Werner Wutscher 2. Dezember 2003
Reformaspekte
zum öffentlichen Dienst und
zum öffentlichen Haushaltswesen
Diskussionsgrundlage
für die 4. Ausschusssitzung des Ausschusses 6
am 4. Dezember 2003
I.
Reformaspekte zum öffentlichen Dienst ............................................................ 2
1.
Der verfassungsrechtliche Beamtenbegriff
2.
Der "Beamte" im Verfassungstext
3.
Gewährung der erforderlichen dienstrechtlichen Sicherheiten
4.
Verfassungsrechtliche Verankerung der Diensthoheit ?
5.
Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat
6.
Steuerung des Personaleinsatzes
7.
Diskussionspunkte und Lösungsansätze
II.
Reformaspekte zum öffentlichen Haushaltswesen ........................................... 6
1.
Globalbudget als Element einer neuen Verwaltungskultur in Österreich
2.
Budgeterstellung als erste Phase
3.
Budgetvollzug als zweite Phase
4.
Rechnungsabschluss
5.
Conclusio
III. Vorschlag für die Neustrukturierung der
Art. 19 bis 23 B-VG ......................... 9
Ausblick auf die weiteren Ausschussthemen und
-termine
.................................. 9
Anlage: Wie viele Personen sind beim Staat
beschäftigt ?
................................. 10
I. Reformaspekte zum öffentlichen Dienst
1. Der verfassungsrechtliche Beamtenbegriff
Kernbestimmung des öffentlichen Dienstes ist der Art. 20 Abs. 1 B-VG,
nach dem "ernannte berufsmäßige Organe die Verwaltung [führen]".
Darin wird – insbesondere in der Judikatur des VfGH – eine institutionelle
Absicherung des Berufsbeamtentums in Gestalt des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses gesehen. Dem gegenüber wird das Bestehen eines Beamtenvorbehaltes
(Funktionsvorbehaltes) in bestimmten Verwaltungs- oder Funktionsbereichen (von
wenigen verfassungsrechtlichen Ausnahmen abgesehen) fast einhellig abgelehnt.
Dass
auch Vertragsbedienstete in der Verwaltung tätig sein können, wird spätestens
durch die Aufnahme des Dienstvertragsrechtes in den Katalog der
Kompetenzverteilung (Art. 21 B-VG) durch die B-VG-Novelle 1974 als
verfassungskonform angesehen.
Vereinfacht gesagt heißt das:
·
Es muss
(öffentlich-rechtlich bestellte) Beamte geben, wobei ihre Zahl oder ihr Anteil
nicht vorherbestimmt wird.
·
Den Beamten ist
aber kein definierter Funktionsbereich zugewiesen – d.h. auch
Vertragsbedienstete können in allen Verwaltungsbereichen eingesetzt werden.
Diese Verfassungsrechtslage ist nicht ohne innere Widersprüche und gibt
Anlass zu divergierenden Auslegungen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass
derzeit bereits mehr als die Hälfte aller rund 460.000 öffentlich Bediensteten
in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen.
Durchaus
vertretbar ist freilich auch die Ansicht, den in Art. 20 Abs. 1 B-VG
innewohnenden "verfassungsrechtlichen Beamtenbegriff" nicht zu eng
mit dem einfachgesetzlichen, aus der Dienstpragmatik des Jahres 1914
hervorgehenden und in das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 übernommenen
Beamtentypus zu verknüpfen. Damit könnten auch andere dienstrechtliche
Konstruktionen für den öffentlichen Dienst zulässigerweise erwogen werden. (In
diese Richtung etwa Bußjäger, Hartmann, Jabloner, Öhlinger und
Raschauer.)
Das
öffentlich-rechtliche Dienstrecht ist in seiner derzeitigen einfachgesetzlichen
Ausprägung durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) nicht mehr ganz zeitgemäß.
Gleichzeitig hat sich auch das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) nicht völlig von der BDG-Regelungskultur
lösen können und erweckt den Anschein, ein "kleiner vertraglicher
Bruder" des BDG zu sein.
Eine
neue verfassungsrechtliche Regelung für die Dienstverhältnisse im öffentlichen
Dienst böte eine gute Grundlage, ein für den gesamten öffentlichen Dienst maßgebliches
und damit ein einheitliches Dienstrecht auf vertraglicher Basis zu
schaffen, wie dies auch im Regierungsprogramm der Bundesregierung seinen
Niederschlag findet.
2. Der "Beamte" im Verfassungstext
Interessanterweise nicht in der oben angesprochenen Kernbestimmung des
öffentlichen Dienstes im Art. 20 Abs. 1 B-VG, aber an mehreren anderen Stellen
im Verfassungstext findet sich explizit der Begriff "Beamter", wobei
darin zumeist einer der seltenen Funktionsvorbehalte für (öffentlich-rechtlich
bestellte) Beamte gesehen wird.
Im
B-VG lassen sich diesbezügliche Bestimmungen in den Art. 21 Abs. 5 (befristete
Leitungsfunktionen); 71 und 73 Abs. 1 (leitende Ministerialbeamte); 81b Abs. 1
(Schulaufsichtsbeamte); 106 (Landesamtsdirektor); 117 Abs. 7
(Magistratsdirektor); 122 Abs. 3, 124 Abs. 1 und 125 Abs. 1 (Rechnungshof);
147 Abs. 2 (potenzielle VfGH-Richter) und 148h Abs. 1 (Volksanwaltschaft)
identifizieren. Siehe weiters die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 3 und 3 Abs. 3 im
BVG-ÄmterLReg.
Nicht
ausdrücklich als "Beamte" bezeichnet, aber als öffentlich-rechtlich
bestellte Beamte gelten die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Art. 86
ff B-VG) und des VwGH (Art. 134) sowie die Mitglieder der UVS (Art. 129b) und
des UBAS (129c).
Speziell
hinzuweisen ist noch auf das Beamten-Ernennungsrecht des Bundespräsidenten
(Art. 65 Abs. 2 lit. a und 66 Abs. 1 B-VG).
3. Gewährung der erforderlichen dienstrechtlichen
Sicherheiten
Von der Rechtsform völlig unabhängig ist die Gewährleistung
dienstrechtlicher Sicherheiten für exponierte Bedienstete.
Bestandschutzmaßnahmen wie die Unkündbarkeit oder Kündigungsbeschränkungen
können auch im Rahmen vertraglicher Dienstverhältnisse vereinbart werden (wie
derzeit im Sparkassen- und Versicherungsbereich).
Die
Gewährung solcher Sicherheiten (im Interesse der Allgemeinheit !) sollte aber
nur in den erforderlichen Bereichen erfolgen und nicht als eine breit gestreute
und von der Öffentlichkeit als Privilegium empfundene Wohltat für den gesamten
öffentlichen Dienst wirken.
4. Verfassungsrechtliche Verankerung der Diensthoheit
?
Die Diensthoheit über die öffentlich Bediensteten ist gemäß Art. 21
Abs. 3 B-VG den jeweiligen obersten Organen zugewiesen.
Für
die Bundesbediensteten sind dies die Bundesminister für ihre
Ressortbediensteten und – nach anderen Bestimmungen – der Präsident des NR
(Art. 30 Abs. 4 und 6 B-VG), der Präsident des RH (Art. 125 Abs. 3 B-VG)
und der/die Vorsitzende der Volksanwaltschaft (Art. 148h Abs. 2 B-VG) sowie die
Präsidenten des VwGH und des VfGH (vgl. VfSlg. 15.762/2000) und sogar die
Vorstandsvorsitzenden der Post AG und der Telekom Austria AG für die
Postbeamten (§ 17a PoststrukturG [Verf.best.!!]). Für die Landesbediensteten
haben die jeweiligen Landesregierungen (bzw. "gleichartige Organe"
gem. Art 21 Abs. 3 2. Satz B-VG) sowie für bestimmte Befugnisse der LH und der
Landesamtsdirektor die Diensthoheit inne (§ 1 Abs. 3 BVG-ÄmterLReg). Die
Diensthoheit über die Gemeindebediensteten fällt in den eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinden (Art. 118 Abs. 3 Z 2 B-VG).
Die
Regelung der Diensthoheit auf verfassungsrechtlicher Ebene erscheint freilich nicht
zwingend erforderlich zu sein. Die mit der Diensthoheit verbundene Behördenstellung
(im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse) bedarf keiner verfassungsrechtlichen
Absicherung und könnte – wie bereits derzeit durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz
– bloß einfachgesetzlich statuiert werden (wie in der Regel auch die sonstige
Behördenorganisation). Die Organisation der Personalverwaltung ließe sich
dadurch flexibler gestalten und würde insbesondere im Zusammenhang mit
Ausgliederungsmaßnahmen bessere Personalstrukturen ermöglichen, da die dienstrechtliche
Zwangs-Anbindung an ein oberstes Verwaltungsorgan (außerhalb des ausgegliederten
Rechtsträgers) nicht mehr erforderlich wäre.
Die
Ausübung der Diensthoheit als behördliche Funktion im Rahmen
öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse verliert überdies in dem Ausmaß an
Bedeutung, als vertragliche Dienstverhältnisse in Zukunft weiter zunehmen
werden.
5. Dienstrechtliche Homogenität im Bundesstaat
Die öffentlichen Dienstrechte des Bundes, der Länder und Gemeinden im
allgemeinen, insbesondere aber die Besoldungssysteme der Gebietskörperschaften
haben sich immer weiter auseinander entwickelt. Eine unterschiedliche Besoldung
für gleich gelagerte Tätigkeiten im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst
erscheint aber unter dem Aspekt der größtenteils über den Bund erfolgenden
Mittelaufbringung höchst unwirtschaftlich und überdies ungerecht. Überdies
wird der Wechsel zwischen den Gebietskörperschaften – insbesondere von den
Ländern zum Bund – deutlich erschwert.
Der
Grund für dieses Auseinanderdriften liegt insbesondere auch darin begründet,
dass es einerseits eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Dienstrecht
des Bundes gibt (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und anderseits eine ebensolche
Kompetenz der Länder für ihre Landes- und Gemeindedienste (Art. 21 Abs. 1
B-VG). Ein ausdrückliches – wenngleich nicht sehr wirkungsvolles –
verfassungsrechtliches "Homogenitätsgebot" zur Dämpfung der erwähnten
Entwicklungen wurde 1999 aufgehoben.
Mittlerweile
wurde erkannt, dass der öffentliche Dienst aller Gebietskörperschaften mit
seinen rund 460.000 Bediensteten einer gesamthaften Betrachtungsweise bedarf.
Dem Regierungsprogramm der Bundesregierung ist sogar die Forderung nach einer
"Vereinheitlichung der Dienst- und Besoldungsrechte der
Gebietskörperschaften" zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist
freilich auch auf die in den letzten Jahren erfolgenden Dienstrechtsreformen in
den Ländern zu verweisen (insbesondere in Vorarlberg, Oberösterreich und der
Steiermark).
6. Steuerung des Personaleinsatzes
Die zentrale Steuerung des Personaleinsatzes einer Gebietskörperschaft
insbesondere in quantitativer Hinsicht muss auch in Zukunft gewährleistet
sein. Die Stellenpläne als die diesbezüglichen Steuerungsinstrumente bilden
derzeit die personalwirtschaftliche Rahmenvorgabe des jeweiligen
Budgetgesetzgebers für die gesamte Staatsorganisation.
Die
Personalsteuerung des Bundes ist insoferne zu modernisieren, als eine erhöhte
Flexibilität innerhalb des Ressortbereiches möglich sein sollte.
Gleichzeitig wäre ein Instrumentarium zu einer transparenten Grundlage für ein
umfassendes Personalcontrolling auszubauen.
Gerade
im gebietskörperschaftsübergreifenden Zusammenhang wäre ein einheitlicher
Standard in der Personalstrukturierung dringend von Nöten. Erst darauf aufsetzend
könnten entsprechende Benchmarks definiert und zum vergleichenden Einsatz
gebracht werden. Sowohl die Klärung der derzeitigen Unübersichtlichkeit
im öffentlichen Personalwesen des Gesamtstaates als auch der Einsatz haushaltsstrategischer
Maßnahmen bedürfen eines modernen Personal-Controlling-Instrumentariums,
das neben dem klassischen Finanz-Controlling wirkungsvoll eingesetzt werden
könnte.
7. Diskussionspunkte und Lösungsansätze
·
Eine
flächendeckende Umstellung der dienstrechtlichen Rechtsform könnte grundsätzlich
dadurch erfolgen, dass es auf Verfassungsebene ausschließlich eine
dienstrechtliche Kompetenzverteilung gibt und der "Beamten"-
Begriff durch den Begriff "öffentlicher Bediensteten" (wie derzeit
bereits im Art. 23b B-VG) o.ä. ersetzt wird. Damit wäre der einfache
Gesetzgeber in der Gestaltbarkeit des Dienstrechtes weitgehend frei.
·
Wollte man
allerdings so bedeutende Kriterien wie insbesondere die Unparteilichkeit
und die Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sichern – was durchaus ins
Auge gefasst werden sollte – dann wäre eine verfassungsrechtliche Basis für
spezifische dienstrechtliche Bestandschutzmaßnahmen zu schaffen.
·
Die verfassungsrechtliche
Verankerung der Diensthoheit (Art. 21 Abs. 3 B-VG u.a.) könnte entfallen und
würde damit flexiblere Personalverwaltungsstrukturen sowohl innerhalb der
staatlichen Verwaltungsorganisation als auch im Zusammenhang mit
Ausgliederungsmaßnahmen ermöglichen.
·
Ein
"Beamten-Ernennungsrecht" des Bundespräsidenten ist nicht
ausschließlich im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis möglich. Wenn der
politische Wille bestehen sollte, dass der Bundespräsident in die
"Bestellung" vertraglicher Bediensteter eingebunden ist, so ließe
sich auch eine Variante finden, in der der Bundespräsident an der internen
Willensbildung zum dienstgeberseitigen Vertragsteil beteiligt ist (als interner
Genehmigungsvorbehalt).
·
Das
"Homogenitätsproblem" könnte über die bundesstaatliche
Kompetenzverteilung gelöst werden (Dienstrechtsgesetzgebung ist Bundessache).
Bei Verlagerung wichtiger dienstrechtlicher Normenbereiche auf die
Verordnungsebene könnten freilich auch die Länder Gestaltungsrechte
beibehalten.
·
Die bereits im
Ausschuss 7 diskutierten "Ausgliederungs-Lösungen" wie insbesondere
die Einrichtung eines gemeinsamen Personalamtes für alle "ausgegliederten"
Beamten bedürften spezifischer Regelungen.
·
Das
Personal-Controlling sollt in Abstimmung mit dem Finanz-Controlling ausgebaut
werden und könnte im haushaltsrechtlichen Kontext eine verfassungsrechtliche
Anbindung erfahren. Insbesondere dessen Rolle als Setzer von Standards im
bundes- und länderübergreifenden Zusammenhang zur Schaffung einer gesamtstaatlichen
Transparenz des öffentlichen Dienstes sollte betont werden.
II. Reformaspekte zum öffentlichen
Haushaltswesen
1. Globalbudget als Element einer neuen
Verwaltungskultur in Österreich
Der Begriff des Globalbudgets ist immer stärker in den Mittelpunkt
öffentlicher New-Public-Management-Debatten gekommen. Noch häufig ist aber
vielen Beteiligten unklar, was konkret darunter zu verstehen ist und welche
Steuerungsmechanismen, Rechte und Pflichten innerhalb der Ressorts bzw. im Verhältnis
der einzelnen Ressorts zum BM für Finanzen damit verbunden sind.
Globalbudget
meint in der internationalen Verwaltungsreformdebatte folgendes: Mit einem
Globalbetrag wird ein vorher definiertes Leistungsspektrum für die Bürgerinnen
und Bürger erbracht. Kern ist daher die Verbindung von Ergebnis- und Ressourcenverantwortung.
Bezugsgröße ist eine in sich abgeschlossene Einheit wie die Zentralstelle
eines Ministeriums, nachgeordnete Dienststellen wie z.B. eine Justizanstalt,
eine Bundesanstalt etc.. Deren finanzielle und fachliche Leistungserbringung
wird kontrolliert und mit Anreiz- und Sanktionsmechanismen unterlegt. Mit
anderen Worten: Die Verantwortlichen müssen für ihre Globalbudgets und die
damit zu erbringenden Leistungen gerade stehen – im Erfolg wie im Misserfolg.
Dienststellen welche die Zielsetzungen erfüllen, werden dafür belohnt, jene,
die sie nicht erfüllen, werden sanktioniert.
Das
stellt einen tiefgreifenden Wandel dar. Denn anstelle des „Rufes nach dem
Finanzminister“ müssen innerhalb der Einheit, für die Verantwortung getragen
wird, Prioritäten gesetzt werden.
Wenn
die finanzielle und fachliche Ergebnisverantwortung von Entscheidungsträgern
in Politik und Verwaltung durch entsprechende „Spielregeln“ verankert wird,
wenn Dienststellen ihre Performance unmittelbar positiv oder negativ zu spüren
bekommen, dann kann sich das BM für Finanzen – neben der verbleibenden Aufgabe
der Budgeterstellung – im Budgetvollzug auf die Steuerung und
Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems sowie auf die wesentlichen großen
strukturellen Fragen und Vorhaben konzentrieren. Die Mitwirkung an
Einzelentscheidungen kann weitestgehend entfallen. Sie werden in den einzelnen
Dienststellen getroffen.
2. Budgeterstellung als erste Phase
Aufbauend auf den Vorstellungen der Regierung über die fachlichen und
finanzpolitischen Zielsetzungen der jeweiligen Legislaturperiode
(zusammengefasst in einem integrierten Aufgaben- und Finanzplan, wo
nachvollziehbar dargestellt wird, welche Politikschwerpunkte mit welchen finanziellen
Ressourcen umgesetzt werden sollen, ohne dabei die finanzpolitischen
Zielsetzungen der Regierung zu gefährden) wird das jährliche Budget erstellt.
Es besteht grob gesagt aus zwei Elementen:
·
Globale
finanzielle Vorgaben für die Dienststellen (Personalstandsvorgaben könnten
letztlich entfallen – jede Dienststelle entscheidet auf der Basis eines
flexibilisierten Dienstrechtes selbst über den Mix an Sach- und
Personalaufwand zur Erreichung der vorgegebenen fachlichen Ziele); Trennung
der Vorgaben in „Verwaltungsmittel“ (umfasst Sach- und Personalaufwand als
„Betriebsaufwand“) und „Programmmittel“ (Transfers etc.). Die finanziellen
Vorgaben für die Ressorts kommen vom BM für Finanzen, die Ressorts teilen sie
wiederum in globale Vorgaben für die einzelnen Dienststellen auf. Hintergrund:
Ressourcenverantwortung muss auf der Ebene jeder Dienststelle umgesetzt werden,
um tatsächlich den gewünschten Kulturwandel in der Verwaltung erreichen zu
können. Ein finanzieller Zentralismus der jeweiligen Zentralstelle würde dem
widersprechen.
·
Fachliche
Vorgaben (erzielende Wirkungen, erbringende Leistungen); diese orientieren
sich am jeweiligen integrierten Aufgaben- und Finanzplan der Bundesregierung;
sie werden vom Fachressort formuliert und unterliegen ebenso wie die finanziellen
Vorgaben der Einflussnahme und Beschlussfassung durch das Parlament.
Das jährliche Budget besteht damit aus folgenden Elementen:
·
Dem Bundesfinanzgesetz:
es unterliegt der Beschlussfassung durch den Nationalrat und bezieht sich
sowohl auf finanzielle als auch fachliche Vorgaben und enthält wirkungsvolle
Anreiz- und Sanktionsmechanismen zur Steuerung der finanziellen und fachlichen
Zielerreichung;
·
sowie Budgetmaterialien,
die nicht formell der Beschlussfassung durch den Nationalrat unterliegen, aber
als Arbeitsbehelf wesentliche Hintergrundinformationen über das Budget
enthalten, die sowohl auf die finanziellen als auch fachlichen Komponenten
abstellen.
Die Budgetierung orientiert sich – soweit sinnvoll – an einem nach
kaufmännischen Gesichtspunkten orientierten Rechnungswesen. Dessen Entwicklung
und Implementierung wird erhebliche Zeit in Anspruch nehmen.
3. Budgetvollzug als zweite Phase
Die Ressorts sind frei im Vollzug der ihnen zur Verfügung stehenden
Globalbeträge, solange erkennbar ist, dass sie mit den ihnen zur Verfügung
stehenden Mitteln auskommen. Ein ausgebautes Budgetcontrolling und umfassende
Informationsrechte des BM für Finanzen stellen sicher, dass der Budgetvollzug
stets tagesaktuell überblickt werden kann.
Wenn
die Einhaltung der Globalbeträge nicht mehr gewährleistet sein sollte, werden
Mechanismen in Gang gesetzt, die eine wirkungsvolle Gegensteuerung ermöglichen,
z.B. weitgehende Mitbefassung des BM für Finanzen bei Vorhaben von erheblicher
finanzieller Bedeutung, bei Umschichtungen im Ressortbudget etc..
Im
fachlichen Bereich stellen regelmäßige Berichte der Fachressorts an das Parlament
sicher, dass ein zeitnaher Informationsfluss an den Gesetzgeber besteht.
Die
budgetäre und fachlichen Zielerreichung wird durch Anreiz- und Sanktionsmechanismen
unterstützt. Dazu gehören flexible Gehaltsbestandteile für Ressortleitung und
Verwaltungspersonal. Budgetäre Fehlbeträge sind jedenfalls in den Folgejahren
hereinzubringen, budgetäre Verbesserungsbeträge verbleiben – soweit endogene
Faktoren betroffen sind – der erfolgreichen Dienststelle.
4. Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss erfolgt wie bisher durch den Rechnungshof,
umfasst aber auch die Bewertung der fachlichen Zielerreichung.
5. Conclusio
Alle diese Grundsätze sollten sinngemäß nicht nur
für den Bund, sondern auch für die übrigen Gebietskörperschaften gelten.
Die
detaillierten Regelungen wären in den jeweiligen Spezialgesetzen (für den Bund
das Bundeshaushaltsgesetz) zu verankern. Die hier skizzierte weitreichende
Reform bedingt de facto die völlige Neufassung der entsprechenden Rechtsgrundlagen
und weiters eine ausreichende Zeit für die Vorbereitung und Implementierung
eines neuen Haushaltsrechtes. Dies bedeutet, dass die zugrunde liegenden Verfassungsbestimmungen
erst mit einem Datum in Kraft treten sollten, das auf all dies Rücksicht nimmt
.
III. Vorschlag für die Neustrukturierung der Art. 19
bis 23 B-VG
Art. ... Oberste Verwaltungsorgane
(1) Die obersten Verwaltungsorgane sind der Bundespräsident, die
Bundesregierung und deren Mitglieder sowie die Landesregierungen.
(2) [Weisungsprinzip]
(3) [Ausnahmen vom Weisungsprinzip]
(4) [Grundsätze der Verwaltungsorganisation]
Art. ... Öffentliche Funktionäre
(1) Öffentliche Funktionäre sind die Amtsträger der obersten
Verwaltungsorgane sowie ..............
(2) Durch Gesetz werden die Bezüge und die erwerbswirtschaftliche
Betätigung außerhalb der öffentlichen Funktion geregelt.
Art. ... Öffentlicher Dienst
Art. ... Auskunftspflicht/Amtsgeheimnis
Art. ... Amtshilfe (??)
Art. ... Amtshaftung
Ausblick auf die weiteren Ausschussthemen und -termine
5.
Ausschusssitzung am Mittwoch, den 17. Dezember 2003, 10.00 – 13.00 Uhr
·
Gemeindebereich
·
Besondere
Verwaltungsbereiche
-
Agrarbehörden
6.
Ausschusssitzung am Mittwoch, den 7. Jänner 2004, 14.00 – 17.00 Uhr
·
Besondere
Verwaltungsbereiche
-
Sicherheitsbehörden
-
Schulbehörden
Weitere Termine:
Freitag, 30. Jänner
2004, 14.00 – 17.00 Uhr
Dienstag, 17. Februar
2004, 9.00 – 12.00 Uhr
Freitag, 27. Februar
2004, 9.00 – 12.00 Uhr
Dienstag, 9. März
2004, 9.00 – 12.00 Uhr
Anlage
Wie viele Personen sind beim Staat beschäftigt
?
I.
Ausgewählte Personal- und Finanzgrößen
1.
Personalstand des Bundes, der Länder und Gemeinden
2.
Personalaufwand des Bundes
3.
Entwicklung des Personalstandes im Bund (seit 1970)
4.
Bundesbeamte in ausgegliederten Rechtsträgern
II.
Definitionen des Staates als Dienstgeber
III. Zählweisen und Vergleichsgrößen
I. Ausgewählte Personal- und Finanzgrößen
1. Personalstand
des Bundes, der Länder und Gemeinden
Bundesbedienstete 156.000 (34 %)
Bundeslehrer
(insb. AHS und BHS) 40.000 (26 % der Bundesbediensteten)
Polizei
und Gendarmerie 30.000 (19 %)
Militär 25.000 (16 %)
Universitäten 19.000 (12 %) [ab 2004 ausgegliedert]
Finanzbehörden 14.000 (9 %)
Justiz
(insb. Richter und Justizanstalten) 11.000 (7 %)
Bundesministerien 10.000 (6 % der Bundesbediensteten)
sonstige 7.000
("Ausgegliederte"
Beamte etwa der Post AG sind hier nicht enthalten. Vgl. dazu I.4.)
Landeslehrer
(insb. Pflichtschulen) 75.000 (16 %)
(Landesbedienstete,
die vom Bund finanziert werden [!])
Landesbedienstete
(ohne Wien) 81.000 (17 %)
Wiener
Gemeindebedienstete 59.000 (13 %)
sonstige
Gemeindebedienstete 81.000 (17 %)
Bedienstete
Gemeindeverbände 12.000 (3 %)
Gesamtpersonalstand 464.000
(100 %)
Hartmann,
Personal der Verwaltung (2001); Personaljahrbuch 2002; Statistisches Jahrbuch
Österreichs 2003
Die Daten in dieser Darstellung beruhen auf
verschiedenen Zählweisen (vgl. unten III.), da österreichweit leider keine
einheitlichen Erhebungsstandards (!!) herrschen. Hier werden VBÄ (beim Bund
[2002]) und Planstellen (bei Ländern und Gemeinden [2001]) als Zählgrößen
herangezogen.
2. Personalaufwand
des Bundes (2002)
aktive
Bundesbedienstete 6,94 Mrd €
aktive
Landeslehrer 2,81 Mrd €
Gesamtpersonalaufwand
des Bundes 9,75 Mrd €
WIFO-Daten
für 2002
3. Entwicklung des Personalstandes im Bund (seit 1970)
+ Personalzuwachs/ Ausgliederungen Personalstand
Vollbeschäftigungs-
-
Personaleinsparungen
(Beamte u. vertragl. Bed.) (Planstellen) äquivalente
1970 273.200
1980 289.200
1990 305.700
1991- 95
+ 7.700 -
71.000 242.400 225.700
(ÖBB 65.500 [94], Arb.Ämter
2.800 [95] u.a.)
1996 - 2.100 -
55.700 184.600
(Post- und Telegraphenverwaltung)
1997 - 2.200 - 3.000 179.400 169.200
(Bundesforste
u.a.)
1998 - 2.800 - 200 176.400
1999 - 900 - 3.300 172.200 167.300
(Bundestheater,
Umweltbundesamt u.a.)
2000 - 1.800 - 1.500 168.900
(Stat.Zentralamt,
Museen u.a.)
2001 - 2.200 - 900 165.800 160.000
(BGV-Teil, Museen u.a.)
2002 - 3.500 - 1.700 160.600 156.000
(BGV-Teil,
Ernährungsagentur u.a.)
Aufgrund unterschiedlicher Zählweise entsprechen
Planstellendaten nicht den Vollbeschäftigungsäquivalenten. Vgl. unten III.
Personaleinsparung seit 1996: Personalausgliederung
seit 1990:
(Beamte und vertragliche Bedienstete des Bundes) (Beamte und vertragliche Bedienstete des
Bundes)
15.500 ÖBB 65.500 (1994)
Post 55.700 (1996)
sonstige 16.100
137.300
4. Bundesbeamte in ausgegliederten Rechtsträgern
(2002)
Nach einer Ausgliederung bleiben die Beamten mit dem
Bund dienstrechtlich verbunden. Die Gehälter werden dem Bund allerdings vom
ausgegliederten Rechtsträger refundiert. Die "ausgegliederten" vertraglich
Bediensteten wurden durch das jeweilige Ausgliederungsgesetz in Angestellte
umgewandelt und stehen seither zum Bund in keiner rechtlichen Beziehung.
Die aktuelle Zahl dieser neuen Angestellten ist statistisch nicht ermittelbar.
Post-Nachfolgeunternehmen 27.169 Beamte (88 %)
Arbeitsmarktservice 1.302 Beamte (4 %)
Österr.
Postsparkassen AG 869 (inkl.
Vertragsbedienstete)
Bundes-Immobiliengesellschaften 357 Beamte
Ernährungsagentur 253
Statistik
Austria 202
Verein
Neustart (Bewährungshilfe) 107
Umweltbundesamt
GmbH 70
Österr.
Donau Betriebs AG 67 -"-
Österr.
Forschungs- u. Prüfzentrum Arsenal GmbH 67
Isolvenzausgleichsfonds
GmbH 63
Bundesmuseen
u.ä. 194
Bundestheater 55
sonstige
ausgegliederte Rechtsträger 147
"ausgegliederte"
Bundesbeamte gesamt (2002) 30.922
Personaljahrbuch
2002
II. Definitionen des Staates als Dienstgeber
Die Zahl der beim Staat Beschäftigten lässt sich auf
recht unterschiedliche Weise ermitteln. Damit können auch scheinbare (oder
tatsächliche) Widersprüche und in der Folge gewisse Verwirrungen hervorgerufen
werden; jedenfalls ist die Transparenz deutlich beeinträchtigt.
Folgende
Anknüpfungspunkte für eine ökonomische Definition des Staates – und damit des
Staates als Dienstgeber – bzw. für die Eingrenzung staatliche Tätigkeit sind
üblich:
·
Der
"Sektor Staat" aus volkswirtschaftlicher Sicht
Zum "Sektor Staat" ("öffentlicher
Sektor") zählen nach der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR)
alle Institutionen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und hauptsächlich über
Zwangsabgaben finanziert werden; das geht also in einer bunten Vielfalt von den
Gebietskörperschaften bis hin zu den Kammern und Sozialversicherungsträgern.
·
Der Staat als
Summe einer Vielzahl von Gebietskörperschaften
Als Staat in einer engeren wirtschaftlichen Sichtweise
werden die Gebietskörperschaften gesehen (vgl. oben I.1.). Das sind
folgende juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- der Bund
- die 9 Länder
- die rund 2.360 Gemeinden
- sowie die über 1.000 Gemeindeverbände
·
Staatliche
Aktivitäten verteilt auf bestimmte "Wirtschaftsklassen"
Der Umfang der Staatstätigkeit lässt sich auch
indirekt aus der inhaltlichen Tätigkeit annäherungsweise ermitteln. Nach einer
gemäß einer internationalen Übereinkunft getroffenen Unterteilung der
wirtschaftlichen Aktivitäten in 17 "Wirtschaftsklassen" (für
Österreich: ÖNACE 1995) fallen die drei folgenden Abschnitte in Bereiche, die
in Österreich gänzlich oder überwiegend staatlich organisiert sind:
- Öffentl. Verwaltung, Verteidigung und
Sozialversicherung: 253.400 unselbständig Beschäftigte (2000)
- Unterrichtswesen: 245.300 unselbständig Beschäftigte
(2000)
- Gesundheits- und Sozialwesen: 265.600 unselbständig
Beschäftigte (2000)
National Accounts of
OECD Countries (2002)
III. Zählweisen und Vergleichsgrößen
Für die quantitative Erfassung des staatlichen
Personals sind nachfolgende Zählweisen und Zählgrößen üblich; freilich kann
das zu unterschiedlichen Werten führen.
·
Nach Personen
("Köpfen")
Ein nach Personen bzw. nach dem Kriterium des
Beschäftigungsverhältnisses erhobener Wert unterscheidet freilich nicht
zwischen Voll- und Teilbeschäftigung.
·
Nach sog.
Vollbeschäftigungsäquivalenten (VBÄ) (als "Ist"- Größe)
Dadurch werden die Beschäftigungsverhältnisse eines
bestimmten Zeitpunktes in Vollzeit-Dienstverhältnisse umgerechnet um eine
bessere Vergleichbarkeit verschiedener Einheiten zu gewährleisten.
·
Nach
Planstellen (als "Soll"- Größe)
Die Summe aller Planstellen in einem Stellenplan
stellen die Personalstands-Obergrenze der jeweiligen
"Planstellenbereiche" dar. Diese Grenze wird selten unterschritten.
·
Nach dem
finanziellen Aufwand
Der reine Personalaufwand ist eine klare und
wirtschaftlich wichtige Vergleichsgröße, lässt aber keine Aussagen über die
quantitative und qualitative Personalstruktur zu.
·
Vergleichs-
und Bezugsgrößen
Personalstände werden zu Vergleichszwecken sehr oft
verschiedenen Bezugsgrößen gegenübergestellt und als %-Quote ausgewiesen. Es
sind dies insbesondere:
- die Summe aller Erwerbsfähigen
- die Summe aller Erwerbspersonen (selbständig
und unselbständig Beschäftigte)
In
Österreich gibt es 3,942.000 Erwerbspersonen.
- die Summe aller unselbständig Erwerbstätigen
In
Österreich gibt es 3,148.000 unselbständig Erwerbstätige.