Eduard Pesendorfer als Vertreter 18. Februar 2004
von Landeshauptmann
Pühringer
Ein erweitertes verfassungsrechtliches Effizienzgebot
Das sog. „verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“
als in einem „weiteren Sinn“ (Schäffer) wird regelmäßig in der
höchstgerichtlichen Judikatur des VfGH angesprochen und beispielsweise bei der
Beurteilung von Ausgliederungsmaßnahmen als verfassungsrechtlich maßgebendes
Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte „Sparsamkeit“,
„Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sind für die Bundesgebarung in Art.
51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den BMF) maßgeblich und sind weiters für Bund,
Länder und Gemeinden indirekt aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes
ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127 Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). (Vgl.
dazu Wenger, Die öffentliche Unternehmung [1969] und Korinek/Holoubek,
Privatwirtschaftsverwaltung [1993].
In Anbetracht der hohen Bedeutung des optimalen
Einsatzes öffentlicher Mittel sowie des öffentlichen Dienstes wird eine
ausdrückliche Positivierung eines neu formulierten Effizienzgebotes im Rahmen
der allgemeinen Bestimmungen des B-VG (um Art. 20 B-VG herum) vorgeschlagen.
Dabei sollten nicht nur die bereits etablierten Begriffe verwendet werden,
sondern auch neue Aspekte in den Text einfließen. Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem unterschiedlichen (und
sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“
Ziel(Zweck)-Mittel-Relationen zum Ausdruck (Optimierung des
Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen Effizienzkriterien wäre aber
auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von hoher Bedeutung. Unter dem
Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel („Soll“) und
eingetretenem Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität (=Wirksamkeit)
eine wichtige Aussage. Optimales Staatshandeln auch im Sinn einer „Good Governance“
ist also nicht nur „effizient“, sondern auch in einem hohen Grad „effektiv“
(=wirksam). Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben ist dabei politisch
frei gestaltbar, also „ideologisch neutral“. Auch die Rechtsstaatlichkeit als
Grundprinzip wird durch ein Effizienzprinzip nicht beeinträchtigt.
Mit
der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll
überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte Reforminstrumente
forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie Globalbudget, Finanz-
und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und Sanktionsmechanismen
sowie sonstige Planungs- und Steuerungsinstrumente, die im Ergebnis die
derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des Haushaltsrechts deutlich auflockern
könnten.
Ein effizienzerhöhender Charakter (Wiederin)
wohnt auch der verfassungsrechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen
Hilfeleistung aller Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane inne (vgl. Art. 22
B-VG „Amtshilfe“). Der legistische Einbau der Amtshilfe in eine neu
formulierte Effizienzbestimmung würde eine gesamthafte verfassungsrechtliche
Aussage zu einem ökonomischen Staatshandeln treffen und könnte die derzeit
engeren und teilweise bloß indirekt wirkenden Verfassungsbestimmungen ablösen
bzw. ergänzen.
Textvorschlag: Alle Organe des Bundes, der Länder und
Gemeinden streben ein hohes Maß an Wirksamkeit an und handeln nach den
Bedingungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wobei sie
sich moderner technischer Hilfsmittel zu bedienen haben. Sie sind im Rahmen
ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung
verpflichtet. |