Artikel 20 des
Bundes-Verfassungsgesetzes wird geändert wie folgt:
1. Absatz 3
lautet.
„(3) Alle mit Aufgaben der
Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres
Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen. Das Recht auf Auskunft kann
gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, wenn und insoweit dies zum
Schutz zwingender Interessen im Sinne des Art. 10 Abs.2 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958,
erforderlich ist. Die politische Verantwortung gegenüber parlamentarischen
Vertretungskörpern umfasst in jedem Fall die Pflicht, im Rahmen des
parlamentarischen Fragerechts und in Untersuchungsausschüssen jede geforderte
Auskunft zu erteilen. Die Auskunftserteilung kann in diesen Fällen in
vertraulicher Form erfolgen, wenn die Auskunft geheimzuhaltende Tatsachen
enthält und die vertrauliche Auskunftserteilung in der Geschäftsordnung des
betreffenden Vertretungskörpers geregelt ist.“
2. Absatz 4 entfällt. [Regelungsgegenstand
des bisherigen Abs.4 in geänderter Form in Abs.3 neu (siehe oben!)]
Textvergleich geltende Fassung:
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes-
und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur
Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der
umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im
wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur
Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien
geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die
von einem allgemeinen
Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem
Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
EGMR-Judikatur
Der Europäische Gerichtshof hält Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention dann für zulässig, wenn sie einem "zwingenden sozialen Bedürfnis in einer demokratischen Gesellschaft" entspringen ("Sunday Times", EuGRZ 1979, S.386, "Handyside", EuGRZ 1977, S.38 und "Barthold", EuGRZ 1985, S.170).