Werner Wutscher                                                                                              5. Jänner 2004

 

 

 

 

 

Reformaspekte im Bildungsbereich

sowie Textvorschläge zum öffentlichen Dienst

 

Diskussionsgrundlage

für die 6. Ausschusssitzung des Ausschusses 6

am 7. Jänner 2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 I. Reformaspekte im Bildungsbereich .................................................................... 2

        1. Allg. Grundsätze der organisatorischen Neuordnung im Bildungsbereich

        2. Hauptprobleme und Kontinuitätserfordernisse in der Behördenorganisation

        3. Grundzüge der schulischen Behördenorganisation

             Organisatorische Hauptziele – Hauptaufgaben – verfassungsrechtliche Eckpunkte

        4. Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen

        5. Bezeichnung, Struktur und Verortung eines neuen "Bildungsartikels"

II. Textvorschläge zum öffentlichen Dienst ............................................................. 5

        1. Ergebnisse der Beratungen vom 4. Dezember

        2. Zur Dienstrechtskompetenz

        3. Allgemeine Bestimmungen für den "Öffentlichen Dienst"

        4. Sonstige verfassungsrechtliche Aspekte

             Beamtenbegriff im B-VG – Diensthoheit – Personalsteuerung – Leitungsfunktionen

 

 

Weitere Ausschusstermine ...................................................................................... 8


 

I. Reformaspekte im Bildungsbereich

Die bildungsspezifische Ausrichtung der Bundesverfassung umfasst drei Aspekte:

·        "Umfassende Bildung" als Staatsziel etwa als Teil einer Präambel.
(nähere Behandlung im Ausschuss 1)

 

·        Grundrechtliche Aspekte werden im Ausschuss 4 behandelt.

·        Die Zusammenfassung der derzeit auf fünf Artikel verstreuten schulspezifischen Verfassungsbestimmungen zu einem neuen "Bildungsartikel" im B-VG. Drei Rege­lungsbereiche wären zu unterscheiden:
- Fragen der Kompetenzverteilung (Ausschuss 5)
- Schulorganisatorische Aspekte in Grundzügen
- Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen

 

1. Allg. Grundsätze der organisatorischen Neuordnung im Bildungsbereich

·        Subsidiarität und Autonomie
Den einzelnen Bildungseinrichtungen soll soviel Freiheit wie möglich eingeräumt werden. Es muss aber auch die erforderliche Einheitlichkeit des Bildungssystems sicher gestellt sein.

 

·        Übergang von der Prozesssteuerung zu Zielvorgaben samt Ergebniskontrolle
bzw. von der Input-Orientierung hin zu einer Output-Steuerung
Daraus ergibt sich eine Konzentration des Ministeriums auf Bildungsinhalte, Bildungsabschlüsse und Übertrittsfragen sowie die Steuerung durch ein modernes Budget- und Personalmanagement. Operative Entscheidungen werden nicht mehr auf der Ministerialebene getroffen.

 

·        Zusammenfassung von Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit
(Kongruenzprinzip)
Insb. durch die pädagogische Autonomie der Schulen hat sich die Verantwortung stark auf die Ebe­ne der Schule bzw. der Region verlagert. Im Bereich der Berufsausbildung hat sich durch die gute Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Ländern und Bildungseinrichtungen die Verantwortung ver­lagert. Ebenso haben die neuen Möglichkeiten der Hauptschulen zur Zusammenarbeit mit weiterfüh­renden Schulen zu Veränderungen in den Regionen geführt.

 

·        Generalklausel zugunsten der Länder
In der Kompetenzverteilung soll die derzeitige Generalklausel zugunsten des Bundes durch eine Generalklausel zugunsten der Länder ersetzt werden. Dem Bund kommt nur mehr in jenen Berei­chen eine Entscheidungsbefugnis zu, die für die Einheitlichkeit des Bildungssystems erforderlich sind oder die eine überregionale Bedeutung haben.
    Verschiedene Bereiche haben überregionale Bedeutung und bleiben daher in der derzeitigen Kompetenz des Bundes (Universitäten und Fachhochschulen, höheres Schulwesen und Berufsaus­bildung). Die anderen Bereiche werden den Ländern ausschließlich zur Regelung überlassen wie z.B. die „Pflichtschuleinteilung“, d.h. das Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz des Bundes wird auf ein Mindestmaß reduziert werden können.

 

2. Hauptprobleme und Kontinuitätserfordernisse in der Behördenorganisation

Als Hauptproblem der heutigen Schulbehördenstruktur ist die Doppelgleisigkeit in der Schulverwaltung anzusehen. Die derzeitige Konstruktion der Schulbehörden des Bun­des in den Ländern (Landes- und Bezirksschulräte) und die parallel dazu bestehende Schulverwaltung der Länder ist nicht zielführend. Dazu kommen noch doppelte Ver­waltungsstrukturen für das landwirtschaftliche Schulwesen sowie im Schulgesund­heitsbereich. Gemeinsame Bund-Länder-Behörden, wie sie in diesem Ausschuss bereits angedacht werden, wären daher für die Schulverwaltung durchaus geeignet.

        Aus der hohen gesellschaftlichen Bedeutung und der enormen Größenordnung des Bildungssystems resultieren besondere Kontinuitätserfordernisse. Derzeit gibt es 1,2 Mio. Schülerinnen und Schüler, 124.000 Lehrerinnen und Lehrer und insgesamt rund 6.000 Schulstandorte bzw. Standorte ähnlicher Bildungseinrichtungen. Ein allzu abrupter Wechsel der Schulorganisationspolitik hätte negative Auswirkungen auf das gesamte Schulsystem. Bei einem gänzlichen Entfall der Art. 81a und 81b B-VG ist daher die Verankerung verschiedener verfassungsrechtlicher Eckpunkte erforderlich.

 

3. Grundzüge der schulischen Behördenorganisation

Organisatorische Hauptziele

·        Schaffung eines regionale Bildungsmanagements auf Ebene der Länder

·        Streichung einer Verwaltungsebene

·        Zuständigkeit einer einzigen Stelle für alle Aufgaben der Bildung
unter Einbeziehung von Landesschulrat, Schulabteilungen der Länder (inkl. Berufsschulen und Schulerhaltung), Erwachsenenbildungsabteilungen der Länder sowie des landwirtschaftlichen Schulwesens.

 

Hauptaufgaben für das neue regionale Bildungsmanagement

·        Personal- und Budgethoheit im Rahmen von mittelfristigen Vorgaben, Zielsetzun­gen und Planungssicherheit
Damit Eigenverantwortung für die Bildungsergebnisse und die Personal- und Budgetverwaltung im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien und Aufträge.

 

·        Servicestelle für Eltern, Lehrer und Schüler

·        Qualitätssicherung durch professionelle Evaluierung

 

Verfassungsrechtliche Eckpunkte

·        In jedem Bundesland ist eine Landesbildungsdirektion als einheitliche Bildungsbe­hörde zu schaffen.
Der Landesbildungsdirektion untersteht das gesamte Bildungswesen in einem Bundesland, mit Aus­nahme der Universitäten, Fachhochschulen, Akademien und sonstigen Hochschuleinrichtungen. Der tertiäre Bereich wäre auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen, seiner Dimension und seines hohen Spezialisierungsgrades für eine Einbindung in eine solche Behörde nicht geeignet.

 

·        Die Leitung der Landesbildungsdirektion obliegt dem Bildungsdirektor. Weiters sind ein pädagogischer und ein kaufmännischer Vorstand zu ernennen.
Der Bildungsdirektor wird vom Landeshauptmann auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des je­weiligen Landtages ernannt. Die Vorstände werden vom Bildungsminister ernannt.

 

·        Die innere Organisation der Landesbildungsdirektion ist Landessache mit folgen­den Maßgaben:
- Einrichtung eines schulpartnerschaftlichen Gremiums (Eltern, Lehrer, Schüler) für wichtige pädagogische und organisatorische Fragen.
- Einrichtung eines Personalsenates für objektive und professionelle Personalent­scheidungen.
Dieser muss aus 3, 5 oder 7 Mitgliedern bestehen; je nach Größe müssen 2, 3 oder 4 Mitglieder der jeweiligen Landesbildungsdirektion als Mitarbeiter angehören; jeweils zumindest ein Mitglied muss ein Studium eines Lehramts bzw. der Rechtswissenschaften abgeschlossen haben.
- Einrichtung eines Qualitätsentwicklungsteams.
- Bestimmte Unvereinbarkeitsregeln für den Bildungsdirektor und die Mitglieder
des Personalsenates.

 

4. Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen

Nach der heutigen Verfassungsrechtslage bestehen einige Probleme, die derzeit nur verfassungsrechtlich geklärt werden können. Soweit keine anderen Lösungen getrof­fen werden, könnten folgende Aspekte in dem oben angesprochenen "Bildungsartikel" eine Berücksichtigung finden:

·        Sicherung der Weisungsfreiheit für die Universitäten in der Gestaltung der inneren Organisation und in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie für die Organe der Universitätsevaluierung.

 

·        Klarstellung, dass im tertiären Bildungsbereich andere Sprachen als die Amtsspra­che verwendet werden darf (außerhalb des Fremdsprachenunterrichts !).

.

·        Klarstellung von Staatsbürgerschaftsfragen im tertiären Bereich.

 

5. Bezeichnung, Struktur und Verortung eines neuen "Bildungsartikels"

Der neue Bildungsartikel im B-VG könnte folgende legistische Struktur aufweisen:

·        Art. 1: Kompetenzbestimmungen (soweit keine allgemeine Lösung gefunden wird)

·        Art. 2: Grundzüge der schulischen Behördenorganisation

·        Art. 3: Wissenschaftsorganisatorische Regelungen (im Bedarfsfall)

·        Art. 4: Allfällige begriffliche Klärungen

Es wäre noch zu prüfen, an welcher Stelle des B-VG ein solcher "Bildungsartikel" ein­geordnet werden und welche genaue Bezeichnung er tragen soll.


 

II. Textvorschläge zum öffentlichen Dienst

1. Ergebnisse der Beratungen vom 4. Dezember

Anknüpfend an die Ausschussberatungen vom 4. Dezember 2003 lässt sich die Dis­kussion über das vorgelegte Papier folgendermaßen zusammenfassen:

·        Es bedarf keiner verfassungsrechtlichen Vorprägung des Dienstrechts im Hinblick auf die Rechtsform der Dienstverhältnisse.

 

·        Die Gewährung dienstrechtlicher Sicherheiten für exponierte Bereiche wird für wichtig erachtet.

 

·        Die Diensthoheit bedarf keiner verfassungsrechtlichen Verankerung.

·        Eine Homogenität des Rechts der Bundes-, Landes- und Gemeindebediensteten insbesondere in der Besoldung und der sozialen Absicherung wird für wünschens­wert gehalten.

 

·        Die Transparenz des gesamten öffentlichen Dienstes ist in quantitativer und struk­tureller Hinsicht zu verbessern.

 

2. Zur Dienstrechtskompetenz

Sollte die derzeitige Kompetenzverteilung im Dienstrecht beibehalten werden – was allgemein erwartet wird – dann wären auch die jetzt im Art. 21 Abs. 1 und 2 B-VG be­findlichen Bestimmungen in die neu zu schaffenden Kompetenzartikel einzuarbeiten (Ausschuss 5). Dabei könnten auch Klarstellungen im Hinblick auf die derzeitige Kom­petenzrechtslage erfolgen.

 

3. Allgemeine Bestimmungen für den "Öffentlichen Dienst"

So wie derzeit die Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) unter den "allgemeinen Bestimmungen" des B-VG zu finden ist, könnte auch in Zu­kunft ein knapper Artikel – oder ein bis zwei Absätze in einem passenden Artikel – den "Öffentlichen Dienst" regeln:

Textvorschlag:

Öffentlicher Dienst

 

   Artikel ... (1) Die Unparteilichkeit sowie die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sind zu si­chern.

 

   (2) Die Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.

 

 

Zu Abs. 1:

Diese Verfassungsbestimmung hat nicht bloß einen Bekenntnischarakter, sondern ist als ein effektuierbarer Auftrag an den jeweiligen einfachen Gesetzgeber zu verstehen, einen unparteilichen und leistungsfähigen öffentlichen Dienst einzurichten. Insbeson­dere die Unparteilichkeit steht dabei im Mittelpunkt.

 

        Gilt derzeit das öffentlich-rechtliche ("pragmatische") und in der Folge unkündba­re Dienstverhältnis für manche als Garant für eine unparteiliche und korruptionsfreie Verwaltung, so erweist sich doch, dass ein großflächiger Einsatz dieses Sicherungs­mittels übers Ziel hinausschießt. Schon jetzt befinden sich nämlich über 50 % der öf­fentlich Bediensteten in einem vertraglichen Dienstverhältnis, ohne dass deren dienst­liches Verhalten im Vergleich zu den Beamten etwa parteilicher oder korrupter wäre.

 

        Für bestimmte exponierte Bereiche kann freilich ein höherer dienstrechtlicher Schutz, als er in der allgemeinen Arbeitswelt üblich ist, zweckmäßig sein, um unsach­liche Einflussfaktoren auf den betreffenden öffentlich Bediensteten zu neutralisieren. Zum einen resultiert bereits heute aus der Ablehnungspflicht von strafgesetzwidrigen Weisungen bzw. aus der Möglichkeit, gegen sonstige rechtswidrige Weisungen zu re­monstrieren (§ 44 BDG und § 5a VBG) ein Schutz für den Angewiesenen. Zum ande­ren können auch gezielt eingesetzte Maßnahmen des Bestandschutzes des Dienst­verhältnisses – von der Kündigungsbeschränkung bis zur Unkündbarkeit – die Unpar­teilichkeit sichern. Dieser Bestandschutz darf jedoch nicht zu einer zwingend unbefri­steten Funktionsausübung führen, da sonst ein flexibler Personaleinsatz unmöglich wird. Versetzungen und befristete Funktionsausübungen soll es selbstverständlich auch weiterhin geben.

 

        Die angesprochenen Schutzmechanismen und Schutzzonen bedürfen jedoch keiner verfassungsrechtlichen Einrichtung, sondern sollen einfachgesetzlich definiert werden. Der vorgeschlagene Abs. 1 gewährleistet aber eine Überprüfbarkeit des Dienstrechts durch den VfGH.

 

        Die Gewährung dienstrechtlicher Sicherheiten ist von der Rechtsform des Dienst­verhältnisses völlig unabhängig. Deshalb kann die verfassungsrechtliche Vorprägung für das öffentlich-rechtliche Dienstrecht entfallen. Der vorliegende Textvorschlag lässt die Rechtsform offen. Durch den Kompetenztatbestand Dienstrecht steht es dem je­weiligen Gesetzgeber frei, welche Rechtsformen er in seinem Dienstrecht vorsieht.

 

        Dass dem "pragmatischen" Dienstverhältnis auch heute noch manchmal eine exklusive Siche­rungswirkung zugesprochen wird, dürfte an der Tatsache liegen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Dienstpragmatik (1914) noch keine moderne arbeitsrechtliche Kodifikation vorlag (das AngestelltenG kam erst 1921), die als Grundlage für den öffentlichen Dienst herangezogen werden hätte können. So­mit konnten dienstrechtliche Sicherheiten damals nur spezialgesetzlich normiert werden.

 

Zu Abs. 2:

Das im Jahre 1999 aufgehobene Homogenitätsgebot hatte zum Ziel, den Dienstwech­sel zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften zu ermöglichen. Der heute noch vorhandenen Rest dieser Bestimmung (Art. 21 Abs. 4 1. Satz B-VG) stellt freilich nur mehr ein "verfassungsrechtliches Fossil" dar (Kucsko-Stadlmayer) und könnte da­her entfallen.

 

        Ein besonderes Problem der Dienstrechtsentwicklung in den letzten Jahrzehnten war das Auseinanderdriften der Besoldungssysteme bzw. der Besoldungspraktiken von Bund, Ländern und Gemeinden, das schon lange vor der Aufhebung des Homo­genitätsgebotes einsetzte. Da ein Großteil der finanziellen Mittel vom Bund aufge­bracht werden und an die Länder und Gemeinden weiterverteilt werden, erscheint ei­ne unterschiedliche Besoldung im öffentlichen Dienst unwirtschaftlich und ungerecht.

 

        Wenn nun die derzeit geltende Kompetenzverteilung im Dienstrecht aufrecht blei­ben sollte, dann wäre laut Vorschlag an ein verfassungsrechtliches Gebot zu denken, dass im gesamten öffentlichen Dienst einheitliche Besoldungsgrundsätze herrschen.

 

4. Sonstige verfassungsrechtliche Aspekte

Beamtenbegriff im B-VG

Derzeit finden sich im B-VG neben den Begriffen "öffentlicher" bzw. "Bundesbedien­steter" noch mehrmals der Begriff "Beamter" (in verschiedenen Zusammensetzun­gen). Soweit Bezugnahmen auf Organe des öffentlichen Dienstes in Zukunft über­haupt erforderlich sein werden, sollten diese einheitlich mit "öffentlich Bedienstete" bzw. "Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete" bezeichnet werden.

 

Diensthoheit

Die Regelungen, dass die Diensthoheit über die öffentlich Bediensteten – also die gesamten Dienstgeberbefugnisse – zwingend beim jeweiligen obersten Organ liegen muss (insb. Art. 21 Abs. 2 B-VG ua.), bedürfen keines Verfassungsranges. So sinn­voll die dienstgeberspezifische Hauptverantwortung des obersten Organs auch viel­fach ist, so stehen diese Verfassungsbestimmungen doch manchen zweckmäßigen Lösungen entgegen, wie insbesondere bei Ausgliederungsmaßnahmen oder bei res­sortübergreifenden Lösungsansätzen. Damit könnte auch der vielgleisig laufende Per­sonalverwaltungsaufwand beim Bund verringert werden. Die entsprechenden Bestim­mungen im B-VG über die Personalhoheit könnten daher entfallen.

 

Personalsteuerung

Die einheitliche Steuerung des Personaleinsatzes einer Gebietskörperschaft insbe­sondere in quantitativer Hinsicht muss auch in Zukunft gewährleistet sein. Die Stellen­pläne (für den Bund: Art. 51 Abs. 3 B-VG) als die diesbezüglichen bundesfinanzge­setzlichen Steuerungsinstrumente bilden derzeit die personalwirtschaftliche Rahmen­vorgabe des jeweiligen Budgetgesetzgebers für die gesamte Staatsorganisation und sollten daher vom Grundsatz her beibehalten werden.

        Die Personalsteuerung des Bundes ist aber insoferne zu modernisieren, als eine erhöhte Flexibili­tät innerhalb des Ressortbereiches möglich sein sollte, was schon derzeit einfachgesetzlich umgesetzt werden könnte. Gleichzeitig wäre ein Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein umfas­sendes Personalcontrolling auszubauen.

        Gerade im gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein einheitlicher Standard in der Personalstrukturierung dringend von Nöten. Erst darauf aufsetzend könnten entsprechende Bench­marks definiert und zum vergleichenden Einsatz gebracht werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen Unübersichtlichkeit im öffentlichen Personalwesen des Gesamtstaates als auch der Einsatz haushalts­strategischer Maßnahmen bedürfen eines modernen Personal-Controlling-Instrumentariums, das neben dem klassischen Finanz-Controlling wirkungsvoll eingesetzt werden könnte. (Die entsprechenden Maß­nahmen sollten im Ausschuss 10 weitergehend behandelt werden.)

 

Regelungen betreffend Leitungsfunktionen

Die in Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG befindlichen Regelungen betreffend die befristete Ernennung von Beamten in Leitungsfunktionen sind zur "verfassungsrechtlichen Ab­sicherung" des Besoldungsreformgesetzes 1994 erlassen worden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neuausrichtung eines "öffentlich Bediensteten" als verfassungsrecht­lich nicht vorgeprägte Rechtsformtype erscheinen solche Bestimmungen nicht mehr erforderlich zu sein, da von dem aus der Sicht des VfGH bestehenden "verfassungs­rechtlich vorgegebenen, historisch überkommenen Begriffsbild des Berufsbeamten" bewusst abgegangen werden soll. Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG könnte daher entfallen.

 

 

Weitere Ausschusstermine

Freitag, 30. Jänner 2004, 14.00 – 17.00 Uhr

Dienstag, 17. Februar 2004, 9.00 – 12.00 Uhr

Freitag, 27. Februar 2004, 9.00 – 12.00 Uhr

Dienstag, 9. März 2004, 9.00 – 12.00 Uhr