Von:
Brigitta.Kubik@bmj.gv.at im Auftrag von Roland.Miklau@bmj.gv.at
Gesendet:
Dienstag, 23. März 2004 10:21
An:
Schernthanner Gert, Dr.
Betreff:
Antwort: Österreich-Konvent; Ausschuss 9; Überarbeiteter Teil
des
Ausschussberichts.
Lieber
Kollege Schernthanner!
Danke
für die Übermittlung des überarbeiteten Berichtsentwurfes des Ausschusses 9.
Zum Punkt II) 3) (Staatsanwaltschaft) hätte ich nur kleine redaktionelle
Anmerkungen:
In dem
in der 8. Zeile beginnenden Klammerausdruck könnten die Worte
"insbesondere einer" entfallen. Beim Weisungsrecht mutet der unter e)
angeführte Vorschlag in der Formulierung etwas beunruhigend an, weil man sie
als laufende (begleitende) Überprüfung anhängiger Strafsachen (miss)verstehen
könnte. Zumindest sollte das Wort "unterstellt" vermieden werden. In
dem mit den Worten "Eine weitere Idee" beginnenden Absatz könnte im
zweiten Satz am Beginn des Klammerausdrucks das Wort "etwa" entfallen,
weil andere Fälle als die Zurücklegung der Anzeige und der Rücktritt von der
Verfolgung oder der Anklage praktisch nicht denkbar sind.
Der
Absatz am Ende des Punktes VI) 1) zum Menschenrechtsbeirat gefällt mir deswegen
nicht sehr, weil
ein Beirat, dessen Mitglieder
ausschließlich vom Innenminister ernannt
werden, seine Prüfungskompetenz
nicht auf andere Bereiche "ausweiten"
kann und
weil die Frage möglichst offen
bleiben sollte, ob ein übergeordneter
Menschenrechtsbeirat für alle
Bereiche (Sicherheitsbehörden,
Justizanstalten, psychiatrische Krankenanstalten) geschaffen werden oder
aber neben dem bestehenden Beirat
weitere Gremien für die anderen
Ressortbereiche geschaffen werden
sollen.
Ich
würde etwa folgende Fassung dieses Absatzes vorschlagen: "Schließlich
wurde in der Ausschusssitzung vom 13.2.2004 auch noch eine Neugestaltung des
Menschenrechtsbeirats (derzeit allein für den Bereich der Sicherheitsbehörden
eingerichtet) im Sinn einer Prüfungskompetenz auch im Bereich der
Justizanstalten bzw. die Schaffung eines gesonderten Gremiums mit gleichen
Aufgaben in diesem Bereich diskutiert, für den derzeit allein die
Strafvollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes zuständig sind.
Dabei war man sich weitgehend einig, dass die Unabhängigkeit der Mitglieder
eines Beirats, der Bestellungsvorgang sowie die organisatorische Anbindung
(Parlament?, Bundeskanzleramt?, Bundespräsident?), verfassungsrechtlich -
wiederum etwa im Siebenten Hauptstück des B-VG - zu gewährleisten sind. Die
Zuständigkeit eines Menschenrechtsbeirats für gerichtlich angeordnete
Anhaltungen müsste sich auf die Überprüfung und Kontrolle der Haftbedingungen
und mögliche Verbesserungen im Sinne eines präventiven Menschenrechtsschutzes,
nicht aber auf eine individuelle Rechtmäßigkeitskontrolle der Entscheidungen
unabhängiger Gerichte beziehen. Die Einrichtung eines oder mehrerer
unabhängiger Beiräte wäre nach dem Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen
zum Übereinkommen gegen die Folter, das von Österreich in nächster Zeit ratifiziert
werden soll, obligatorisch vorzunehmen."
Mit
herzlichen Grüßen
Roland
Miklau