Von:
Gsöllpointner Ulrike
Gesendet:
Montag, 15. März 2004 09:37
An:
Marinkovic Sladjana; Schernthanner Gert, Dr.
Betreff:
WG: Antw: Ö-Konvent; Ausschuss 9; Übersendung von Unterlagen.
Zur
Info!
Lieben
Gruss
ULLI
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von:
Maria LAUTERMÜLLER [mailto:m.lautermueller@vfgh.gv.at]
Gesendet:
Montag, 15. März 2004 09:34
An:
Gsöllpointner Ulrike
Betreff:
Antw: Ö-Konvent; Ausschuss 9; Übersendung von Unterlagen.
Herrn
Univ.Prof.
Dr. Haller
Vorsitzender
des Ausschusses-9
des
Österreichs Konvents
Sehr
geehrter Herr Professor!
Zum
überarbeiteten Text des Entwurfes des Berichtes des Ausschusses-9 des
Österreich-Konvents rege ich die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen an:
Zu II)
3) Fragen der Staatsanwaltschaft:
Im
Sinne des Ergebnisses der Beratungen in der Ausschusssitzung am 27.2.2004
sollte ein allfälliger Textvorschlag zur Änderung des B-VG dahingehend
formuliert werden, dass die Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlung nicht
unbegrenzt auf Staatsanwälte übertragen werden kann.
Im
ersten Absatz auf Seite 11 sollte es an Stelle von "VfGH-Beschwerde"
heißen:
"Anfechtung beim VfGH".
Zu II)
4) Entfall der Mitkompetenz der Landesregierungen bei Sprengeländerungen der
Gerichte
Im
Hinblick auf die - wohl legitimen - Interessen der Länder an einer Mitwirkung
bei der Festlegung der Gerichtssprengel sollte - an Stelle der derzeitigen
Formulierung in der Möglichkeitsform - zum Ausdruck kommen, dass eine Reihe von
Mitgliedern des Ausschusses dezidiert für eine verstärkte Mitwirkung der Länder
an einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, und zwar im Wege des
Bundesrates, eintreten und dass dieser Aspekt bei den Überlegungen des
Ausschusses-3 zur Neugestaltung des Bundesrates berücksichtigt werden sollte.
Zu III)
1) Verhältnis der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zueinander Es sollte
berücksichtigt werden, dass es in diesem Zusammenhang nicht nur um die
Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, sondern auch um das Verhältnis
zwischen dem VfGH und der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht.
Wenn
man statistische Daten betreffend den Anfall beim Verfassungsgerichtshof in den
Bericht aufnimmt, dann sollte man Daten verwenden, die für einen längeren
Zeitraum gelten. Meinen Informationen zu Folge kann man davon ausgehen, dass
der Anfall an Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof im
langjährigen Durchschnitt zwischen 2.500 und 3.000 Fälle jährlich beträgt und
in rund 60 % der Bescheidbeschwerdefälle Ablehnungsbeschlüsse ergeht.
Auf
Seite 16 unten sollte es heißen: "... Verfassungsmäßigkeit von generellen
und individuellen Rechtsakten ..., auf Seite 17 oben: "... behauptete
Rechtswidrigkeit genereller Normen ...". Im zweiten Satz des letzten
Absatzes auf Seite 17 sollte es heißen: "... vor den Verwaltungsgerichten
bzw. - gegebenen Falles - Verwaltungsbehörden ..."
Im Pkt.
ba) sollte auch zum Ausdruck kommen, dass dann, wenn der im Normenprüfungsverfahren
vertretenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes über die
(verfassungskonforme) Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung keine
Bindungswirkung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und der ordentlichen
Gerichtsbarkeit zukommt, für den Betroffenen der unbefriedigende Zustand
entsteht, dass ihm vom Verfassungsgerichtshof attestiert wird, dass die
getroffene Entscheidung nach Meinung des VfGH rechtswidrig ist; auch wenn man
dies im Sinne der Beibehaltung der Gleichrangigkeit der "Höchstgerichte"
in Kauf nehmen wollte (was im Hinblick auf die kleine Zahl von Fällen in denen
das eine Rolle spielt, verfassungspolitisch vertretbar sein mag), sollte man
diesen Gesichtspunkt immerhin im Ausschussbericht darstellen.
Der
Hinweis, dass "gerade in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sehr oft
Kernbereiche der menschlichen Existenz berührt werden"
im
letzten Absatz des Pktes. ba) (auf Seite 18) erscheint mir nicht zweckmäßig.
Für viele Bereiche der Verwaltung wird nämlich Gleiches gelten.
ME
sollte man im Ausschussbericht weiters zum Ausdruck bringen, dass das Fehlen
einer einheitlichen "Letztinstanz" für Verfassungsfragen jedenfalls
nachteilig ist, mag man diese Nachteile auch in einer Gesamtbetrachtung, im
Hinblick auf die Beibehaltung des Grundsatzes der Gleichordnung aller
Höchstgerichte, als tolerabel erachten.
Zu Pkt.
VI) 2 a) des Entwurfes idF vom 25.2.2004:
Zum
Pkt. ab) ist zu bemerken, dass die Formulierung: "Hingegen beansp rucht
der OGH auch im Fall des legislativen Unrechts eine Zuständigkeit für sich und
die ordentlichen Gerichte" auf einem Missverständnis beruhen dürfte.
Abschließend
möchte ich betonen, dass ME der Entwurf des Ausschussberichtes in vorliegenden
Fassung (vom 25.2. bzw. 5.3.2003) das Ergebnis der Vorberatungen in den wesentlichen
Belangen korrekt wiedergibt und daher Änderungen und Ergänzungen - wenn
überhaupt, dann - nur in marginalem Umfang erforderlich erscheinen. In diesem
Sinne wollen Sie die vorstehenden Anregungen verstehen.
Für ein
Gespräch am Donnerstag, 18.3.2004, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit den
besten Grüßen
Gerhart
Holzinger