Sehr geehrter Herr Universitätsprofessor!
Wie vereinbart, darf ich Sie über die Diskussion im
Ausschuss 6 des Konvents „Reform der Verwaltung“ am Freitag, den 28. November
2003 betreffend das Legalitätsprinzip informieren.
In einem Papier, das als Diskussionsgrundlage für
diesen Ausschuss diente, wurde auf die gesetzliche Überdeterminierung des
Verwaltungshandelns, das auf die strenge Auslegung des Legalitätsprinzips
zurückzuführen ist, verwiesen. Es wurde dabei die Möglichkeit einer
Neuformulierung des Art. 18 B-VG angedacht (anstatt „aufgrund der Gesetze“
vielmehr „im Rahmen der Gesetze“). Auch erscheint in diesem Zusammenhang die
vermehrte Festlegung von Zielen für die Verwaltung zweckmäßiger als die
detaillierte Determinierung des Verwaltungshandelns.
Es wurde dem Ausschuss auch ein Textvorschlag
unterbreitet:
„Die Gesetzgebung kann von einer bindenden Regelung
des Verhaltens der Verwaltungsbehörden absehen und das Verhalten der
Verwaltungsbehörden insbesondere durch die Festlegung von Zielen vorherbestimmen.“
Diese Lockerung des Art. 18 Abs.1 B-VG wurde von
einzelnen Mitgliedern des Ausschusses vehement abgelehnt.
Dennoch wurde von einigen Mitgliedern die Abschwächung
des Legalitätsprinzips vor allem im Hinblick auf die Anwendung von EU-Recht
befürwortet.
Ich darf Sie, sehr geehrter Herr
Universitätsprofessor, um Ihre Einschätzung einer Lockerung der Bindung des
Verwaltungshandelns, im besonderen unter Berücksichtigung des Anwendungsvorranges
des EU-Rechtes ersuchen.
Mit vorzüglicher Hochachtung