Herrn Univ.Prof. Dr.
Herbert HALLER Institut f. Österr. u. Europ. Öffentliches Recht Althanstraße 39-45 1090 Wien |
3109 St.Pölten,
11. März 2004 Landhausplatz 1, Haus 1a Telefon 02742/9005/12460 Telefax 02742/9005/13430 E-Mail karl.lengheimer@noel.gv.at |
Sehr geehrter Herr Professor!
Zum Ausschussbericht, soweit wir ihn in der letzten Sitzung noch nicht
diskutiert haben, erlaube ich mir folgende Anmerkungen:
1.
In der Frage des Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinden wird zwar richtig festgestellt, dass wir uns
auch auf eine Verwaltungsinstanz und die Rechtskontrolle durch
die Landesverwaltungsgerichte verstanden haben, doch sollte unbedingt
festgehalten werden, dass es eine Möglichkeit der aufsichtsbehördlichen
Korrektur dazwischen geben müsste, da anderenfalls mit einer unökonomischen Belastung
der Verwaltungsgerichte zu rechnen wäre.
2.
Was die Mitwirkung von Verwaltungs- und Obersten Gerichtshof bei der
Bestellung von Mitgliedern der Landesverwaltungsgerichte anlangt, war es meiner
Erinnerung nach nicht allgemeiner Konsens, dass diese „unabdingbar“ sei.
Konsens bestand jedoch dahingehend, dass UVS-Mitglieder, soweit ihnen nicht ein
Recht auf Übernahme in das Landesverwaltungsgericht eingeräumt wird, den
Anspruch auf ein förmliches Verfahren haben sollten. Für später eintretende
Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte ist ohnedies ein Dreiervorschlag und
eine Entscheidung der Landesregierung erforderlich.
3.
Hinsichtlich der Art.133 Z.4-Behörden wurde meiner Erinnerung nach in
der Ausschusssitzung vom 13.2.2004 aufgrund einer Intervention von Präs.
Jabloner Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass keine neuen Behörden dieser
Art geschaffen werden sollten. Es schiene mir wünschenswert, diese Frage noch
klarzustellen.
Weiters schlage ich vor, im
Ausschussbericht nicht zahlreiche Beispiele für sachlich begründete Art.133
Z.4-Behörden aufzunehmen, da dies möglicherweise als Aufforderung des Konvents
missverstanden werden könnte, Behörden dieser Art nicht in die
Landesverwaltungsgerichtsbarkeit einzugliedern.
4.
Was die Möglichkeit von Art. 15a B-VG Vereinbarungen für die Zuweisung
einzelner Materien zu den Landesverwaltungsgerichten anlangt, sollte – wie im
Protokoll – Erwähnung finden, dass diese Möglichkeit von einigen
Ausschussmitgliedern vorgeschlagen wurde, aber noch nicht als allgemeiner
Konsens angesehen werden kann.
5.
Zum besonderen Teil, Formulierungsvorschlag Z. 11, Art. 129 B-VG, wäre
festzuhalten, dass aufgrund der Verhandlungen im Ausschuss die Einrichtung
besonderer Verwaltungsgerichte für alle Länder diskutiert wurde.
Zur Frage der
Rechtsschutzbeauftragten verweise ich auf meine Stellungnahme in der Ausschusssitzung
vom 13.2.2004 und erlaube mir dazu folgenden Vorschlag auszuführen:
Der Ausschuss 7 hat bereits eine gesetzliche Ermächtigung für
weisungsfreie Behörden konzipiert. In diesem Rahmen könnten auch Behörden mit
dem Auftrag der Kontrolle der Rechtmäßigkeit von staatlich angeordneten
Eingriffen in die Privat- und Freiheitssphäre des Einzelnen u. dgl. eine
gesetzliche Ermächtigung erhalten, ohne dass es einer Aufnahme in die Verfassung
bedürfte.
Dies würde einerseits den Verfassungstext entlasten und andererseits den
zukünftigen Bedarf an solchen Institutionen nicht abschließend ermitteln.
Zum Protokoll der Sitzung vom 27.2.2004:
Zur Bemerkung auf Seite 6 vorletzter Absatz
„auf Seite 14 kann der 2. Absatz ..... belassen werden“ sollte ergänzt werden,
dass nach Diskussion in diesem Punkt von Ländervertretern klargestellt wurde,
dass sie unter „Mitwirkung der Länder an der Bundesgesetzgebung“ die
Justizorganisationsgesetze über die Bezirksgerichtssprengeln verstehen.
Mit
freundlichen Grüßen
DDr. Karl Lengheimer