassungsbestimmung abschaffen, sollten wir aber genauer wissen, was wir
damit bewirken (oder bewirken wollen). Auch ich halte es für sinnvoll, wenn man
die Personalverwaltung der Bundesbediensteten bei ausgegliederten Rechtsträgern
konzentriert (unter Voraussetzung, dass es ansonsten bei den bisherigen
Ausgliederungsschranken bleibt). Allerdings müsste eine solche Stelle dann
selbst wiederum in einen Ressortverband eingegliedert werden. Ob einer solchen
Maßnahme die Regelung über die "Diensthoheit" des Art. 21 Abs. 3 B-VG
tatsächlich entgegensteht, vermag ich im Augenblick nicht zu sagen.
Aus
verfassungsrechtlicher Sicht wäre meiner Ansicht nach im Einzelnen die
folgenden Probleme zu prüfen:
Bedeutet die Aufhebung
des Art. 20 Abs. 3 nicht, dass der Instanzenzug in
Dienstrechtsangelegenheiten dann nicht mehr zwingend bis zum "obersten
Organ", also in der Regel bis zum Bundesminister, zu gehen hat? So könnte
ein Rechtsschutzdefizit entstehen oder der VwGH zusätzlich belastet werden.
Zwar ist die Berufungskommission in Versetzungsangelegenheiten
verfassungsrechtlich garantiert, doch könnte der Aufhebung des Art. 21
Abs. 3 B-VG nur unter der Bedingung der Einrichtung einer
Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Stufe näher getreten werden.
3. Art. 21
Abs. 3 B-VG hat noch einen weiteren Gehalt, der in der Literatur nur
vereinzelt erörtert wird (z.B. bei Thienel, Öffentlicher Dienst und
Kompetenzverteilung/1990/326). Mit der republikanischen Verfassung ist die
"Regierungsgewalt" vom Kaiser auf die obersten Organe, also
insbesondere die Bundesminister, übergegangen. Da das B-VG nun vom Grundsatz
der monokratischen Verwaltung beherrscht wird, bedeutet die Regelung der
Diensthoheit eine Art "Annexzuständigkeit": jenem obersten Organ, dem
nach Art. 20 Abs. 1 B-VG die Leitungsbefugnis obliegt, kommt auch -
unbeschadet gesetzlicher Delegationsmöglichkeit innerhalb seines Ressorts - die
personelle Kompetenz zu (auch die Sonderbestimmungen weisen in diese Richtung).
Dies würde bedeuten, dass zum einen nicht etwa die gesamte Personalführung bei
einem Bundesminister konzentriert werden könnte. Weiters hätten wir es auch mit
einer besonderen Ausgliederungsschranke zu tun. Es wäre dann etwa unzulässig,
dass eine "Bundespersonalagentur" - analog zur BIG in
Gebäudeangelegenheiten - mit der Verwaltung und Bereitstellung des
Bundespersonals betraut würde. Bisher hat man es offenbar für selbstverständlich
erachtet, dass ein Bundesminister eigenes Personal braucht, auf das er auch
dienstrechtlich zugreifen kann. Teilt man meine Vermutung
- "Diensthoheit als besondere Ausgliederungsschranke" - nicht, so
würden sich aus der allgemeinen Ausgliederungsjudikatur des VfGH Schranken dort
ergeben, wo einer solchen Stelle nicht nur "vereinzelte" Kompetenzen
der Diensthoheit übertragen werden. Das dürfte sich freilich allein schon aus
Art. 20 Abs. 1 B-VG ableiten lassen.
Ich habe auf diese
schwierigen Fragen keine abschließenden Antworten. Wenn es nur um die
"Ausgegliederten" geht - vgl. oben - dann würde eine spezielle
Verfassungsvorschrift vielleicht genügen. Man sieht aber, dass entgegen dem
Eindruck, den das Arbeitspapier vermittelt, die Aufhebung des Art. 21
Abs. 3 B-VG eine Reihe von kniffligen Interpretationsfragen aufwirft. Ich
würde daher einraten, vor einem Konsens über eine Aufhebung eine ausgearbeitete
Fachmeinung über die Konsequenzen einzuholen, etwa durch den Verfassungsdienst.
Ich bitte, dieses Papier
auch den anderen Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu bringen.
Mit den besten
Grüßen
Ihr
Clemens Jabloner