Artikel 9
Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit (1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens-
und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum
Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich
oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung
religiöser Gebräuche auszuüben. (2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht
Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in
einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den
Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. |
Artikel 14 Die volle
Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuss der
bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig;
doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis
kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu
einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit
gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten
Gewalt eines anderen untersteht. Artikel 15 Jede gesetzlich
anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren
Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für
Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten,
Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen. Artikel 17
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und
an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der
seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen
Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von
der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate steht
rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der
obersten Leitung und Aufsicht zu. |
StV von St. Germain Art. 63 Abs. 2 Alle Einwohner Österreichs haben
das Recht, öffentlich oder privat jede Art von Glauben, Religion oder
Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen
Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Art. 9a Abs. 3 B-VG Jeder männliche österreichische
Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der
Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu
leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze. UN-Pakt: bürgerliche und politische Rechte Artikel 18 (1) Jedermann hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder
anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder
in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst,
Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. (2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt
werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner
Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde. (3) Die Freiheit, seine Religion und
Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen
Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten
anderer erforderlich sind. (4) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen
Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in
Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen. |
Europäische Grundrechte-Charta Artikel II-10 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion
oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat
durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus
Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche
die Ausübung dieses Rechts regeln. Artikel II-22 Vielfalt der Kulturen, Religionen und
Sprachen Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen,
Religionen und Sprachen. Verfassungsentwurf der EU Artikel 51 (1) Die Union achtet den Status, den
Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den
Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt
ihn nicht. (2) Die Union achtet den Status von
weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise. (3) Die Union pflegt in Anerkennung
der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften
einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen. |
Artikel 15 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich
oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen und
sie zu wechseln. (2) Wer bei Leistung des Wehrdienstes in
Gewissensnot geraten würde, hat das Recht, einen Ersatzdienst außerhalb des
Bundesheeres zu leisten. (3) Niemand darf zur Teilnahme an religiösen
Handlungen oder Feierlichkeiten sowie zur Offenlegung seiner religiösen oder
weltanschaulichen Überzeugung gezwungen werden. (Abs. 4 siehe D-30) Artikel 26 (1) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
haben das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung und der
selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten
einschließlich der Errichtung juristischer Personen eigenen Rechts. (2) Die Anerkennung erfolgt durch Gesetz. *) *) Übergangsbestimmung: „Zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Bundesverfassung gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgesellschaften gelten als solche im Sinne des Artikels 26.“ Artikel 31
Einschränkungen
der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte 1. bedürfen
einer gesetzlichen Grundlage; 2. müssen im
öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer
erforderlich sein; 3. müssen
verhältnismäßig sein; 4. müssen die in
dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention
vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren. (Anm.: Art. 31 SPÖ-Vorschlag
gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vorschlag; das sind Synopsen C-11, 12,
13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28) |
Artikel 9
(Religionsfreiheit)
(gleichlautend der Vorschlag Grabenwarter vom 12.11.03) (1) Jede Person hat das Recht auf
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und
Beachtung religiöser Gebräuche zu bekennen und auszuüben. (2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf
nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein,
die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse
der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral
oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. (3) Wehrpflichtige
können erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus
Gewissensgründen nicht erfüllen können. (4) Die
gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften genießen die Stellung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsausübung, ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten
selbständig, bleiben im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und
Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, sind aber
den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Sie haben ferner das Recht, zur Deckung
ihres Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben
und über diese im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten
frei zu verfügen. |
Vorschlag d.
Ökumenischen Expertengruppe (23.12.03) Artikel über
die individuelle Religionsfreiheit (1) Jeder Mensch hat ein Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie
die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unterricht,
Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben. (2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit
darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen
sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im
Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
sind. (3) Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehrpflicht aus
Gewissensgründen nicht erfüllen können. Artikel über
die kollektive Religionsfreiheit (1) Jede anerkannte Kirche und
Religionsgesellschaft hat in Österreich Rechtspersönlichkeit und genießt die
Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet
ihre inneren Angelegenheiten selbständig. (2) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
sind berechtigt, mit der Republik Österreich zur Regelung ihres Verhältnisses
zum Staat Verträge abzuschließen. (3) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit
für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind
berechtigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern
Beiträge einzuheben. (4) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
genießen den Beistand des Staates. In Anerkennung der Identität und des
besonderen gesamtstaatlichen Beitrags der anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen staatlicher
Tätigkeit. |
Artikel y Gedanken- und
Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit (1) Jeder Mensch hat das Recht
auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die
Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die
Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen öffentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst Ergänzungsvariante: Niemand darf zur Teilnahme an
religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden,
seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen
zu legen. (2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit
darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen
sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im
Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit
und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. (3) Wehrpflichtige können erklären,
Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen
nicht erfüllen können. Alternative: Wehrpflichtige haben das Recht,
Zivildienst zu leisten. (4) Jede gesetzlich anerkannte
Kirche und Religionsgesellschaft hat Rechtspersönlichkeit und genießt die
Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet
ihre inneren Angelegenheiten unter Beachtung der allgemeinen Gesetze
selbständig. (5) Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, mit der
Republik Österreich zur Regelung ihres Verhältnisses zum Staat Verträge
abzuschließen. (6) 1.
Variante: Gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen Rechts Einrichtungen mit
Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und
aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung
ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben. 2. Variante: Gesetzlich anerkannte Kirchen
und Religionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Autonomie aufgrund eigenen und im Rahmen staatlichen Rechts
Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich zu
gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berechtigt, zur Deckung
ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mitgliedern Beiträge einzuheben. [(7) Gesetzlich
anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften genießen den Beistand des
Staates. In Anerkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen
Beitrags der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und
regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grundsätzlichen Entwicklungen staatlicher
Tätigkeit.] |
§
1 BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl 1961/182 (1)
(Verfassungsbestimmung) Die Evangelische Kirche Augsburgischen
und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die in dieser
zusammengeschlossene Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in
Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in
Österreich - im folgenden sämtliche „Evangelische Kirche“ genannt - sind
gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des
Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die
allgemeinen Rechte der Staatsbürger. (2) Die Evangelische Kirche hat daher
insbesondere folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete Stellung: I. Die
Evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts. II. Die
Evangelische Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten
selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung sowie
in der Seelsorge frei und unabhängig und hat das Recht der gemeinsamen
öffentlichen Religionsausübung. Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig
für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall
verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum
Gegenstand haben. III. Alle
Akte der Gesetzgebung und Vollziehung, die die Evangelische Kirche betreffen,
haben den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Verhältnis zur
rechtlichen und tatsächlichen Stellung der anderen gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten. IV. Der Besitz und der
Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten
Anstalten, Stiftungen und Fonds ist der Evangelischen Kirche gewährleistet. V. Die Evangelische Kirche ist
berechtigt, zur Deckung des kirchlichen Personal- und Sachaufwandes von ihren
Angehörigen Beiträge einzuheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen
im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu
verfügen. Die Gemeinden der Evangelischen Kirche sind überdies berechtigt,
zur Deckung ihrer örtlichen Bedürfnisse Zuschläge (Gemeindeumlagen)
einzuheben. |
|||||||
§ 2 ZDG (1) (Verfassungsbestimmung) Wehrpflichtige
im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst
tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung), 1. die
Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder
Nothilfe abgesehen - aus
Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung
des Wehrdienstes in Gewissensnot
geraten würden und 2. deshalb
Zivildienst leisten zu wollen. (2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen
mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er
erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei
denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich
verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum
Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des
Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser
vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet
vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. (3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an
Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf
(Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das
Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz. (4) Mit Einbringung einer mängelfreien
Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und
zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst
zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig
geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der
Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35
Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur
Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt. (5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres
zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung
abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten
haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf
Monate. |