Werner Wutscher 5. Jänner 2004
Reformaspekte im Bildungsbereich
sowie Textvorschläge zum öffentlichen Dienst
Diskussionsgrundlage
für die 6. Ausschusssitzung des Ausschusses 6
am 7. Jänner 2004
I. Reformaspekte im Bildungsbereich
.................................................................... 2
1.
Allg. Grundsätze der organisatorischen Neuordnung im Bildungsbereich
2.
Hauptprobleme und Kontinuitätserfordernisse in der Behördenorganisation
3.
Grundzüge der schulischen Behördenorganisation
Organisatorische
Hauptziele – Hauptaufgaben – verfassungsrechtliche Eckpunkte
4.
Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen
5.
Bezeichnung, Struktur und Verortung eines neuen "Bildungsartikels"
II. Textvorschläge zum öffentlichen Dienst
............................................................. 5
1.
Ergebnisse der Beratungen vom 4. Dezember
2.
Zur Dienstrechtskompetenz
3.
Allgemeine Bestimmungen für den "Öffentlichen Dienst"
4.
Sonstige verfassungsrechtliche Aspekte
Beamtenbegriff im
B-VG – Diensthoheit – Personalsteuerung – Leitungsfunktionen
Weitere Ausschusstermine
......................................................................................
8
I. Reformaspekte im Bildungsbereich
Die bildungsspezifische Ausrichtung der Bundesverfassung umfasst drei
Aspekte:
·
"Umfassende
Bildung" als Staatsziel etwa als Teil einer Präambel.
(nähere Behandlung im Ausschuss 1)
·
Grundrechtliche
Aspekte werden im Ausschuss
4 behandelt.
·
Die
Zusammenfassung der derzeit auf fünf Artikel verstreuten schulspezifischen
Verfassungsbestimmungen zu einem neuen "Bildungsartikel" im
B-VG. Drei Regelungsbereiche wären zu unterscheiden:
- Fragen der Kompetenzverteilung (Ausschuss 5)
- Schulorganisatorische Aspekte in Grundzügen
- Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen
1. Allg. Grundsätze der organisatorischen Neuordnung
im Bildungsbereich
·
Subsidiarität
und Autonomie
Den einzelnen
Bildungseinrichtungen soll soviel Freiheit wie möglich eingeräumt werden. Es
muss aber auch die erforderliche Einheitlichkeit des Bildungssystems sicher
gestellt sein.
·
Übergang von der
Prozesssteuerung zu Zielvorgaben samt Ergebniskontrolle
bzw. von der Input-Orientierung hin zu einer Output-Steuerung
Daraus ergibt sich eine
Konzentration des Ministeriums auf Bildungsinhalte, Bildungsabschlüsse und
Übertrittsfragen sowie die Steuerung durch ein modernes Budget- und
Personalmanagement. Operative Entscheidungen werden nicht mehr auf der
Ministerialebene getroffen.
·
Zusammenfassung
von Entscheidungsbefugnis und Verantwortlichkeit
(Kongruenzprinzip)
Insb. durch die pädagogische
Autonomie der Schulen hat sich die Verantwortung stark auf die Ebene der
Schule bzw. der Region verlagert. Im Bereich der Berufsausbildung hat sich
durch die gute Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Ländern und
Bildungseinrichtungen die Verantwortung verlagert. Ebenso haben die neuen
Möglichkeiten der Hauptschulen zur Zusammenarbeit mit weiterführenden Schulen
zu Veränderungen in den Regionen geführt.
·
Generalklausel
zugunsten der Länder
In der Kompetenzverteilung soll
die derzeitige Generalklausel zugunsten des Bundes durch eine Generalklausel
zugunsten der Länder ersetzt werden. Dem Bund kommt nur mehr in jenen Bereichen
eine Entscheidungsbefugnis zu, die für die Einheitlichkeit des Bildungssystems
erforderlich sind oder die eine überregionale Bedeutung haben.
Verschiedene
Bereiche haben überregionale Bedeutung und bleiben daher in der derzeitigen
Kompetenz des Bundes (Universitäten und Fachhochschulen, höheres Schulwesen und
Berufsausbildung). Die anderen Bereiche werden den Ländern ausschließlich zur
Regelung überlassen wie z.B. die „Pflichtschuleinteilung“, d.h. das
Pflichtschulerhaltungsgrundsatzgesetz des Bundes wird auf ein Mindestmaß
reduziert werden können.
2. Hauptprobleme und Kontinuitätserfordernisse in der
Behördenorganisation
Als Hauptproblem der heutigen Schulbehördenstruktur ist die
Doppelgleisigkeit in der Schulverwaltung anzusehen. Die derzeitige Konstruktion
der Schulbehörden des Bundes in den Ländern (Landes- und Bezirksschulräte) und
die parallel dazu bestehende Schulverwaltung der Länder ist nicht zielführend.
Dazu kommen noch doppelte Verwaltungsstrukturen für das landwirtschaftliche
Schulwesen sowie im Schulgesundheitsbereich. Gemeinsame Bund-Länder-Behörden,
wie sie in diesem Ausschuss bereits angedacht werden, wären daher für die
Schulverwaltung durchaus geeignet.
Aus
der hohen gesellschaftlichen Bedeutung und der enormen Größenordnung des
Bildungssystems resultieren besondere Kontinuitätserfordernisse. Derzeit gibt
es 1,2 Mio. Schülerinnen und Schüler, 124.000 Lehrerinnen und Lehrer und
insgesamt rund 6.000 Schulstandorte bzw. Standorte ähnlicher
Bildungseinrichtungen. Ein allzu abrupter Wechsel der Schulorganisationspolitik
hätte negative Auswirkungen auf das gesamte Schulsystem. Bei einem gänzlichen
Entfall der Art. 81a und 81b B-VG ist daher die Verankerung verschiedener
verfassungsrechtlicher Eckpunkte erforderlich.
3. Grundzüge der schulischen
Behördenorganisation
Organisatorische Hauptziele
·
Schaffung eines
regionale Bildungsmanagements auf Ebene der Länder
·
Streichung einer
Verwaltungsebene
·
Zuständigkeit
einer einzigen Stelle für alle Aufgaben der Bildung
unter Einbeziehung von
Landesschulrat, Schulabteilungen der Länder (inkl. Berufsschulen und
Schulerhaltung), Erwachsenenbildungsabteilungen der Länder sowie des
landwirtschaftlichen Schulwesens.
Hauptaufgaben für das neue regionale
Bildungsmanagement
·
Personal- und
Budgethoheit im Rahmen von mittelfristigen Vorgaben, Zielsetzungen und
Planungssicherheit
Damit Eigenverantwortung für die
Bildungsergebnisse und die Personal- und Budgetverwaltung im Rahmen der
vorgegebenen Richtlinien und Aufträge.
·
Servicestelle
für Eltern, Lehrer und Schüler
·
Qualitätssicherung
durch professionelle Evaluierung
Verfassungsrechtliche Eckpunkte
·
In jedem
Bundesland ist eine Landesbildungsdirektion als einheitliche Bildungsbehörde
zu schaffen.
Der Landesbildungsdirektion untersteht
das gesamte Bildungswesen in einem Bundesland, mit Ausnahme der Universitäten,
Fachhochschulen, Akademien und sonstigen Hochschuleinrichtungen. Der tertiäre
Bereich wäre auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen,
seiner Dimension und seines hohen Spezialisierungsgrades für eine Einbindung in
eine solche Behörde nicht geeignet.
·
Die Leitung der
Landesbildungsdirektion obliegt dem Bildungsdirektor. Weiters sind ein pädagogischer
und ein kaufmännischer Vorstand zu ernennen.
Der Bildungsdirektor wird vom
Landeshauptmann auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des jeweiligen
Landtages ernannt. Die Vorstände werden vom Bildungsminister ernannt.
·
Die innere
Organisation der Landesbildungsdirektion ist Landessache mit folgenden
Maßgaben:
- Einrichtung eines schulpartnerschaftlichen Gremiums (Eltern, Lehrer,
Schüler) für wichtige pädagogische und organisatorische Fragen.
- Einrichtung eines Personalsenates für objektive und professionelle
Personalentscheidungen.
Dieser muss aus 3, 5 oder 7
Mitgliedern bestehen; je nach Größe müssen 2, 3 oder 4 Mitglieder der
jeweiligen Landesbildungsdirektion als Mitarbeiter angehören; jeweils zumindest
ein Mitglied muss ein Studium eines Lehramts bzw. der Rechtswissenschaften
abgeschlossen haben.
- Einrichtung eines Qualitätsentwicklungsteams.
- Bestimmte Unvereinbarkeitsregeln für den Bildungsdirektor und die
Mitglieder
des Personalsenates.
4. Wissenschaftsorganisatorische Einzelfragen
Nach der heutigen Verfassungsrechtslage bestehen einige Probleme, die
derzeit nur verfassungsrechtlich geklärt werden können. Soweit keine anderen
Lösungen getroffen werden, könnten folgende Aspekte in dem oben angesprochenen
"Bildungsartikel" eine Berücksichtigung finden:
·
Sicherung der
Weisungsfreiheit für die Universitäten in der Gestaltung der inneren
Organisation und in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie für die Organe der
Universitätsevaluierung.
·
Klarstellung,
dass im tertiären Bildungsbereich andere Sprachen als die Amtssprache
verwendet werden darf (außerhalb des Fremdsprachenunterrichts !).
.
·
Klarstellung von
Staatsbürgerschaftsfragen im tertiären Bereich.
5. Bezeichnung, Struktur und Verortung eines neuen
"Bildungsartikels"
Der neue Bildungsartikel im B-VG könnte folgende legistische Struktur
aufweisen:
·
Art. 1:
Kompetenzbestimmungen (soweit keine allgemeine Lösung gefunden wird)
·
Art. 2:
Grundzüge der schulischen Behördenorganisation
·
Art. 3:
Wissenschaftsorganisatorische Regelungen (im Bedarfsfall)
·
Art. 4:
Allfällige begriffliche Klärungen
Es wäre noch zu prüfen, an welcher Stelle des B-VG ein solcher
"Bildungsartikel" eingeordnet werden und welche genaue Bezeichnung
er tragen soll.
II. Textvorschläge zum öffentlichen Dienst
1. Ergebnisse der Beratungen vom 4. Dezember
Anknüpfend an die Ausschussberatungen vom 4. Dezember 2003 lässt sich
die Diskussion über das vorgelegte Papier folgendermaßen zusammenfassen:
·
Es bedarf keiner
verfassungsrechtlichen Vorprägung des Dienstrechts im Hinblick auf die
Rechtsform der Dienstverhältnisse.
·
Die Gewährung
dienstrechtlicher Sicherheiten für exponierte Bereiche wird für wichtig
erachtet.
·
Die Diensthoheit
bedarf keiner verfassungsrechtlichen Verankerung.
·
Eine Homogenität
des Rechts der Bundes-, Landes- und Gemeindebediensteten insbesondere in der
Besoldung und der sozialen Absicherung wird für wünschenswert gehalten.
·
Die Transparenz
des gesamten öffentlichen Dienstes ist in quantitativer und struktureller
Hinsicht zu verbessern.
2. Zur Dienstrechtskompetenz
Sollte die derzeitige Kompetenzverteilung im Dienstrecht beibehalten
werden – was allgemein erwartet wird – dann wären auch die jetzt im Art. 21
Abs. 1 und 2 B-VG befindlichen Bestimmungen in die neu zu schaffenden
Kompetenzartikel einzuarbeiten (Ausschuss 5). Dabei könnten auch
Klarstellungen im Hinblick auf die derzeitige Kompetenzrechtslage erfolgen.
3. Allgemeine Bestimmungen für den "Öffentlichen
Dienst"
So wie derzeit die Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes (Art. 20
Abs. 1 B-VG) unter den "allgemeinen Bestimmungen" des B-VG zu finden
ist, könnte auch in Zukunft ein knapper Artikel – oder ein bis zwei Absätze in
einem passenden Artikel – den "Öffentlichen Dienst" regeln:
Textvorschlag: Öffentlicher Dienst
Artikel ... (1) Die Unparteilichkeit sowie die Leistungsfähigkeit
des öffentlichen Dienstes sind zu sichern.
(2) Die Besoldung der öffentlich Bediensteten erfolgt nach
einheitlichen Grundsätzen. |
Zu Abs. 1:
Diese Verfassungsbestimmung hat nicht bloß einen
Bekenntnischarakter, sondern ist als ein effektuierbarer Auftrag an den
jeweiligen einfachen Gesetzgeber zu verstehen, einen unparteilichen und
leistungsfähigen öffentlichen Dienst einzurichten. Insbesondere die Unparteilichkeit
steht dabei im Mittelpunkt.
Gilt
derzeit das öffentlich-rechtliche ("pragmatische") und in der Folge
unkündbare Dienstverhältnis für manche als Garant für eine unparteiliche und
korruptionsfreie Verwaltung, so erweist sich doch, dass ein großflächiger
Einsatz dieses Sicherungsmittels übers Ziel hinausschießt. Schon jetzt
befinden sich nämlich über 50 % der öffentlich Bediensteten in einem
vertraglichen Dienstverhältnis, ohne dass deren dienstliches Verhalten im
Vergleich zu den Beamten etwa parteilicher oder korrupter wäre.
Für
bestimmte exponierte Bereiche kann freilich ein höherer dienstrechtlicher
Schutz, als er in der allgemeinen Arbeitswelt üblich ist, zweckmäßig sein, um
unsachliche Einflussfaktoren auf den betreffenden öffentlich Bediensteten zu
neutralisieren. Zum einen resultiert bereits heute aus der Ablehnungspflicht
von strafgesetzwidrigen Weisungen bzw. aus der Möglichkeit, gegen sonstige
rechtswidrige Weisungen zu remonstrieren (§ 44 BDG und § 5a VBG) ein Schutz
für den Angewiesenen. Zum anderen können auch gezielt eingesetzte Maßnahmen
des Bestandschutzes des Dienstverhältnisses – von der Kündigungsbeschränkung
bis zur Unkündbarkeit – die Unparteilichkeit sichern. Dieser Bestandschutz
darf jedoch nicht zu einer zwingend unbefristeten Funktionsausübung führen, da
sonst ein flexibler Personaleinsatz unmöglich wird. Versetzungen und befristete
Funktionsausübungen soll es selbstverständlich auch weiterhin geben.
Die
angesprochenen Schutzmechanismen und Schutzzonen bedürfen jedoch keiner
verfassungsrechtlichen Einrichtung, sondern sollen einfachgesetzlich definiert
werden. Der vorgeschlagene Abs. 1 gewährleistet aber eine Überprüfbarkeit des
Dienstrechts durch den VfGH.
Die
Gewährung dienstrechtlicher Sicherheiten ist von der Rechtsform des Dienstverhältnisses
völlig unabhängig. Deshalb kann die verfassungsrechtliche Vorprägung für das
öffentlich-rechtliche Dienstrecht entfallen. Der vorliegende Textvorschlag
lässt die Rechtsform offen. Durch den Kompetenztatbestand Dienstrecht steht es
dem jeweiligen Gesetzgeber frei, welche Rechtsformen er in seinem Dienstrecht
vorsieht.
Dass
dem "pragmatischen" Dienstverhältnis auch heute noch manchmal eine
exklusive Sicherungswirkung zugesprochen wird, dürfte an der Tatsache liegen,
dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Dienstpragmatik (1914) noch keine moderne
arbeitsrechtliche Kodifikation vorlag (das AngestelltenG kam erst 1921), die
als Grundlage für den öffentlichen Dienst herangezogen werden hätte können. Somit
konnten dienstrechtliche Sicherheiten damals nur spezialgesetzlich normiert
werden.
Zu Abs. 2:
Das im Jahre 1999 aufgehobene Homogenitätsgebot hatte
zum Ziel, den Dienstwechsel zwischen den verschiedenen Gebietskörperschaften
zu ermöglichen. Der heute noch vorhandenen Rest dieser Bestimmung (Art. 21 Abs.
4 1. Satz B-VG) stellt freilich nur mehr ein "verfassungsrechtliches
Fossil" dar (Kucsko-Stadlmayer) und könnte daher entfallen.
Ein
besonderes Problem der Dienstrechtsentwicklung in den letzten Jahrzehnten war
das Auseinanderdriften der Besoldungssysteme bzw. der Besoldungspraktiken von
Bund, Ländern und Gemeinden, das schon lange vor der Aufhebung des Homogenitätsgebotes
einsetzte. Da ein Großteil der finanziellen Mittel vom Bund aufgebracht werden
und an die Länder und Gemeinden weiterverteilt werden, erscheint eine
unterschiedliche Besoldung im öffentlichen Dienst unwirtschaftlich und
ungerecht.
Wenn
nun die derzeit geltende Kompetenzverteilung im Dienstrecht aufrecht bleiben
sollte, dann wäre laut Vorschlag an ein verfassungsrechtliches Gebot zu denken,
dass im gesamten öffentlichen Dienst einheitliche Besoldungsgrundsätze
herrschen.
4. Sonstige verfassungsrechtliche Aspekte
Beamtenbegriff im B-VG
Derzeit finden sich im B-VG neben den Begriffen "öffentlicher"
bzw. "Bundesbediensteter" noch mehrmals der Begriff
"Beamter" (in verschiedenen Zusammensetzungen). Soweit Bezugnahmen
auf Organe des öffentlichen Dienstes in Zukunft überhaupt erforderlich sein
werden, sollten diese einheitlich mit "öffentlich Bedienstete" bzw.
"Bundes-, Landes- oder Gemeindebedienstete" bezeichnet werden.
Diensthoheit
Die Regelungen, dass die Diensthoheit über die öffentlich Bediensteten
– also die gesamten Dienstgeberbefugnisse – zwingend beim jeweiligen obersten
Organ liegen muss (insb. Art. 21 Abs. 2 B-VG ua.), bedürfen keines
Verfassungsranges. So sinnvoll die dienstgeberspezifische Hauptverantwortung
des obersten Organs auch vielfach ist, so stehen diese Verfassungsbestimmungen
doch manchen zweckmäßigen Lösungen entgegen, wie insbesondere bei
Ausgliederungsmaßnahmen oder bei ressortübergreifenden Lösungsansätzen. Damit
könnte auch der vielgleisig laufende Personalverwaltungsaufwand beim Bund
verringert werden. Die entsprechenden Bestimmungen im B-VG über die
Personalhoheit könnten daher entfallen.
Personalsteuerung
Die einheitliche Steuerung des Personaleinsatzes einer
Gebietskörperschaft insbesondere in quantitativer Hinsicht muss auch in
Zukunft gewährleistet sein. Die Stellenpläne (für den Bund: Art. 51 Abs. 3
B-VG) als die diesbezüglichen bundesfinanzgesetzlichen Steuerungsinstrumente
bilden derzeit die personalwirtschaftliche Rahmenvorgabe des jeweiligen
Budgetgesetzgebers für die gesamte Staatsorganisation und sollten daher vom
Grundsatz her beibehalten werden.
Die
Personalsteuerung des Bundes ist aber insoferne zu modernisieren, als eine erhöhte
Flexibilität innerhalb des Ressortbereiches möglich sein sollte, was schon
derzeit einfachgesetzlich umgesetzt werden könnte. Gleichzeitig wäre ein
Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein umfassendes
Personalcontrolling auszubauen.
Gerade
im gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein
einheitlicher Standard in der Personalstrukturierung dringend von Nöten. Erst
darauf aufsetzend könnten entsprechende Benchmarks definiert und zum
vergleichenden Einsatz gebracht werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen
Unübersichtlichkeit im öffentlichen Personalwesen des Gesamtstaates als auch
der Einsatz haushaltsstrategischer Maßnahmen bedürfen eines modernen
Personal-Controlling-Instrumentariums, das neben dem klassischen
Finanz-Controlling wirkungsvoll eingesetzt werden könnte. (Die entsprechenden
Maßnahmen sollten im Ausschuss 10 weitergehend behandelt werden.)
Regelungen betreffend Leitungsfunktionen
Die in Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG befindlichen Regelungen betreffend die
befristete Ernennung von Beamten in Leitungsfunktionen sind zur
"verfassungsrechtlichen Absicherung" des Besoldungsreformgesetzes
1994 erlassen worden. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neuausrichtung eines
"öffentlich Bediensteten" als verfassungsrechtlich nicht vorgeprägte
Rechtsformtype erscheinen solche Bestimmungen nicht mehr erforderlich zu sein,
da von dem aus der Sicht des VfGH bestehenden "verfassungsrechtlich vorgegebenen,
historisch überkommenen Begriffsbild des Berufsbeamten" bewusst abgegangen
werden soll. Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG könnte daher entfallen.
Weitere Ausschusstermine
Freitag, 30. Jänner
2004, 14.00 – 17.00 Uhr
Dienstag, 17. Februar
2004, 9.00 – 12.00 Uhr
Freitag, 27. Februar
2004, 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag, 9. März
2004, 9.00 – 12.00 Uhr