Auszug
vom Bericht des Ausschusses 6 –
Reform
der Verwaltung – vom 23. 3. 2004:
Seite 9 des Berichts:
·
Einführung von
Global/Output-Budgtierung
Die Reform des
Budgetmanagements und Haushaltswesens stellt einen mächtigen Hebel der
Verwaltungsmodernisierung und Effizienzsteigerung dar. Darunter fallen
Maßnahmen wie die Flexibilisierung des Budgetmanagements (Globalbudgetierung),
eine stärkere Autonomie und Eigenverantwortlichkeit der Ressorts und Dienststellen,
eine Vereinfachung der haushaltsrechtlichen Regeln in Richtung eines
kaufmännischen Rechnungswesens, eine stärker aufgaben-/leistungsorientierte
Mittelverteilung im Rahmen der Budgetierung bzw. des Finanzausgleiches sowie
die Sicherstellung hochwertiger Budgetinformationen für die politischen Entscheidungsträger.
Auf Ebene der Verwaltungsmanager und -mitarbeiter werden geeignete Anreize und
Kontrollmechanismen zu einer eigenverantwortlichen und sparsamen Ressourcennutzung
gesetzt.
Seite 25f des Berichts:
IX. Öffentliches Haushaltswesen
Zu diesem
Themenbereich wurde von Staatssekretär Dr. Alfred Finz ein
Entwurf der Art. 51ff B-VG als Diskussionsgrundlage vorgelegt, der eine
Haushaltsrechtsreform insbesondere auch zur Umsetzung des Globalbudgets
vorsieht. Die Einführung von Globalbudgets fand die grundsätzliche Zustimmung
der Ausschussmitglieder. Es konnte freilich zum vorgelegten Entwurf schon
deswegen keine Einigung erzielt werden, da ein Teil der Ausschussmitglieder der
Meinung war, dass das Thema Haushaltsrecht führend im Ausschuss 10 zu behandeln
sei und die Textvorschläge deutlich über den Themenbereich Globalbudget
hinausragen. Seitens einiger Mitglieder wurde auch darauf hingewiesen, dass
eine umfassende Diskussion zu diesem Thema viel Zeit, d.h. noch mehrere
Ausschusssitzungen und eine spezifische Expertise erfordere.
Der Entwurf wurde dennoch relativ ausführlich diskutiert. Dabei sind
folgende Eckpunkte einer Neuordnung und Straffung der Haushaltsverfassung
herausgearbeitet worden:
·
Die Einführung des Globalbudgets wird
vom Ausschuss einvernehmlich gefordert und soll verfassungsrechtlich möglich
sein.
·
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch das jeweilige
Bundesfinanzgesetz bzw. durch das Bundeshaushaltsgesetz, wobei nach Meinung
einiger Mitglieder die Grundsätze einer „wirkungsorientierten Verwaltung“
umzusetzen sind. Die ausschließliche Orientierung an der
wirkungsorientierten Verwaltung wird von Teilen des Ausschusses abgelehnt.
·
Der Einführung moderner
betriebswirtschaftlicher Methoden des Rechnungswesens dürfen keine
verfassungsrechtlichen Begriffe entgegenstehen, die ausschließlich ein kameralistisches
System ermöglichen. Es geht dabei insbesondere um derzeit in den Artikeln 51 ff
B-VG enthaltenen Begriffe wie „Einnahmen“ und „Ausgaben“.
·
Das Verhältnis des BM für Finanzen zu
den anderen Bundesministern ist noch im Detail zu klären.
·
Die Stellung des BM für Finanzen im
Hinblick auf nachträgliche Bindungen im Budgetvollzug muss die berechtigten
Interessen aller Mitglieder der Bundesregierung berücksichtigen.
·
Die Personalsteuerung bedarf keiner so
detaillierten Vorgaben, wie durch den derzeitigen Stellenplan, um die
erforderlichen Spielräume für die Ressourcenbewirtschaftung der einzelnen
Ressorts zu ermöglichen. Ein neues Instrument zur Personalsteuerung sollte auch
Aspekte des Personalcontrollings enthalten.
·
Die Bestimmungen über das
Budgetprovisorium sollen wesentlich flexibler gestaltet werden. Es wurde die
Meinung vertreten, dass Maßnahmen zu treffen wären, die Dauer von
Budgetprovisorien einzugrenzen.
·
Von einigen Ausschussmitgliedern kam
die Forderung, die Prinzipien des „Gender-Budgeting“ zu berücksichtigen, wie
sie auch in den internationalen Vorgaben eines einheitlichen Standards für die
öffentlichen Haushalte (IPSAS) enthalten sind.
In der
Diskussion im Ausschuss wurde darauf hingewiesen, dass Ein- oder Mehrjährigkeit
kein Kriterium des Globalbudgets sei. Hinsichtlich des Stellenplanes gab es
divergierende Meinungen, wie z.B., ob er gänzlich abzuschaffen sei, da er
unnötige Hemmnisse erzeuge. Es wurde erläutert, dass der in Aussicht genommene
„Personalplan“ nicht identisch sei mit dem derzeitigen Stellenplan, sondern
auch als Controlling-Instrument eingesetzt werden soll. Da der Personalaufwand
in der Verwaltung anteilsmäßig recht hoch ist, wäre eine spezifisch auf das
Personal ausgerichtete Betrachtung sehr wichtig. Weiters wurde von Einzelnen
bezweifelt, dass die Staatstätigkeit ausschließlich unter dem Gesichtspunkt
der Wirkungsorientierung und einer „normierten Vorhersehbarkeit“ betrachtet
werden kann. Ein Mitglied des Ausschusses brachte den Vorschlag ein, die
haushaltsrechtlichen Grundsätze auch auf die staatsnahen Organisationsbereiche
anzuwenden – wenngleich in einer weniger intensiven Weise. Dem wurde
entgegengehalten, dass zumindest beim Bund ein gut funktionierendes „Ausgliederungs-Controlling“
besteht und somit keine formale Ausdehnung des Budgetbereiches erforderlich
ist. Zum Art. 51a wurde angeregt, die Dauer des Budgetprovisoriums zu
terminisieren, um tatsächlich einen Druck auszuüben. Ein Mitglied merkte zum
Art. 51b an, dass der Wegfall des Ausgleichsvoranschlages nicht Teil eines
Globalbudgets sei und nicht erfolgen solle.
Hinsichtlich des Budgetgenehmigungsrechts des Nationalrates im Art.
51c stellte sich in der Diskussion für ein Mitglied die Frage, wieweit die
parlamentarischen Prüfbefugnisse bei einem Globalbudget überhaupt wahrgenommen
werden können. Es müssten auch detaillierte Vorschriften zum
Rechnungsabschluss und zu den Berichtspflichten erlassen werden, um eine
transparente Mittelverwendung zu gewährleisten.
Im Hinblick auf die geführte Diskussion wurden im eingebrachten
Entwurf einige einvernehmliche Modifizierungen vorgenommen, wie insbesondere
- die Zustimmung
der Bundesregierung bei Bindungen,
-
terminologische Klarstellungen beim Budgetprovisorium
- sowie als
Alternative die Straffung des Entwurfes durch Streichung der litera im Art. 51
Abs. 4 des eingebrachten Entwurfes.
Aufgrund des relativ großen Normumfanges und den zeitlichen
Restriktionen bei den Ausschussberatungen konnte eine abschließende Diskussion
nicht stattfinden. Deshalb wurde im Ausschuss Einvernehmen erzielt, dass
hinsichtlich des gesamten haushaltsrechtlichen Teiles kein Konsens
besteht. Der Entwurf samt den Beratungsergebnissen wird an den Ausschuss 10
weitergeleitet.
Textvorschlag
für die Artikel 51 bis 51e B-VG (kein Konsens)
Die im Folgenden dargestellten Bestimmungen eines
neuen verfassungsrechtlichen Bundeshaushaltsrechts enthalten die zuvor
erwähnten Modifizierungen. Im Anschluss an den vorgeschlagenen Verfassungstext
folgen Diskussionsstandpunkte aus den Ausschussberatungen. Nähere Erläuterungen
finden sich ganz unten im Anschluss an die jeweiligen Artikel im Zusammenhang
mit der Textgegenüberstellung.
Artikel 51. (1) Der Nationalrat
beschließt das Bundesfinanzgesetz; den Beratungen ist der Entwurf der Bundesregierung
zugrunde zu legen. (2) Die
Bundesregierung hat dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes
für das folgende oder für das folgende und nächstfolgende Finanzjahr, nach
Jahren getrennt, spätestens zehn Wochen vor Beginn jenes Finanzjahres
vorzulegen, für das ein Bundesfinanzgesetz beschlossen werden soll. (3) Das
Bundesfinanzgesetz hat als Anlagen den hinreichend gegliederten
Bundesvoranschlag und den Personalplan sowie weitere für die Haushaltsführung
im jeweiligen Finanzjahr wesentliche Grundlagen zu enthalten. (4) Die näheren
Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzgesetzes und über die
Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne
einer wirkungsorientierten Verwaltung durch Bundesgesetz zu treffen. Artikel 51a. (1) Hat die
Bundesregierung dem Nationalrat nicht zeitgerecht (Art. 51 Abs. 2) den
Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes vorgelegt, so kann der Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat auch durch Antrag seiner Mitglieder
eingebracht werden. Legt die Bundesregierung den Entwurf eines
Bundesfinanzgesetzes später vor, so kann der Nationalrat beschließen, diesen
Entwurf seinen Beratungen zugrunde zu legen. (2) Hat der
Nationalrat für ein Finanzjahr kein Bundesfinanzgesetz beschlossen und trifft
er auch keine vorläufige Vorsorge durch Bundesgesetz, so ist der
Bundeshaushalt nach den Bestimmungen des Bundesfinanzgesetzes des
vorangegangenen Finanzjahres zu führen. In diesem Zeitraum dürfen keine neuen
Maßnahmen und Förderungsvorhaben beschlossen werden, deren Auswirkungen
einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes gegenüber dem vorangegangen Bundesfinanzgesetz
verursachen. Artikel 51b. Der Bundesminister für
Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur
Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die
übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur
Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden. Falls
erforderlich kann der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der
Bundesregierung zur Steuerung des Bundeshaushaltes einen bestimmten Anteil
der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel binden, sofern dadurch die
Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird. Er hat
innerhalb von zwei Monaten nach Verfügung der Bindung dem Nationalrat zu
berichten. Artikel 51c. (1) Budgetmittel, die im
Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der vom
Nationalrat genehmigten Budgetmittel erfordern, dürfen im Rahmen der
Haushaltsführung nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung
geleistet werden. (2) Der
Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen
ermächtigen, der Überschreitung der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Budgetmittel zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern
die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt
oder errechenbar ist. Die Zustimmung darf nur im Falle eines
unvorhergesehenen Erfordernisses und nur insoweit erteilt werden, als die
Bedeckung durch Einsparungen oder Mehreinnahmen sichergestellt ist. (3) Der
Bundesminister für Finanzen hat dem Nationalrat über die gemäß Abs. 2
getroffenen Maßnahmen halbjährlich zu berichten. Artikel 51d. Die Mitwirkung des
Nationalrates an der Haushaltsführung obliegt dem mit der Vorberatung von
Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates. Dieser kann
bestimmte Aufgaben einem Ständigen Unterausschuss übertragen, dem auch die
Mitwirkung an der Haushaltsführung obliegt, wenn der Nationalrat vom
Bundespräsidenten gemäß Art. 29 Abs. 1 aufgelöst wird. Der mit der
Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss und sein Ständiger
Unterausschuss sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Art. 28)
einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit dazu ergibt. Nähere Bestimmungen
trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Artikel 51e. Die im Art. 51 Abs. 4
genannten Grundsätze der Haushaltsführung gelten sinngemäß für Länder und
Gemeinden. |
IV. Ausgliederung aus der staatlichen
Verwaltungsorganisation (Seite 18)
1. Die VfGH-Judikatur
In der
Verfassung ist derzeit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsgeschäfte
im Rahmen des Bundes in den Bundesministerien und den nachgeordneten
Dienststellen geführt werden (Art. 77 Abs. 1 B-VG) Die Wahrnehmung von
Verwaltungsgeschäften auch außerhalb der allgemeinen staatlichen
Verwaltungsorganisation (Ausgliederung) ist zwar im Verfassungstext nicht
vorgesehen, hat sich aber in vielen Fällen bewährt. Sie stößt allerdings auf
verschiedene Hindernisse, insbesondere wenn hoheitliche Aufgaben ausgegliedert
werden. Eine strenge Judikatur des VfGH zieht den Ausgliederungsbestrebungen
nämlich eher enge im Einzelfall nicht immer ganz klare Grenzen. Nach dem so
genannten Austro-Control-Erkenntnis (VfSlg. 14.473/1996) und dem Erkenntnis
zur Bundes-Wertpapieraufsicht (VfSlg. 16.400/2001)
·
dürfen an ausgegliederte Rechtsträger
nur „vereinzelte“ Aufgaben übertragen werden,
§
·
dürfen „Kernbereiche“ der hoheitlichen
Staatstätigkeit überhaupt nicht ausgegliedert werden (wobei der VfGH keine
Definition dieses Bereiches lieferte, sondern sich auf exemplarische Beispiele
– innere und äußere Sicherheit, Ausübung der Strafgewalt sowie Außenpolitik –
beschränkte),
·
unterliegt die Ausgliederung von
Hoheitsbefugnissen den verfassungsrechtlichen Sachlichkeits- und
Effizienzgeboten,
·
muss das verfassungsrechtliche System
der Leitungsgewalt und Verantwortlichkeit der obersten Organe gewahrt bleiben.
2. Neue Ausgliederungsgrenzen
Ein Versuch,
diese Judikaturlinie verfassungsrechtlich zu verankern, erscheint einem Teil
der Ausschussmitglieder wenig zweckmäßig, da damit bloß eine unklare
Grenzziehung positiviert würde. Ebenso würde die verfassungsrechtliche
Definition eines ausgliederungsfesten Bereiches viele Abgrenzungsprobleme
hervorrufen und sollte deshalb eher unterbleiben. Vielmehr erscheint
überlegenswert, die Verwaltungsorganisation insofern zu flexibilisieren, als
neben der grundsätzlichen Wahrnehmung der Verwaltungsführung durch Organe der
staatlichen Verwaltung auch die Betrauung von Rechtsträgern außerhalb dieser
ermöglicht wird. Der Gefahr einer schrankenlosen Ausgliederung könnte
dahingehend begegnet werden, als die Wahrnehmung von staatlichen Aufgaben durch
die allgemeine staatliche Verwaltung vom Grundsatz her weiter bestehen bleiben
soll. Dies wäre durch die Aufnahme einer Subsidiaritätsklausel („erforderlichenfalls“)
sowie durch entsprechende Erläuterungen zu sichern. Ebenso sollte die nach dem
VfGH gebotene Aufrechterhaltung einer der Art der ausgegliederten Aufgabe
adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis des obersten Organs auch im Rahmen
der ausgegliederten Verwaltung in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich enthalten
sein.
Damit der Vorteil einer erhöhten
Flexibilität nicht in eine völlige Strukturlosigkeit umschlägt, wäre
– gewissermaßen als Weiterentwicklung des Organisationsrechts der Gebietskörperschaften
bzw. des Gesellschaftsrechts für den öffentlichen Bereich – an die
einfachgesetzliche Schaffung von Organisationstypen zu denken, die die
spezifischen Anforderungen an ausgegliederte Rechtsträger berücksichtigen (wie
z.B. die Gewährung der erforderlichen parlamentarischen Kontrolle sowie die
Berücksichtigung dienstrechtlicher, haushaltsrechtlicher,
gleichbehandlungsrechtlicher, vergaberechtlicher, wettbewerbsrechtlicher und
„Public-Private-Partnership“– Aspekte). Das Bestehen solcher Organisationstypen
könnte dann nicht nur dem Bund, sondern auch den Ländern und Gemeinden den
Einsatz ausgereifter Ausgliederungsmodelle ermöglichen.
Ein anderer Teil der Ausschussmitglieder plädiert für eine Übernahme
der VfGH-Ausgliederungsjudikatur in den Verfassungstext, wobei aber eingeräumt
wird, dass das Festlegen eines ausgliederungsfesten Kernbereiches erst
verfassungspolitisch zu entscheiden wäre. Jedenfalls müsse aber
klargestellt bleiben, dass im hoheitlichen Bereich vom Weisungsstandard des
Art. 20 B-VG nicht abgegangen werden dürfe. Überdies müsse das Problem berücksichtigt
werden, dass rechtsformkonforme Konstruktionen verfassungsrechtlich gewährleistet
werden; insbesondere im Hinblick auf vertragsähnliche Konstruktionen, um die
Gefahr einer Verschleierung von hoheitsrechtlichen Bindungen hintan zu halten.
Auch der VfGH hat in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis G 279/02 zum Ausdruck
gebracht, dass, soweit die Hoheitsverwaltung betroffen ist, „hiefür als
Steuerungselemente Gesetz, Verordnung, Weisung bzw. Aufsichtsrecht
verfassungsgesetzlich vorgegeben sind und nicht durch betriebs(privat-)wirtschaftliche
Steuerungsinstrumente ersetzt werden dürfen.“
In den Beratungen wurden zwei Varianten eines Textvorschlages
ausführlich debattiert, wobei der Hauptunterschied darin besteht, dass in
Variante A eine Definition einer ausgliederungsfesten „Kernaufgabe“
unterbleibt, während in der Variante B eine solche vorgesehen werden soll und
ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass auch in der ausgegliederten
(„beliehenen“) Hoheitsverwaltung an der Weisungsbindung gemäß Art. 20 Abs. 1
B-VG festgehalten wird.
Textvorschlag
A (kein Konsens): „Mit der Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte sind die obersten Verwaltungsorgane und die ihnen
unterstellten Ämter betraut und können erforderlichenfalls auch außerhalb der
staatlichen Verwaltung stehende Rechtsträger herangezogen werden. Diesfalls
ist eine der Eigenart der übertragenen Aufgaben adäquate Leitungs- und Steuerungsbefugnis
des zuständigen obersten Organs zu wahren.“ |
Textvorschlag
B (kein Konsens): „Zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sind die
obersten Verwaltungsorgane und die ihnen unterstellten Ämter berufen. Soweit
es sich nicht um < hier wäre eine verfassungspolitische Umschreibung
ausgliederungsfester Aufgaben vorzunehmen > handelt, kann gesetzlich
vorgesehen werden, dass auch außerhalb der staatlichen Verwaltung stehende
Rechtsträger herangezogen werden. Unbeschadet Art. 20 Abs. 1 sind die der
Eigenart der übertragenen Aufgaben entsprechenden Leitungs- und
Steuerungsbefugnisse der obersten Verwaltungsorgane zu wahren.“ |
Diese beiden Vorschläge, die im Umkreis der allgemeinen Bestimmungen
um Art. 20 B-VG eingeordnet werden sollten, lassen die Stellung der
Bundesministerien und der Ämter der Landesregierung absichtlich noch offen, da
deren spezifische verfassungsrechtliche Stellung zweckmäßigerweise im dritten
und vierten Hauptstück des B-VG erfolgt. Die in den Ausschussberatungen
angesprochenen Aspekte der den Bundesministerien zwingend vorbehaltenen
Zuständigkeiten wie auch die Forderung nach einer Beibehaltung der
Einheitlichkeit der Ämter der Landesregierung wären demnach nicht in der
vorgeschlagenen Stelle zu regeln.
X. Ein erweitertes verfassungsrechtliches
Effizienzgebot (Seite 28)
Das so genannte
„verfassungsrechtliche Wirtschaftlichkeits-(Effizienz-)gebot“ findet regelmäßig
Eingang in die höchstgerichtliche Judikatur des VfGH und wird beispielsweise
bei der Beurteilung von Ausgliederungsmaßnahmen als verfassungsrechtlich
maßgebendes Kriterium herangezogen. Die herkömmlichen Effizienz-Aspekte
„Sparsamkeit“, „Wirtschaftlichkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ sind für die
Bundesgebarung in Art. 51a Abs. 1 B-VG (adressiert an den Bundesminister für
Finanzen) maßgeblich und sind weiters für Bund, Länder und Gemeinden indirekt
aus den Prüfkriterien des Rechnungshofes ableitbar (Art. 126b Abs. 5, Art. 127
Abs. 1 und Art. 127a Abs. 1 B-VG). Adressat ist nach der herrschenden Meinung
nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Gesetzgeber. (Vgl. dazu Wenger,
Die öffentliche Unternehmung [1969] und Korinek/Holoubek, Grundlagen
staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung [1993].)
In Anbetracht der hohen Bedeutung des optimalen Einsatzes
öffentlicher Mittel sowie des öffentlichen Dienstes wurde der Vorschlag in den
Ausschuss eingebracht, eine ausdrückliche Positivierung eines neu formulierten
Effizienzgebotes im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des B-VG (um Art. 20
B-VG herum) vorzunehmen. Dabei sollten nicht nur die bereits etablierten
Begriffe verwendet werden, sondern auch neue Aspekte in den Text einfließen.
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bringen in einem
unterschiedlichen (und sich begrifflich überschneidenden Ausmaß) „effiziente“
Ziel(Zweck)-Mittel-Relationen zum Ausdruck (Optimierung des
Ressourceneinsatzes). Zum Unterschied von diesen Effizienzkriterien wäre aber
auch der Blickwinkel der „Effektivität“ von hoher Bedeutung. Unter dem
Gesichtspunkt eines Vergleiches von angestrebtem Ziel („Soll“) und eingetretenem
Ergebnis („Ist“) liegt im Grad an Effektivität (=Wirksamkeit) eine wichtige
Aussage. Richtiges Staatshandeln auch im Sinn einer „Good Governance“ ist also
nicht nur effizient, sondern auch in einem hohen Grad effektiv.
Die inhaltliche Ausrichtung der Zielvorgaben ist dabei politisch frei
gestaltbar, also ideologisch neutral. Dabei können selbstverständlich auch
soziale Ziele vorgegeben werden. Auch die Rechtsstaatlichkeit als Grundprinzip
wird durch ein Effizienzprinzip nicht beeinträchtigt.
Mit
der ausdrücklichen Aufnahme der Effektivität in den Verfassungstext soll
überdies zum Ausdruck gebracht werden, dass wirkungsorientierte
Reforminstrumente forciert werden. Gemeint sind damit Instrumentarien wie
Globalbudget, Finanz- und Personalcontrolling, haushaltsspezifische Anreiz- und
Sanktionsmechanismen sowie sonstige Planungs- und Steuerungsinstrumente, die
im Ergebnis die derzeitigen (einfachgesetzlichen) Bestimmungen des
Haushaltsrechts deutlich auflockern könnten.
In
einer noch weitergehenderen Forderung wurde im Ausschuss als Einzelmeinung
vertreten, eine ausdrückliche „Aufgabenminimierungsregel“ in den
Verfassungstext aufzunehmen.
Ein effizienzerhöhender Charakter (Wiederin) wohnt auch der
verfassungsrechtlichen Forderung nach einer wechselseitigen Hilfeleistung aller
Bundes-, Landes- und Gemeindeorgane inne (vgl. Art. 22 B-VG „Amtshilfe“). Der
legistische Einbau der Amtshilfe in eine neu formulierte Effizienzbestimmung
würde eine gesamthafte verfassungsrechtliche Aussage zu einem ökonomischen
Staatshandeln treffen und könnte die derzeit engeren und teilweise bloß
indirekt wirkenden Verfassungsbestimmungen ablösen bzw. ergänzen.
In den Ausschussberatungen wurde gegen einen solchen Vorschlag ins
Treffen geführt, dass sich die Wirksamkeit von Normen nicht anordnen lasse,
weil der Effektivitätsanspruch ein systeminhärentes Phänomen jeglicher Norm
sei. Überdies wurde bezweifelt, dass eine gerichtliche Überprüfung eines
solchen Gebotes praktisch möglich sei und damit ein solches Postulat den
Charakter eines bloßen Staatszieles habe. Dazu ist zu bemerken, dass sich die
Justiziabilität des derzeitigen Effizienzgebotes tatsächlich auf eine reine
„Vertretbarkeitskontrolle“ des VfGH beschränkt (Korinek/Holoubek), ohne
dass damit aber diese Bestimmung bedeutungslos würde, wie die Judikatur des
VfGH zeigt. Einige Ausschussmitglieder sehen ausschließlich den Rechnungshof
als Adressaten eines Effektivitätsgebotes. Es wurde vereinbart, den im
eingebrachten Textvorschlag enthaltenen Hinweis auf den Einsatz moderner
technischer Hilfsmittel entfallen zu lassen, da der Zusammenhang mit dem
übrigen Regelungstext nicht überzeugt.
Der in der vorgeschlagenen Bestimmung innewohnende
Staatsziel-Charakter wurde einvernehmlich begrüßt. Ein Großteil der
Ausschussmitglieder stimmte darüber hinaus dem erweiterten
verfassungsrechtlichen Effizienzgebot zu und wies darauf hin, dass darin eine
sinnvolle Ergänzung der bisherigen Rechtslage liege.
Textvorschlag: „Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden
haben ein hohes Maß an Wirksamkeit anzustreben und sind verpflichtet, im
Sinne der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu handeln. Sie
sind weiters im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur
wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet (Amtshilfe).“ |