Eduard Pesendorfer als Vertreter                                                                18. Februar 2004

von Landeshauptmann Pühringer

 

 

Ein erweitertes verfassungsrechtliches Effizienzgebot

 

 

Das sog. „verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“ als in einem „weiteren Sinn“ (Schäffer) wird regelmäßig in der höchstgerichtlichen Judikatur des VfGH angesprochen und beispielsweise bei der Beurteilung von Ausgliederungs­maßnahmen als verfassungsrechtlich maßgebendes Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte „Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmä­ßigkeit“ sind für die Bundesgebarung in Art. 51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den BMF) maßgeblich und sind weiters für Bund, Länder und Gemeinden indirekt aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). (Vgl. dazu Wenger, Die öffentliche Unternehmung [1969] und Korinek/Holoubek, Privatwirtschaftsverwaltung [1993].

 

In Anbetracht der hohen Bedeutung des optimalen Einsatzes öffentlicher Mittel sowie des öffentlichen Dienstes wird eine ausdrückliche Positivierung eines neu for­mulierten Effizienzgebotes im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des B-VG (um Art. 20 B-VG herum) vorgeschlagen. Dabei sollten nicht nur die bereits etablier­ten Begriffe verwendet werden, sondern auch neue Aspekte in den Text einfließen. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem unterschiedli­chen (und sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“ Ziel(Zweck)-Mittel-Relationen zum Ausdruck (Optimierung des Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen Effizienzkriterien wäre aber auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von ho­her Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel („Soll“) und eingetretenem Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität (=Wirksamkeit) eine wichtige Aussage. Optimales Staatshandeln auch im Sinn einer „Good Gover­nance“ ist also nicht nur „effizient“, sondern auch in einem hohen Grad „effektiv“ (=wirksam). Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben ist dabei politisch frei ge­staltbar, also „ideologisch neutral“. Auch die Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip wird durch ein Effizienzprinzip nicht beeinträchtigt.

            Mit der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte Reforminstru­mente forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie Globalbudget, Finanz- und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmecha­nismen sowie sonstige Planungs- und Steuerungsinstrumente, die im Ergebnis die derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des Haushaltsrechts deutlich auf­lockern könnten.

 

Ein effizienzerhöhender Charakter (Wiederin) wohnt auch der verfassungs­rechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen Hilfeleistung aller Bundes-, Lan­des- und Gemeindeorgane inne (vgl. Art. 22 B-VG „Amtshilfe“). Der legistische Ein­bau der Amtshilfe in eine neu formulierte Effizienzbestimmung würde eine gesamt­hafte verfassungsrechtliche Aussage zu einem ökonomischen Staatshandeln treffen und könnte die derzeit engeren und teilweise bloß indirekt wirkenden Verfas­sungsbestimmungen ablösen bzw. ergänzen.

 

Textvorschlag:

Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden streben ein hohes Maß an Wirksamkeit an und handeln nach den Bedingungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wobei sie sich moderner technischer Hilfsmittel zu bedienen haben. Sie sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.