Vorschläge zum
Bericht des Ausschusses 9
Zu Seite 7, erster Absatz: Vor dem letzten Satz sollte
eingefügt werden:
„Jedenfalls wurde im Ausschuss überwiegend die
Meinung vertreten, dass derartige Überlegungen noch vertieft werden sollten.“
Zu Seite 8: Es wird folgender neuer Punkt I (3)
vorgeschlagen:
„Allgemeines zur Bestellung von Richtern und
Personalauswahl:
Im Zusammenhang mit der Einrichtung einer in
Instanzen gegliederten Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wurde mehrfach
das Anliegen vertreten, dass die Bereiche der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts wechselseitig durchlässig sein
sollten. Dies setzt natürlich eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation
auch der Richter im Bereich der Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts voraus.
Konsens bestand hiebei, dass eine solche wechselseitige Durchdringung die
Qualität der Rechtssprechung erhöhen könnte, insbesondere auch in Grenzbereichen
zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht.
In diesem Zusammenhang wurde auch der
Auffassung vertreten, die Aufnahme in die Richterlaufbahn mit einem
anonymisierten Auswahlverfahren (einem „Concour“), wie er in vielen Ländern
existiert zu gestalten. Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass über die
Auswahl und Bestellung von Richtern größtmögliche Transparenz herrschen
sollte.“
Zu Seite 9, erster Absatz: Vor dem letzten Satz
sollte folgender Satz eingefügt werden:
„Eine Auffassung ging dahin, dass durchgängig
in jedem Bundesland ein Landesgericht als Rechtsmittelgericht eingerichtet
werden sollte, die Landesgerichte an den Standorten der bisherigen
Oberlandesgerichte zusätzlich die Justizverwaltung für den gesamten bisherigen
Sprengel weiterhin wahrnehmen sollten.“
Zu Seite 11, erster Absatz des Punktes II 3b:
In der vorletzten Zeile sollte es heißen:
...“vom Bundesminister für Justiz auf den
Generalprokurator übertragen werden solle“.
Zu Seite 12, Punkt b: dieser Punkt sollte
folgendermaßen lauten:
„Einrichtung eines Bundesstaatsanwaltes; dieser
Bundesstaatsanwalt soll die oberste staatsanwaltschaftliche Behörde sein,
gegenüber den anderen staatsanwaltschaftlichen Behörden weisungsbefugt, jedoch
selbst weisungsfrei sein; er soll vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von Zweidritteln der
abgegebenen Stimmen – auf Grund eines Vorschlags des Hauptausschusses und nach
vorheriger öffentlicher Ausschreibung und Anhörung (unter Beteiligung von
Vertretern der Richter und Staatsanwälte) – für die Dauer von sechs Jahren
gewählt werden (einmalige Wiederwahl möglich); er unterliegt dem
parlamentarischen Interpellationsrecht; im Einzelnen wird hiezu auf
Initiativanträge der sozialdemokratischen Parlamentsfraktion verwiesen (329/A
XXI. GP., 126/A XXII. GP);“
Der Punkt e sollte dann lauten:
„Sonstige Vorschläge
Verschiedentlich wurde die Auffassung
vertreten, dass die Staatsanwaltschaft einem parlamentarischen
Kontrollausschuss unterstellt werden sollte.“ Dann weiter bis bisher.
Seite 14, dritter Absatz, vierte Zeile: Statt
„Verschärfung des Weisungsproblems“ sollte gesagt werden „Verschärfung der
Problematik des Weisungsrechts des Justizministers“
Zu Seite 15, vorletzter Absatz: Vor dem letzten
Satz „Im Einzelnen ...“ sollte eingefügt werden:
„Einigkeit bestand im Ausschuss darüber, dass
durch eine Änderung der Konstruktion des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes
das Prinzip der Gleichrangigkeit der drei Höchstgerichte nicht abgeschafft
werden sollte.“
Zu Seite 16, nach dem ersten Satz: Es sollte
eingefügt werden:
„Weitgehende Übereinstimmung bestand im
Ausschuss darin, dass die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH im Falle
einer instanzenmäßig gegliederten Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Fremdkörper
darstellen würde – der VfGH wäre zwischen der ersten Instanz
Landesverwaltungsgericht und der zweiten Instanz Verwaltungsgerichtshof
anzurufen –, der umständlich, aufwändig und zeitverzögernd wäre.“
Die beiden folgenden Sätze sollten
folgendermaßen lauten:
„Gegenüber einer Abschaffung der
Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit (in einer der im Folgenden dargestellten
Varianten) wurde im Ausschuss teilweise die Auffassung vertreten, dass eine
solche Konstruktion als Fernziel einer Reform nicht aus dem Auge verloren
werden sollte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber abzuwarten sei, inwieweit die
Einführung der Verwaltungsgerichte erster Instanz zu einer tatsächlichen
Entlastung des VwGH führt. Dem wurde von anderen Mitgliedern entgegengehalten,
dass angesichts der geringen Anzahl von Aufhebungen durch den VfGH in Verfahren
nach Art. 144 B-VG eine massive Mehrbelastung des VwGH, die die Entlastung
durch ein Landesverwaltungsgericht aufheben würde, nicht zu erwarten ist.“
Zu Seite 16, Punkt III 1b: Der zweite Absatz
sollte folgendermaßen lauten:
„Gegen diesen Vorschlag wurde von einzelnen
Mitgliedern eingewandt, dass diesfalls der VfGH zur verwaltungsgerichtlichen
„Überinstanz“ über dem VwGH werden könnte. Zwar bestehe zwischen VfGH und VwGH
ein unterschiedlicher Prüfungsmaßstab: Während der VfGH die Verletzung in
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten zu prüfen hat, die vielfach nur
bei gehäuftem Verkennen der Rechtslage oder Verstoß gegen materielle
Eingriffsvorbehalte vorliegt (sogenannte „Grobprüfung“), hat der VwGH jede
Verletzung in subjektiven Rechten zu prüfen. Tatsächlich könnte aber dann, wenn
der VwGH bei der Prüfung der behaupteten Verletzung in subjektiven Rechten zur
Abweisung einer Beschwerde kommt, der VfGH aber die Entscheidung des
Landesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten aufhebt, der Eindruck entstehen, dass entweder das zugrundeliegende
einfache Gesetz verfassungswidrig sein müsste, oder der Verwaltungsgerichtshof
die einfachgesetzliche Rechtslage verkannt hat.“
Zu Seite 17, letzter Absatz, dritte Zeile: Die
Wortfolge „den größten Teil“ sollte durch die Wortfolge „einen Teil“ ersetzt
werden.
Zu Seite 18, ich schlage vor, das Wort
„Urteilsbeschwerde“ generell durch „Verfassungsbeschwerde“ zu ersetzen.
Zu Seite 18, Punkt cb:
Der letzte Absatz sollte folgendermaßen lauten:
„Schließlich wurde von einzelnen Mitgliedern
auch die Auffassung vertreten, das System der „Verfassungsbeschwerde“ und des
Subsidiarantrages ließen sich im Interesse des Prinzips der Gleichrangigkeit
der Höchstgerichte auch kombinieren. Im Einzelnen wurde folgendes Modell
vorgeschlagen:
Sowohl der OGH als auch der VwGH erhalten die
Aufgabe, förmlich über die behauptete Verletzung in verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechten (Grundrechten) abzusprechen. Nur gegen diesen Teil des
Ausspruches kann – ebenso wie einer nicht folgegegebenen Anregung auf
Normenkontrolle – der VfGH angerufen werden. Stellt der VfGH abweichend von der
Entscheidung des OGH oder des VwGH fest, dass der Beschwerdeführer in
Grundrechten verletzt wurde, ist das jeweilige Höchstgericht verpflichtet, in
seinem Bereich der Rechtsanschauung des VfGH Rechnung zu tragen, etwa durch
Aufhebung eines bei ihm bekämpften Urteiles oder einer inhaltlichen Stattgebung
der Beschwerde uä. Dieses System wirkt zwar auf den ersten Blick kompliziert,
entspricht aber auch sonst dem Verhältnis zwischen gleichrangigen
Höchstgerichten, etwa zwischen dem EuGH oder dem EGMR und den nationalen
Höchstgerichten. Ein Vorteil dieser Konstruktion läge darin, dass auf die
unterschiedlichen Auswirkungen von Grundrechtsverletzungen in den einzelnen
Rechtsmaterien, insbesondere auch im Zivilrecht, ausreichend vom zuständigen
Gericht bedacht genommen werden könnte.“
Zu Seite 19 erster Absatz: Dem letzten Satz
sollte folgendes angefügt werden:
„Was aber vom Ausschuss überwiegend abgelehnt
wurde, weil es nicht zweckmäßig erscheint, ist die Einrichtung eines zweiten
umfassenden „Grundrechtsgerichts“.
Zu Seite 19 zweiter Absatz: Dem ersten Satz
sollte folgendes angefügt werden:
„,wobei aber kein Konsens darüber bestand, dass
diese beiden Maßnahmen isoliert umgesetzt werden sollten“
Zu Seite 21, Punkt IIII 1a: Statt des letzten
Satzes sollte folgender Absatz eingefügt werden:
„Grundsätzlich sollte das Institut der
Berufungsvorentscheidung (genauer: Beschwerdevorentscheidung) beibehalten und
ausgebaut werden, und zwar dahingehend, dass im Wege der
Berufungsvorentscheidung der angefochtene Bescheid in jeder Richtung abgeändert
werden kann, so wie bisher im Fall von Berufungen gemäß § 66 Abs. 4.
Einigkeit bestand weiters darin, dass innerhalb
der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich ein kontradiktorisches Verfahren
eingeführt werden soll: Sowohl vor dem Landesverwaltungsgericht als auch vor
dem Verwaltungsgerichtshof stehen einander Beschwerdeführer, sonstige
Verfahrensparteien und Behörde gegenüber; gegen die Entscheidungen der
Landesverwaltungsgerichte kann jede dieser Parteien den Verwaltungsgerichtshof
anrufen; Gegenstand des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes und nicht der Bescheid der
Verwaltungsbehörde.“
Zu Seite 24 erster Absatz: Im ersten Satz
sollte die Paranthese der letzte sollte folgendermaßen lauten:
„Es besteht zumindest insoweit Konsens, als die
im geltenden Recht bestehenden Typen grundsätzlich beibehalten werden sollten,
jedoch die Möglichkeit der Erweiterung auf anderes Handeln der Verwaltung
geschaffen werden sollte.“
Zu Seite 26 nach dem ersten Absatz: Folgender
Satz sollte eingefügt werden:
„In diesem Zusammenhang wurde auch die
Auffassung vertreten, dass bei der ersten Bestellung der
Landesverwaltungsgerichte eine solche Bestimmung nicht gelten sollte, da sie
sich dahingehend auswirken würde, dass eine entsprechende Anzahl von
Mitgliedern der UVS nicht in die Landesverwaltungsgerichte übernommen werden
könnte.“
Zu Seite 27 erster Absatz: Folgendes sollte
angefügt werden:
„Von mehreren Mitgliedern wurde in diesem
Zusammenhang betont, dass zwischen den Laufbahnen als „Richter des öffentlichen
Rechts“ und „Richter der öffentlichen Gerichtsbarkeit“ Durchlässigkeit bestehen
sollte.“
Zu Seite 27: Dem letzten Absatz sollte
folgendes angefügt werden:
„Vereinzelt wurde auch die Auffassung
vertreten, generell einen Amtshaftungsanspruch bei unangemessen langer
Verfahrensdauer (sowohl im Bereich des öffentlichen Rechts als auch im Bereich
der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vorzusehen, der gegebenenfalls auch
verschuldensunabhängig sein könnte.“
Zu Seite 29 zweiter Absatz: Der zweite Satz
sollte folgendermaßen lauten:
„Auch in Zukunft sollte die Verwaltungsbehörde
bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens frei sein; insoweit hätten die
Verwaltungsgerichte mit Kassation vorzugehen.“
Zu Seite 29 vorletzter Absatz: Es sollte
folgendes angefügt werden:
„; eine derartige Abschaffung setzt allerdings
Konsens über die Reform der Schulverwaltung voraus.“
Zu Seite 32 erster Absatz: Der Klammerausdruck
sollte entfallen.
Zu Seite 33 erster Absatz: Am Ende sollte
folgendes eingefügt werden „von einigen Mitgliedern wird dieser Vorschlag als
völlig unpraktikabel abgelehnt.“
Zu Seite 34 zweiter Absatz: Die ersten vier
Zeilen (bis „auf Grund ...“ sollten entfallen.
Zu Seite 35 erster Absatz: Die letzten drei
Zeilen sollten folgendermaßen lauten:
„Für eine verfassungsrechtliche Regelung der
Stellung der Rechtsschutzbeauftragten.“