Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des
Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen
beizutreten. (2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen
Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in
einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung,
des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und
Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung
dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der
Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird. |
Artikel 12 Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht,
sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze
geregelt. |
Beschluss der
provisorischen Nationalversammlung (3) Die Ausnahmsverfügungen betreffs
des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und
Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt. StV von Wien Art. 7 Abs. 5 Die Tätigkeit von Organisationen, die
darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft
und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten. § 1 Parteiengesetz (1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG). (2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung. (3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden. (4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. (5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.
§ 3 Verbotsgesetz Es ist jedermann untersagt, sich,
sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele
irgendwie zu betätigen. |
Artikel II-12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (1) Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im
politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen
Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen
zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner
Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union
tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und
Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. |
Artikel 24 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen. (2) Die Bildung von Vereinen darf nicht von einer
behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. (3) Die Gründung und Betätigung von Parteien ist
frei, soweit nicht diese Bundesverfassung anderes bestimmt. Artikel 25 (1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei zu versammeln. (2) Eine behördliche Anmeldung darf nur für
Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden. Artikel 31
Einschränkungen
der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte 1. bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage; 2. müssen im
öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer
erforderlich sein; 3. müssen verhältnismäßig
sein; 4. müssen die in
dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention
vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren. (Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag
gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vorschlag; das sind Synopsen C-11, 12,
13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28) Artikel 37 (1)
ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben das Recht, sich freiwillig zur
Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden. (2)
Sie können kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen ihrer
Mitglieder ergreifen. (3) Solche Vereinigungen und gesetzliche
Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle
Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln. |
Artikel 11
(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit;
Parteienfreiheit; Koalitionsfreiheit)
(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich
mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. (2) Die politischen Parteien wirken an der
politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Parteien,
die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet
sind, den demokratischen Rechtsstaat oder die Menschenrechte zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, zum Schutze ihrer Interessen
Vereinigungen zu bilden und diesen beizutreten. (4) Nach Maßgabe der Gesetze kommt
Vereinigungen nach Absatz 3 und gesetzlichen beruflichen
Interessensvertretungen die Kollektivvertragsfähigkeit zu. (5) Die Ausübung der Rechte
nach Absatz 1 bis 3 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als
den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im
Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung
der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der
Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. |
Vorschlag Funk (10.10.03) Artikel x Vereins- und
Versammlungsfreiheit (1) Alle Menschen haben das Recht, sich
insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen
Bereich frei und friedlich zusammenzuschließen und mit anderen zu versammeln,
einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu
bilden und diesen beizutreten. (2) Einschränkungen bedürfen 1. einer gesetzlichen Grundlage und
müssen 2. in einer demokratischen Gesellschaft
im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der
Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig sein. Artikel y Politische Parteien Die Gründung politischer Parteien ist
frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes vorgesehen ist. Ihre
Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen
werden. |
Vereins- und
Versammlungsfreiheit Artikel x (1) Jede Person hat das Recht,
sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen
zusammenzuschließen. -------------------------------------- zur Vereinsfreiheit: (2) Die Bildung von Vereinen darf
nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden. zur Versammlungsfreiheit: (2) Eine behördliche Anmeldung
darf nur für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden. |