16. März 2004
E n t w u r f
Bericht des Ausschusses 9
Rechtsschutz und Gerichtsbarkeit
B. Besonderer Teil
Zu Punkt IV): Verwaltungsgerichtsbarkeit
(in den Ländern)
Gemeinsamer Textvorschlag Grabenwarter/Jabloner
für die verfassungsrechtliche Verankerung
der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz,
insbesondere für neue (nach dem derzeitigen System) Art 129 bis 136
B-VG
(aufgrund eines von Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter
überarbeiteten Entwurfs des BKA/VD)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das
Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr XXX/2004, wird wie folgt geändert:
1. In Art 10 Abs 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ der Ausdruck „, ausgenommen
Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt.
2. In Art 11 Abs 1 wird
folgende Z 8 angefügt:
„8. Verfahren der Verwaltungsgerichte.“
3. In Art 81a Abs 4 wird der letzte Satz aufgehoben.
4. Art 82 Abs 1 lautet:
„(1) Alle Gerichtsbarkeit geht, soweit bundesverfassungsgesetzlich
nicht anderes bestimmt ist, vom Bund aus.“
5. Art 89 lautet:
„Artikel 89. (1) Die Prüfung der
Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Wiederverlautbarungen, Gesetze
und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist,
den Gerichten nicht zu.
(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem
Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser
Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat ein Gericht gegen die
Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so
hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu
stellen.
(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer
Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichts an den Verfassungsgerichtshof
die Feststellung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder
verfassungswidrig war.
(4) Abs 2 erster Satz und Abs 3 gelten für Wiederverlautbarungen,
Abs 2 und Abs 3 nach Maßgabe des Art 140a für Staatsverträge sinngemäß.
(5) Welche Wirkungen der Antrag des Gerichts für das bei ihm
anhängige Verfahren hat, wird durch Bundesgesetz geregelt.“
6. In Art 118 Abs 4 entfallen die Wendungen „– vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 119a Absatz 5 –“ und
„außerhalb der Gemeinde“.
7. Art 119a Abs 5 entfällt.
8. In Art 119a Abs 9 wird der Ausdruck „vor
dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132)“ durch den Ausdruck „vor
den Verwaltungsgerichten (Artikel 131 und 132), vor dem Verwaltungsgerichtshof
(Artikel 133)“ ersetzt.
9. An die Stelle der Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“ in Art 119a treten die
Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“.
10. Vor Art 129 wird die Überschrift „A.
Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshof“ eingefügt.
11. Art 129 lautet:
„Artikel 129. (1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten
öffentlichen Verwaltung sind die Verwaltungsgerichte und der
Verwaltungsgerichtshof berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in
Wien.
(2) In jedem Land ist ein Verwaltungsgericht des Landes einzurichten.
Darüber hinaus können die Länder für die Angelegenheiten des Bauwesens und die
Angelegenheiten des Abgabenwesens sowie für sonstige Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde besondere Verwaltungsgerichte einrichten.
(3) Zur Entscheidung in verfassungsgesetzlich zu bestimmenden
Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 B-VG sind Verwaltungsgerichte des Bundes
erster Instanz einzurichten.“
12. Die Überschriften vor Art 129a, vor Art 129c und vor Art 130
sowie die Art 129a bis 129c werden aufgehoben.
13. Art 130 lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über
Beschwerden
1. gegen Bescheide der
Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden;
4. in sonstigen Angelegenheiten, die
den Verwaltungsgerichten durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung
regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden. Den
Verwaltungsgerichten der Länder dürfen Angelegenheiten durch Bundesgesetz nur
mit Zustimmung der Länder zugewiesen werden.
(2) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von
einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die
Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von
diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
(3) In den Angelegenheiten des Abs 1 Z 1 – ausgenommen in Angelegenheiten des Art 131 Abs 1 Z 1 – hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Rechtsfrage geklärt ist und der Sachverhalt entweder feststeht oder vom Verwaltungsgericht – insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – festgestellt werden kann, soweit anzunehmen ist, dass dies im Interesse der Beschleunigung der Erledigung oder einer erheblichen Kosteneinsparung gelegen ist. In den Angelegenheiten des Art 131 Abs 1 Z 1 hat das Verwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
14. Art 131 lautet:
„Artikel 131. (1) Die
Verwaltungsgerichte der Länder erkennen nach Maßgabe des Art 130:
1. in allen Verfahren wegen
Verwaltungsübertretungen;
2. über alle Beschwerden gegen die
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden;
3. in allen übrigen Angelegenheiten,
ausgenommen jenen, in denen nach Abs 2 die Verwaltungsgerichte des Bundes
erster Instanz zuständig sind.
(2) Die Verwaltungsgerichte des Bundes erster Instanz erkennen nach
Maßgabe des Art 130 und des Abs 1 Z 3:
1.
in Angelegenheiten des Art 10 Abs 1 Z
3 und 7 mit Ausnahme der Personenstandsangelegenheiten sowie in Angelegenheiten
des Pressewesens und des Patentwesens;
2.
in Angelegenheiten der Abgaben- und
Finanzstrafsachen des Bundes;
3. in Angelegenheiten, die in erster
Instanz in die Zuständigkeit der Bundesregierung, eines Bundesministers oder
einer anderen Bundesbehörde mit örtlicher Zuständigkeit für das gesamte
Bundesgebiet fallen und die Akte der Vollziehung betreffen, die für das gesamte
Bundesgebiet oder für mehrere Länder wirksam werden;
4. über Beschwerden gegen
einvernehmliche Bescheide der zuständigen Landesbehörden und Bescheide eines
Bundesministers nach Art 15 Abs 7.
(3) Durch Landesverfassungsgesetz kann für einzelne Angelegenheiten
des Abs 2 Z 1 das Verwaltungsgericht des Landes für den Bereich eines Landes
zuständig gemacht werden. Ein solches Landesverfassungsgesetz bedarf der
Zustimmung der Bundesregierung (Art 97 Abs 2).“
15. Art 132 lautet:
„Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid
einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen
Rechten verletzt zu sein behauptet nach Erschöpfung des Instanzenzugs;
2. der zuständige Bundesminister in
den Angelegenheiten der Art 11, 12, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 sowie in
jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder
Bezirksschulrats ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, soweit die Parteien
den Beschluss nicht mehr anfechten können;
3. die Landesregierung gegen Bescheide
des zuständigen Bundesministers in den Angelegenheiten des Art 15 Abs 5 erster
Satz und des Art 15 Abs 7;
4. in weiteren Fällen nach Maßgabe der
die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze wer
unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen dazu berechtigt ist.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch
Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit kann Beschwerde erheben, wer
behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in seinen
Rechten verletzt zu sein.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde
erheben, wer als Partei im Verwaltungsverfahren zur Geltendmachung der
Entscheidungspflicht berechtigt war. Die Beschwerde wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht in Verwaltungsstrafsachen kann gesetzlich ausgeschlossen
werden.“
16. Art 133 lautet:
„Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt kassatorisch
über:
1. Revisionen gegen Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte nach Maßgabe des
Abs 3 wegen
Rechtswidrigkeit;
2. Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision wegen Rechtswidrigkeit;
3. Kompetenzkonflikte zwischen
Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem
Verwaltungsgerichtshof.
(2) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs sind jene
Angelegenheiten ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des
Verfassungsgerichtshofs gehören.
(3) Gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts kann von den
Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen Rechtswidrigkeit
Revision eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder nach Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen
hat. Mit der Beschwerde ist zugleich die Revision auszuführen. Die zuständige
Landesregierung in Angelegenheiten der Landesverwaltung und der zuständige
Bundesminister in Angelegenheiten der Bundesverwaltung können unter diesen
Bedingungen auch dann Revision einlegen, wenn sie nicht Parteien sind.
(4) Die Revision ist zuzulassen, wenn
1. die angefochtene Entscheidung von
der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird, oder wenn
2. im Fall einer Verwaltungsstrafsache
die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht nur mit einer geringen Geldstrafe
bedroht ist.
(5) Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung von Beschwerden
und von Revisionen gemäß Abs 1 Z 1 ablehnen, wenn keine der Voraussetzungen des
Abs 4 Z 1 oder 2 gegeben ist.“
17. Art 134 lautet:
„Artikel 134. (1) Die
Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem
Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen
Mitgliedern (Senatspräsidenten und Richtern).
(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder
des Verwaltungsgerichtshofs ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der
Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich
nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt, auf Grund von
Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs. Die
Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs müssen die rechtswissenschaftlichen
Studien vollendet und bereits durch mindestens zehn Jahre eine Berufsstellung
bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist.
Wenigstens der dritte Teil der Mitglieder muss die Befähigung zum Richteramt
haben, wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern,
womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder entnommen werden.
(3) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder
der Verwaltungsgerichte des Bundes erster Instanz ernennt der Bundespräsident
auf Vorschlag der Bundesregierung. Die Bundesregierung erstattet ihre
Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder
Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen des jeweiligen Verwaltungsgerichts
des Bundes . Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes müssen die
rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens fünf
Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser
Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte (fünfte?) Teil der Mitglieder
soll aus Berufsstellungen der Länder, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der
Länder entnommen werden.
(4) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder
des Verwaltungsgerichts eines Landes ernennt die Landesregierung. Die Ernennung
erfolgt, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder
Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen des
Verwaltungsgerichts des Landes. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte müssen
die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet und bereits durch mindestens
fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser
Studien erforderlich ist. Wenigstens der vierte (fünfte?) Teil der Mitglieder
soll aus Berufsstellungen im Bund, womöglich aus der ordentlichen
Gerichtsbarkeit entnommen werden.
(5) Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können
Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines allgemeinen
Vertretungskörpers nicht angehören; für Mitglieder der allgemeinen
Vertretungskörper, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode
gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf
das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
(6) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichts
und des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht bestellt werden, wer eine der in Abs
5 bezeichneten Funktionen in den letzten vier Jahren bekleidet hat.
(7) Alle Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs sind berufsmäßig angestellte Richter. Die Bestimmungen
des Artikels 87 Abs 1 und 2 und des Artikels 88 Abs 2 finden auf sie Anwendung.
Am 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, treten die
Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs kraft
Gesetzes in den dauernden Ruhestand.“
18. Art 135 lautet:
„Artikel 135. (1) Der
Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten. Die Verwaltungsgerichte erkennen
durch Einzelmitglieder, soweit nicht das auf Grundlage des Art 136 Abs 1
oder Abs 2 ergangene Gesetz
die Entscheidung in Senaten vorsieht. Die Senate sind von der Vollversammlung
aus den Mitgliedern des Gerichts zu bilden.
(2) Die Geschäfte des Verwaltungsgerichtshofs sind durch die
Vollversammlung, jene der Verwaltungsgerichte nach Maßgabe gesetzlicher
Regelung auch durch ein anderes von ihr gewähltes Organ auf die einzelnen
Senate oder auf die einzelnen Mitglieder für die durch Gesetz bestimmte Zeit im
voraus zu verteilen.
(3) Eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf
diesem nur durch das nach Abs 2 zuständige Organ und nur im Falle seiner
Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner
Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
19. Art 136 lautet:
„Artikel 136. (1) Die näheren
Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der Verwaltungsgerichte des
Bundes und des Verwaltungsgerichtshofs werden durch ein besonderes Bundesgesetz
geregelt.
(2) Die näheren Bestimmungen über Einrichtung und Aufgabenkreis der
Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Dienstrecht ihrer Mitglieder werden
durch Landesgesetz geregelt.
[hinsichtlich Dienstrecht: eventuell Homogenitätsprinzip oder
einheitliches Dienstrecht ?]
(3) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
(4) Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs beschließen auf Grund der nach den vorstehenden
Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen, in denen Näheres über den
Geschäftsgang und das Verfahren geregelt wird.“
20. Art 138 Abs 1 lit b lautet:
„b) zwischen den Verwaltungsgerichten oder zwischen dem
Verwaltungsgerichtshof einerseits und allen anderen Gerichten andererseits,
insbesondere auch zwischen diesen Gerichten und dem Verfassungsgerichtshof
selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;“
21. In Art 139 Abs 1 erster Satz entfallen die Worte „oder eines unabhängigen Verwaltungssenates“.
22. Art 140 Abs 1 erster Satz lautet:
„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Verfassungswidrigkeit
eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag eines Gerichts, sofern aber der Verfassungsgerichtshof
ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts
wegen.“
[An dieser Stelle könnte – etwa in einem eigenen Art 140 Abs 1a –
die Bestimmung über den Subsidiarantrag „geparkt“ werden, bis man sich über die
endgültige legistische Einordnung im Klaren ist.]
23. Art 144 lautet:
„Artikel 144. (1) Der
Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in
einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer
gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrig wiederverlautbarten
Rechtsvorschrift, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen
Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde
bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer
verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der
Beschwerde ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art 133 Abs 2 von der
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch die Entscheidung
eines Verwaltungsgerichts ein Recht im Sinne des Abs 1 nicht verletzt wurde, so
hat der Beschwerdeführer das Recht, innerhalb der hiefür gesetzlich bestimmten
Frist beim Verwaltungsgerichtshof Revision oder im Fall der Nichtzulassung der
Revision Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben. Dies gilt sinngemäß bei
Beschlüssen nach Abs 2.“
24. Art 151 wird folgender Abs 28 angefügt:
[aus Zeitgründen noch nicht eingearbeitet]
Erläuterungen:
Zu Z 1 (Art 10 Abs 1 Z 6) und Z 2 (Art 11 Abs 1 Z 8)
Die Angelegenheiten der Verwaltungsgerichte der Länder
sind im Hinblick auf Art 134 Abs 5 und Art 135 Abs 3 B-VG vom
Kompetenztatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit“ auszunehmen. Die Organisation
der Verwaltungsgerichte der Länder ist in Gesetzgebung und Vollziehung
Landessache. Sie umfasst neben der Regelung der Einrichtung auch die Festlegung
des Aufgabenkreises der Verwaltungsgerichte der Länder im Rahmen der
Bundesverfassung (vgl Art 136 Abs 3 B-VG). Dass das Dienstrecht der Richter der
Verwaltungsgerichte der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist,
ergibt sich aus Art 21 B-VG. Das Verfahrensrecht wird vom Bundesgesetzgeber
geregelt, die Vollziehung (durch Verwaltungsgerichte der Länder als
Landesorgane) fällt in den Vollzugsbereich der Länder. Die Organisation der
Verwaltungsgerichte des Bundes sowie das Dienstrecht seiner Richter ist in
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache. Für den Verwaltungsgerichtshof tritt
keine Änderung ein.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs sind grundsätzlich im Sechsten Hauptstück abschließend
geregelt. Die allgemeine Kompetenzverteilung im Bereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit wird in zwei Fällen durchbrochen. Nach Art 130 Abs 1
Z 4 B-VG kann den Verwaltungsgerichten eine Zuständigkeit zur Entscheidung über
Beschwerden in „sonstigen Angelegenheiten“ durch den Materiengesetzgeber
zugewiesen werden. Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht des
Landes durch Landesverfassungsgesetz mit Zustimmung der Bundesregierung in
bestimmten Angelegenheiten aus der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des
Bundes erster Instanz zuständig gemacht werden.
Zu Z 3 (Art 81a Abs 4)
Wie bereits im Allgemeinen Teil (unter Punkt IV) 1) k))
näher ausgeführt, ist von dem in Art 81a Abs 4 letzter Satz B-VG verankerten
Recht der Schulbehörde, gegen eine an sie gerichtete Weisung Beschwerde beim
VwGH zu erheben, in den letzten Jahrzehnten fast nie Gebrauch gemacht worden;
es handelt sich insoweit um mehr oder weniger „totes Recht“. Der dem
entsprechend erstattete Vorschlag, diese Bestimmung ersatzlos aufzuheben, fand
in der Arbeitsgruppe einhellige Zustimmung.
Zu Z 4 (Art 82 Abs 1)
Die Neufassung dieser Bestimmung trägt der Einführung
von Verwaltungsgerichten der Länder Rechnung.
Zu Z 5 (Art 89)
Auch den [ordentlichen Gerichten erster Instanz (siehe
Allgemeiner Teil, Punkt III) 1) letzter Absatz) und] Verwaltungsgerichten soll
die Befugnis eingeräumt werden, rechtswidrige generelle Rechtsvorschriften beim
Verfassungsgerichtshof anzufechten. Der Begriff des „Gerichts“ umfasst alle
ordentlichen Gerichte sowie die Verwaltungsgerichte und den
Verwaltungsgerichtshof. Diese Befugnis soll auch die Anfechtung von
Wiederverlautbarungen erfassen. Aus dem geltenden Art 135 Abs 4 B-VG musste
bisher der Schluss gezogen werden, dass Art 89 B-VG seit dem Inkrafttreten der
B-VG-Novelle 1975 auf den Verwaltungsgerichtshof nur im Wege der Verweisung
Anwendung findet. Dies entspricht nicht dem historischen Verständnis der
Bundesverfassung, welches davon ausging, dass Art 89 des
Bundes-Verfassungsgesetzes 1920 für alle Gerichte mit Ausnahme des
Verfassungsgerichtshofs gilt (vgl Kelsen/Froehlich/Merkl,
Bundesverfassung 1920 [1922], 181 ff). Anstatt eine weitere
Verweisungsbestimmung für die Verwaltungsgerichte zu schaffen, soll Art 89 B-VG
zur Gänze neu gefasst werden; dieser gilt künftig auch für die
Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof.
Zu Z 6 (Art 118 Abs 4), Z 7 (Art 119a Abs 5), Z 8
(Art 119a Abs 9) und Z 9 (Art 119a)
Der Entfall des Ausdrucks „außerhalb der Gemeinde“ in
Art 118 Abs 4 B-VG (Z 6) bringt zum Ausdruck, dass hinkünftig auch im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde kein verwaltungsbehördlicher Instanzenzug mehr gegeben
ist, sondern jeder Bescheid einer Gemeindebehörde direkt beim
Verwaltungsgericht bzw in Ausnahmefällen beim Verwaltungsgerichtshof
angefochten werden kann. Die Stellung des Gemeinderats als oberstes Organ im
eigenen Wirkungsbereich wird dadurch nicht berührt.
Der Entfall der Vorstellung (Z 7) ist im Zusammenhang
mit der Neuregelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu sehen. An die Stelle der
Vorstellung tritt die Anfechtung des Bescheids eines Gemeindeorgans beim
zuständigen Verwaltungsgericht.
In der Z 8 wird eine Anpassung an geänderte
Zuständigkeiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommen.
Z 9 enthält die durch den Entfall der Vorstellung
bedingten Änderungen der Absatzbezeichnungen.
Zu Z 10 und Z 11 (Überschrift vor Art 129, Art 129)
Art 129 B-VG zählt in Anlehnung an die bisherige
Regelung jene Gerichte auf, die zur Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Neben
den Verwaltungsgerichten der Länder kann ein Verwaltungsgericht oder können
mehrere Verwaltungsgerichte des Bundes eingerichtet werden. Der Sitz des Gerichts wird nur für den
Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit Art 5 B-VG verfassungsrechtlich
festgelegt. Das bedeutet für die Verwaltungsgerichte des Bundes, dass sowohl eine
dezentrale Sitzfestlegung als auch ein Verwaltungsgericht in Wien mit Außenstellen
in den Ländern möglich ist. Durch den Begriff „Verwaltungsgerichte“ hat der
Bund den erforderlichen Spielraum, besondere Verwaltungsgerichte etwa in
Abgabensachen oder für Fälle, in denen bisher weisungsfreie Bundesbehörden
tätig waren, einzurichten.
Abs 2 trägt dem Anliegen
der Länder Rechnung, auf Sondersituationen, wie sie etwa historisch verfestigt in
Wien bestehen, durch die Einrichtung besonderer Verwaltungsgerichte zu
reagieren. Der Landesgesetzgeber wird ermächtigt, für bestimmte Angelegenheiten
ein oder mehrere besondere Verwaltungsgerichte neben dem Verwaltungsgericht des
Landes mit allgemeiner Zuständigkeit einzurichten. Es steht dem
Landesgesetzgeber aber frei, diese Angelegenheiten in die Zuständigkeit des
allgemein zuständigen Verwaltungsgerichts des Landes zu verweisen.
In terminologischer Hinsicht ist zur Überschrift zum
Abschnitt A. und zu Art 129 B-VG zu bemerken, dass der Begriff des
„Verwaltungsgerichts“ nur die Verwaltungsgerichte erster Instanz umfasst,
wiewohl auch der Verwaltungsgerichtshof ein Verwaltungsgericht im funktionellen
Sinn ist.
Zu Z 12 (Art 129a bis Art 129c)
Mit der Einrichtung der Verwaltungsgerichte werden die
Unabhängigen Verwaltungssenate abgeschafft. Eigene Übergangsbestimmungen sollen
ein klagloses Übergehen der Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichte
sicherstellen (siehe Z 25 zum neuen Abs 28 des Art 151 B-VG).
Zu Z 13 (Art 130)
Abs 1 enthält eine
taxative Aufzählung jener Beschwerden, über die zu entscheiden nunmehr die
Verwaltungsgerichte zuständig sind; insoweit treten die Verwaltungsgerichte an
die Stelle der bisherigen Berufungsbehörden, insbesondere der Unabhängigen
Verwaltungssenate. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage beschränkt sich die
Aufzählung auf die Beschwerdetatbestände, während die verfassungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Beschwerdeerhebung gesondert für jede Beschwerdeart in
Art 132 B-VG geregelt sind. Gegenüber der bisherigen Zuständigkeit der
Unabhängigen Verwaltungssenate enthält vor allem die Z 1 eine wesentliche
Erweiterung, weil nunmehr gegen alle Bescheide der Verwaltungsbehörden nach
Maßgabe des Art 130 Abs 4 und 132 Abs 1 B-VG Beschwerde erhoben werden kann.
Der Tatbestand des Abs 1 Z 4 ist dennoch erforderlich, um in
verfassungskonformer Weise Rechtsmittel an die Unabhängigen Verwaltungssenate,
die sich weder gegen Bescheide noch gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls-
und Zwangsgewalt richten, als Beschwerden an die Verwaltungsgerichte
beibehalten zu können (vgl zB § 88 Abs 2 SPG; Zuständigkeiten im Vergaberecht
der Länder ‑ vgl VfGH 26.6.1997, G 270/96 ua).
Abs 2 entspricht der
Regelung des geltenden Art 130 Abs 2 B-VG. Sie bezieht sich zwar nach dem
systematischen Zusammenhang nur auf die Verwaltungsgerichte im engeren Sinn. In
Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gilt die Beschränkung des Art 130 Abs
2 B-VG im Hinblick auf die unbeschränkte reformatorische Entscheidungsbefugnis
der Verwaltungsgerichte (Abs 3) nicht. Diese sind daher selbst zur
Ermessensausübung insbesondere bei der Festsetzung der Strafhöhe befugt.
Abs 3 regelt Grundzüge
der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verfahren über
Bescheidbeschwerden. Die Neuregelung sieht – schon aus praktischen Erwägungen
und um überflüssige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden – grundsätzlich eine
reformatorische Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte vor, wobei diese
jedoch – nach Vorbild des geltenden § 66 Abs 2 AVG – auch die Möglichkeit zur
kassatorischen Entscheidung haben sollten. Einzelheiten der
Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, wie die Kontrollbefugnis in
Rechts- und Tatsachenfragen, Fragen der Beweiswürdigung oder die
Bindungswirkung der Entscheidungen, sind im Verfahrensgesetz für die
Verwaltungsgerichte zu regeln (Z 19). Angesichts der Anforderungen des Art 6
EMRK wird eine volle Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Rechts- und
in Sachverhaltsfragen vorzusehen sein. Für die Verfahren über Maßnahmebeschwerden
und Säumnisbeschwerden erscheint eine verfassungsrechtliche Regelung der
Entscheidungsbefugnis entbehrlich, da sie durch den Verfahrensgegenstand
weitgehend vorgegeben ist. Für Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen gilt
analog zur bisherigen Rechtslage für die Unabhängigen Verwaltungssenate
abweichend, dass jedenfalls eine reformatorische Entscheidungsbefugnis besteht.
Die Regelung der Entscheidungsbefugnis in Verfahren nach Abs 1 Z 4 obliegt dem
einfachen Gesetzgeber, da sie auch in diesen Fällen vom Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abhängt.
Zu Z 14 (Art 131)
In Art 131 B-VG werden die Zuständigkeiten der
Verwaltungsgerichte nach Materien umschrieben. Die Zuständigkeitsverteilung
erfolgt unter folgenden Gesichtspunkten:
Gemäß Abs 1 ist das Verwaltungsgericht des Landes
grundsätzlich allgemein zuständiges Verwaltungsgericht erster Instanz. Es ist
jedenfalls im Umfang der bisherigen Kompetenzen der Unabhängigen
Verwaltungssenate in allen Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen sowie
zur Entscheidung über alle Beschwerden gegen Akte unmittelbarer Befehls- und
Zwangsgewalt zuständig. Im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte der Länder
zuständig, soweit Angelegenheiten nicht bundesverfassungsgesetzlich den
Verwaltungsgerichten des Bundes erster Instanz zugewiesen sind.
Mit der Einführung eigener Verwaltungsgerichte des
Bundes erster Instanz in Abs 2 wird ein Vorschlag auf der Basis des so
genannten „9 + 1-Modells“ vorgeschlagen, wie es bereits dem Grunde nach im
Initiativantrag Nr. 306/A, XIX. GP NR, vorgesehen war und durch die
B-VG-Novelle BGBl I 1997/87 auf der Ebene der Unabhängigen Verwaltungssenate
verwirklicht wurde. Abs 2 weist diesem Verwaltungsgericht – vorerst – im Wesentlichen
die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung sowie die Angelegenheiten des
Presse- und des Patentwesens zu. Mit dieser Kompetenzzuweisung wird der mit der
Einführung des Unabhängigen Bundesasylsenats im Jahr 1997 eingeschlagene Weg
fortgesetzt. [Die genaue Kompetenzumschreibung hängt vom Ergebnis der
Beratungen des Ausschusses 9 ab.]
Gleich den Unabhängigen Verwaltungssenaten sollen auch
der Unabhängige Finanzsenat und dessen Verfahren demselben rechtsstaatlichen
Standard angepasst werden. Sie sollen jedoch nicht in die allgemeine
Verwaltungsgerichtsbarkeit eingegliedert werden (müssen), sondern durch ein
besonderes Verwaltungsgericht (mit Außenstellen, entsprechend der Organisation
des UFS) oder mehrere solcher Verwaltungsgerichte selbständig organisiert
werden (können). Die Formulierung „Verwaltungsgerichte“ belässt dem einfachen
Bundesgesetzgeber den erforderlichen Spielraum. Allenfalls wird man in den
Übergangsbestimmungen darauf Bedacht zu nehmen haben, dass die Reform der
Abgabenbehörden des Bundes erst kürzere Zeit zurückliegt und daher ein längerer
Übergangszeitraum angemessen ist.
Die Z 3 und Z 4 des Abs 2 begründen eine Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts des Bundes erster Instanz in Angelegenheiten, in denen
die Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts eines
Landes auf Schwierigkeiten stößt. Um zu verhindern, dass im Fall der Z 2 ein
bestimmtes Verwaltungsgericht eines Landes (zB das Gericht jenes Landes, in dem
die belangte Behörde ihren Sitz hat) zur Entscheidung über alle Akte berufen
sein könnte, „die für das gesamte Bundesgebiet oder für mehrere Länder wirksam
werden“, soll insoweit das Verwaltungsgericht des Bundes erster Instanz
zuständig sein. Die zur Abgrenzung gewählte Formulierung ist einer entsprechenden
Wendung im Art
15 Abs 7 B-VG nachgebildet. Von ähnlichen Überlegungen mit Bezug auf einzelne
Länder ist die Z 3 getragen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
im Bereich des Finanzstrafrechts folgt anderen Linien als die Abgrenzung der
entsprechenden Zuständigkeiten der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die „Finanzstrafsachen
des Bundes“ umfassen – anders als der entsprechende Begriff im bisherigen Art
129a Abs 1 Z 1 und Z 2 B-VG – nur die Vollziehung finanzstrafrechtlicher Vorschriften
des Bundes, nicht aber die Vollziehung landesgesetzlichen Finanzstrafrechts durch
Finanzstrafbehörden des Bundes als Mitwirkung nach Art 97 Abs 2 B-VG.
Zu Z 15 (Art 132)
Art 132 B-VG enthält bestimmte grundlegende
Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation.
Abs 1 regelt die
Beschwerdelegitimation für Bescheidbeschwerden. Die Regelung entspricht im
Wesentlichen dem Inhalt des geltenden Art 131 Abs 1 und 2 B-VG. [Hinsichtlich
der Z 2 wird auf die Ergebnisse der Ausschüsse 5 und 6 Bedacht zu nehmen sein.]
Abweichend von der bisher herrschenden Rechtslage wird ein Beschwerderecht
einer betroffenen Landesregierung auch für den Fall des Art 15 Abs 7 B-VG
verfassungsrechtlich verankert.
Die Regelung des Abs 2 über die
Beschwerdelegitimation bei Maßnahmebeschwerden entspricht dem geltenden Art
129a Abs 1 Z 2 B-VG.
Abs 3 normiert die
Legitimation zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Gegenüber dem geltenden Art
132 B-VG wurde die Regelung vereinfacht. Sein erster Satz entspricht dem bisher
geltenden Recht. Der Wortlaut des zweiten Satzes des geltenden Art 132 B-VG hat
in der Rechtsprechung zu erheblichen Unklarheiten und Divergenzen geführt (zum
Begriff „Finanzstrafsachen“ vgl VwGH 22.3.1996, Zl 95/17/0450, einerseits und
VwGH 27.3.1996, Zl 96/13/0005 andererseits; zum Umfang des Säumnisschutzes in
„Verwaltungsstrafsachen“ vgl VwSlgNF 11682 A/1985 und VfSlg 13987/1994). Mit
der vorgeschlagenen Bestimmung wird davon abgesehen, die Berechtigung zur
Erhebung der Säumnisbeschwerde im B-VG abschließend zu regeln.
Zu Z 16 (Art 133)
Nach Abs 1 soll der Verwaltungsgerichtshof – der
vorgeschlagenen Neukonzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend –
zwar grundsätzlich als zweite gerichtliche Instanz in allen Angelegenheiten
zuständig sein, die von den Verwaltungsgerichten entschieden werden. Er soll
allerdings nur mehr als Revisionsgericht nach Zulassung der Revision durch das
Verwaltungsgericht tätig werden.
Kennzeichen eines Revisionsgerichts ist im allgemeinen
die beschränkte Kognitionsbefugnis und eine Beschränkung der Zulässigkeit der
Revision. Dabei sollte letztlich immer der VwGH selbst über die Zulässigkeit
der Revision entscheiden können: Wenn also die Revision vom Verwaltungsgericht erster
Instanz nicht zugelassen wurde und dagegen Beschwerde geführt wird, hat der
VwGH nach dem neu eingefügten Abs 5 über diese Beschwerde zu entscheiden (er
kann ihr stattgeben oder nicht). Wenn das Verwaltungsgericht erster Instanz
hingegen die Revision zugelassen hat, so wird der VwGH – ebenfalls im neu
eingefügten Abs 5 – ermächtigt, die Behandlung der Revision gemäß Abs 1
abzulehnen, wenn keine der Voraussetzungen des Abs 4 Z 1 oder 2 gegeben ist. Diese
Konstruktion entspricht der bewährten Regelung der ZPO, die in § 508a Abs 1
ausdrücklich vorsieht, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision das
Revisionsgericht (OGH) an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2
Z 3 ZPO (ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder
nicht) nicht gebunden ist.
Die näheren Regelungen über die Kognitionsbefugnis des
Verwaltungsgerichtshofs sind in dem nach Art 136 B-VG zu erlassenden
Verfahrensgesetz zu regeln. Die Zulässigkeit der Revision wird durch die Abs
3 und 4 an die Zulassung durch das Verwaltungsgericht sowie an die im Abs 4
genannten Zulassungsgründe geknüpft. Für den Fall der Nichtzulassung ist ein
Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde) an den Verwaltungsgerichtshof
vorgesehen. Im Hinblick auf das im Verwaltungsstrafverfahren geltende Verbot
der „reformatio in peius“ erscheint die Einräumung einer Revisionsberechtigung
an die belangte Behörde nicht sinnvoll. Zur Wahrung des objektiven Rechts
unabhängig von der Strafhöhe besteht ohnedies auch im Verwaltungsstrafrecht
eine Revisionsbefugnis der Landesregierung bzw des Bundesministers.
Die Zulassungsgründe entsprechen im Wesentlichen den
Gründen für die Ablehnung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach
dem geltenden Art 131 Abs 3 B-VG. Zu dieser Bestimmung wurde in der Literatur
überwiegend die Meinung vertreten, dass sie mit den Anforderungen des Art 2 des
7. ZP zur EMRK in Konflikt stehe, weil dieser mit der Wendung „strafbare
Handlungen geringfügiger Art“ auf die abstrakte Schwere des Delikts und daher
auf die gesetzliche Strafdrohung abstelle (vgl zB Mayer, Die
unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, in: Walter [Hrsg],
Verfassungsänderungen 1988 [1989], 98 [102]). Um dieses Spannungsverhältnis zu
entschärfen, stellt Abs 4 Z 2 nunmehr nicht auf die tatsächlich verhängte
Geldstrafe, sondern auf die Strafdrohung ab.
Zu Abs 4 Z 1 wird bemerkt, dass bei der Frage, ob
die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird, zu berücksichtigen
ist, ob die Uneinheitlichkeit tatsächlich auf denselben Rechtsvorschriften oder
bloß auf ähnlichen Vorschriften verschiedener Länder beruht.
Zu Z 17 (Art 134)
Die Regelung orientiert sich weitgehend am geltenden Art
134 B-VG.
In Abs 1 wird statt der Bezeichnung „Räte“ die
zeitgemäßere Bezeichnung „Richter“ für die sonstigen Mitglieder des
Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte gewählt.
Gemäß den Abs 2 bis 4 erfolgt die Ernennung der
Richter der Verwaltungsgerichte der Länder durch die Landesregierung, jene der
Richter des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts des Bundes
erster Instanz durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
Das Bestellungsverfahren für die Mitglieder der Verwaltungsgerichte entspricht
im Übrigen im Wesentlichen jenem für die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofs.
Hinsichtlich der erforderlichen Berufserfahrung wird für die Mitglieder
sämtlicher Verwaltungsgerichte zur Vermeidung von Schwierigkeiten der
Rekrutierung von Richtern eine fünfjährige Berufserfahrung für ausreichend
erachtet. Die Beteiligung von Berufsrichtern aus der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ist – aufgrund der langjährigen positiven Erfahrungen beim VwGH
–erwünscht und wird als Soll-Bestimmung – ohne nähere zahlenmäßige oder
prozentuelle Konkretisierung (arg.: „womöglich“) – in die neue Verfassung
aufgenommen, wobei als Vorbild Art 129b Abs 1 letzter Satz B-VG dient.
Die in den Abs 5 bis 7 enthaltenen
Unvereinbarkeitsbestimmungen und die Regelungen über die Rechtsstellung der
Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs entsprechen
der geltenden Rechtslage für den Verwaltungsgerichtshof. Die Mitglieder der
Verwaltungsgerichte der Länder sind jedoch als „Bedienstete der Länder“ (Art 21
Abs 1 B-VG) Landesrichter.
Zu Z 18 (Art 135)
Die Abs 1 und 2 entsprechen von zwei Ausnahmen
abgesehen dem geltenden Art 135 B-VG: Einerseits ist vorgesehen, dass die
Verwaltungsgerichte grundsätzlich durch Einzelrichter entscheiden. Der
Gesetzgeber, der zur Regelung der Einrichtung und des Aufgabenkreises des
betreffenden Verwaltungsgerichts zuständig ist, soll jedoch abweichend davon
für bestimmte Angelegenheiten die Entscheidung in Senaten vorsehen können.
Andererseits soll anknüpfend an die bisherige Rechtslage für einzelne
Unabhängige Verwaltungssenate statt der Vollversammlung des Verwaltungsgerichts
ein von ihr gewähltes Organ zur Geschäftsverteilung berufen werden können.
Schon bisher war in Art 135 Abs 3 B-VG normiert, dass
der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in Senaten zu erkennen hat. Abweichend
davon war jedoch in § 7 Abs 2 VwGG als Disziplinargericht die Vollversammlung
des Gerichtshofs vorgesehen. Da einerseits an der Verfassungskonformität dieser
Regelung Zweifel angemeldet wurden (vgl etwa Pichler, Personalsenat
statt Vollversammlung?, Festschrift für Robert Walter [1991], 549 ff [555]) und
andererseits die Vollversammlung als zu großer Spruchkörper erscheint, wird ein
eigener Disziplinarsenat beim Verwaltungsgerichtshof vorgesehen .
Abs 3 wurde dem Art 87
Abs 3 B-VG angepasst und ermöglicht nunmehr die Abnahme von Sachen im Fall der
unvorhergesehenen Überlastung eines Mitglieds.
Eine dem derzeit geltenden Art 135 Abs 4 B-VG
korrespondierende Bestimmung konnte – aufgrund der nunmehr ausdrücklichen
Regelung in Art 89 Abs 2 B-VG – entfallen.
Zu Z 19 (Art 136)
Art 136 B-VG weist dem Bund und den Ländern die
Zuständigkeiten zur Regelung der näheren Bestimmungen über die
Verwaltungsgerichte zu. Grundgedanke der Regelung ist, dass für alle
Verwaltungsgerichte und für den Verwaltungsgerichtshof ein einheitliches Verfahrensgesetz
des Bundes erlassen wird. In diesem Bundesgesetz sollen wesentliche Fragen, wie
das Stattfinden und die Fälle des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung,
die Frage des Neuerungsverbots, die Frage der Beschränkung der
Verwaltungsgerichte auf Beschwerdepunkte etc., geregelt werden.
Neben diesem Verfahrensgesetz werden Bund und Länder
eigene Gesetze über die Einrichtung und den Aufgabenkreis ihrer
Verwaltungsgerichte zu erlassen haben. Wie bisher sollen diese gesetzlichen
Regelungen durch Geschäftsordnungen der Verwaltungsgerichte und des
Verwaltungsgerichtshofs ergänzt werden. Für die Mitglieder der
Verwaltungsgerichte der Länder werden die Länder schließlich eigene
dienstrechtliche Regelungen zu erlassen haben.
Zu Z 20 (Art 138 Abs 1 lit b) und Z 21 (Art 139 Abs 1
erster Satz)
Diese Neuerungen betreffen Anpassungen, die durch den
Übergang von den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu den Verwaltungsgerichten
erforderlich werden. Nach dem neu konzipierten Art 138 Abs 1 lit b) B-VG
soll für Zuständigkeitskonflikte innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit im
weitesten Sinne (also einerseits zwischen Verwaltungsgerichten untereinander
und andererseits zwischen den Verwaltungsgerichten und dem
Verwaltungsgerichtshof) in Zukunft der Verwaltungsgerichtshof
entscheidungsbefugt sein.
Zu Z 22 (Art 140 Abs 1 erster Satz)
Diese Neuerung betrifft Anpassungen, die durch den
Übergang von den Unabhängigen Verwaltungssenaten zu den Verwaltungsgerichten
erforderlich werden.
[Einfügung des Entwurfs von Präsident Jabloner zum „Subsidiarantrag“]
Zu Z 23 (Art 144)
Die Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und
insbesondere die Einführung einer zweiten Instanz berührt notwendigerweise auch
das Verhältnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Verfassungsgerichtsbarkeit.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll – mangels Konsenses über die Konzentration
der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit beim VwGH – das bestehende System und mit
ihm die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit weitgehend unangetastet bleiben.
Das bestehende System der
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs wirft das Problem
auf, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vielfach
noch kein Gericht entschieden hat, welches zur Vorlage im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens
nach Art 177 EGV berechtigt und verpflichtet wäre, und auch der
Verfassungsgerichtshof selbst gegebenenfalls keine Entscheidungssituation
vorfindet, die ihn zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften berechtigen und verpflichten würde (vgl VfGH 26.6.1997, B
877/96). Nach dem vorliegenden Entwurf entscheidet vor einer allfälligen
Anrufung des Verfassungsgerichtshofs immer ein Verwaltungsgericht.
Zu Z 24 (Art 151 Abs 28)
[aus Zeitgründen noch nicht eingearbeitet]
Zu Punkt VI) 1): Zur Erweiterung des
Rechtsschutzes durch Beiräte und Rechtsschutzbeauftragte
Variante A.
Ursprünglicher Textvorschlag für die verfassungsrechtliche
Verankerung
von Rechtsschutzbeauftragten im 7. Hauptstück des B-VG
Art XY lautet:
„Artikel XY. Rechtsschutzbeauftragte, wie etwa jene nach der
Strafprozessordnung, nach dem Sicherheitspolizeigesetz und nach dem
Militärbefugnisgesetz, sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden. Sie unterliegen jedoch der Amtsverschwiegenheit.“
Erläuterungen:
Wie bereits im Allgemeinen Teil des Berichts dargelegt,
war man sich im Ausschuss der verfassungsrechtlichen Problematik bewusst, die
darin besteht, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der
Rechtsschutzbeauftragten nur einfachgesetzlich (in den §§ 149n Abs 4
Strafprozessordnung [StPO], 62a Abs 4 Sicherheitspolizeigesetz [SPG] und 57 Abs
3 Militärbefugnisgesetz [MBG]) garantiert sind, sodass das „Damoklesschwert“
der verfassungsgerichtlichen Kontrolle (und uU Aufhebung) ständig über ihnen
schwebt.
Schon
aus dem jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 23.1.2004, G 363/02-13,
ergibt sich die Notwendigkeit, dass allein aus Gründen der Klarheit und
Rechtssicherheit die jetzt lediglich im einfachen Gesetzesrang stehenden, mehr
oder weniger gleich lautenden Bestimmungen über die verschiedenen
Rechtsschutzbeauftragten („Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung
seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt der
Amtsverschwiegenheit.“) auf verfassungsrechtliche Ebene zu heben sind. In
dem zitierten Erkenntnis hat der VfGH nämlich die Tätigkeit des
Rechtsschutzbeauftragten nach dem MBG als „hoheitlich“ sowohl im
materiellrechtlichen als auch im organisatorischen Sinn qualifiziert und
einzelne Bestimmungen des MBG, darunter auch § 57 Abs 3 erster Satz MBG über
den Rechtsschutzbeauftragten – mangels verfassungsrechtlicher Verankerung der
Weisungsfreistellung bzw der Durchbrechung des in Art 20 Abs 1 B-VG
angeordneten Weisungszusammenhangs – als verfassungswidrig aufgehoben.
Die anstehende Reform der Verfassung erscheint als
ideale Gelegenheit und auch als richtiger Zeitpunkt für eine
verfassungsrechtliche Absicherung der Rechtsschutzbeauftragten in Form einer
unmittelbaren Anordnung im 7. Hauptstück des B-VG.
Variante B.
Textvorschlag Grabenwarter
Art XY lautet:
„Artikel XY. Durch Gesetz können Rechtsschutzbeauftragte
eingerichtet und mit besonderen Aufgaben des Grundrechtsschutzes betraut
werden. Sie unterliegen der Amtsverschwiegenheit, sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.“
Erläuterungen:
Die
unmittelbare Anordnung im ursprünglichen Entwurf sollte durch eine generelle
Ermächtigung des Gesetzgebers ersetzt werden. Der Verweis auf einzelne
einfachgesetzliche Grundlagen sollte nicht im Gesetz, sondern allenfalls in den
Erläuterungen stehen.
Univ.-Prof. DDr. Grabenwarter/Präsident Univ.-Prof. Dr. Jabloner 16. März 2004