Artikel 11

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

 

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Artikel 12

 

Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.  Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

 

Beschluss der provisorischen Nationalversammlung

 

(3) Die Ausnahmsverfügungen be­treffs des Vereins- und Versammlungsrechtes sind aufgehoben. Die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit ohne Unterschied des Geschlechts ist hergestellt.

 

StV von Wien

Art. 7 Abs. 5

 

Die Tätigkeit von Orga­nisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

 

§ 1 Parteiengesetz
 
(1) Die Existenz und Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG).
 
(2) Zu den Aufgaben der politischen Parteien gehört die Mitwirkung an der politischen Willensbildung.
 
(3) Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungs­gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
 
(4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die in einer periodischen Druckschrift zu veröffentlichen und beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen sind. Aus der Satzung hat insbesondere ersichtlich zu sein, welches ihre Organe sind und welche hievon zur Vertretung nach außen befugt sind, sowie welche Rechte und Pflichten die Mitglieder besitzen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit.
 
(5) Dem Präsidenten des Rechnungshofes kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden, Listen von Spenden an politische Parteien entgegenzunehmen, zu verwahren und auf Ersuchen der betreffenden Partei öffentlich festzustellen, ob Spenden in der ihm übermittelten Liste ordnungsgemäß deklariert wurden.

 

§ 3 Verbotsgesetz

 

Es ist jedermann untersagt, sich, sei es auch außerhalb dieser Organisationen, für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen.

Artikel II-12

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jedes Menschen umfasst, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

 

(2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen.

 

Artikel 24

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die Bildung von Vereinen darf nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

(3) Die Gründung und Betätigung von Parteien ist frei, soweit nicht diese Bundesverfassung anderes bestimmt.

 

Artikel 25

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich frei zu versammeln.

 

(2) Eine behördliche Anmeldung darf nur für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden.

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

 

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vor­schlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag; das sind Sy­nop­sen C-11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28)

 

Artikel 37

 

(1) ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen haben das Recht, sich freiwillig zur Vertretung ihrer Interessen zusammenzuschließen und Vereinigungen zu bilden.

 

(2) Sie können kollektive Maßnahmen zur Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder ergreifen.

 

(3) Solche Vereinigungen und gesetzliche Interessensvertretungen haben das Recht, im Rahmen der Gesetze alle Angelegenheiten der Arbeitswelt durch Kollektivvertrag verbindlich zu regeln.

Artikel 11

(Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Parteienfreiheit; Koalitionsfreiheit)

 

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

(2) Die politischen Parteien wirken an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf gerichtet sind, den demokratischen Rechtsstaat oder die Menschenrechte zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, sind verfassungswidrig.

 

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben das Recht, zum Schutze ihrer Interessen Vereinigungen zu bilden und diesen beizutreten.

 

(4) Nach Maßgabe der Gesetze kommt Vereinigungen nach Absatz 3 und gesetzlichen beruflichen Interessensvertretungen die Kollektivvertragsfähigkeit zu.

 

(5) Die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 bis 3 darf keinen anderen Beschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Vorschlag Funk

(10.10.03)

 

Artikel x

Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich frei und friedlich zusammenzuschließen und mit anderen zu versammeln, einschließlich des Rechts, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

 

(2) Einschränkungen bedürfen

1. einer gesetzlichen Grundlage und müssen

2. in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sein.

 

Artikel y

Politische Parteien

 

Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetz­lich nichts anderes vorgesehen ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

 

Vereins- und Versammlungsfreiheit

 

Artikel x

 

(1) Jede Person hat das Recht, sich friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen.

 

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zur Vereinsfreiheit:

(2) Die Bildung von Vereinen darf nicht von einer behördlichen Bewilligung abhängig gemacht werden.

 

zur Versammlungsfreiheit:

(2) Eine behördliche Anmeldung darf nur für Versammlungen unter freiem Himmel verlangt werden.