Von: Gsöllpointner Ulrike

Gesendet: Montag, 15. März 2004 09:37

An: Marinkovic Sladjana; Schernthanner Gert, Dr.

Betreff: WG: Antw: Ö-Konvent; Ausschuss 9; Übersendung von Unterlagen.

 

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Lieben Gruss

ULLI

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Maria LAUTERMÜLLER [mailto:m.lautermueller@vfgh.gv.at]

Gesendet: Montag, 15. März 2004 09:34

An: Gsöllpointner Ulrike

Betreff: Antw: Ö-Konvent; Ausschuss 9; Übersendung von Unterlagen.

 

 

Herrn

Univ.Prof. Dr. Haller

Vorsitzender des Ausschusses-9

des Österreichs Konvents

 

 

Sehr geehrter Herr Professor!

 

Zum überarbeiteten Text des Entwurfes des Berichtes des Ausschusses-9 des Österreich-Konvents rege ich die folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen an:

Zu II) 3) Fragen der Staatsanwaltschaft:

Im Sinne des Ergebnisses der Beratungen in der Ausschusssitzung am 27.2.2004 sollte ein allfälliger Textvorschlag zur Änderung des B-VG dahingehend formuliert werden, dass die Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlung nicht unbegrenzt auf Staatsanwälte übertragen werden kann.

 

Im ersten Absatz auf Seite 11 sollte es an Stelle von "VfGH-Beschwerde"

heißen: "Anfechtung beim VfGH".

 

Zu II) 4) Entfall der Mitkompetenz der Landesregierungen bei Sprengeländerungen der Gerichte

Im Hinblick auf die - wohl legitimen - Interessen der Länder an einer Mitwirkung bei der Festlegung der Gerichtssprengel sollte - an Stelle der derzeitigen Formulierung in der Möglichkeitsform - zum Ausdruck kommen, dass eine Reihe von Mitgliedern des Ausschusses dezidiert für eine verstärkte Mitwirkung der Länder an einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, und zwar im Wege des Bundesrates, eintreten und dass dieser Aspekt bei den Überlegungen des Ausschusses-3 zur Neugestaltung des Bundesrates berücksichtigt werden sollte.

 

Zu III) 1) Verhältnis der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zueinander Es sollte berücksichtigt werden, dass es in diesem Zusammenhang nicht nur um die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, sondern auch um das Verhältnis zwischen dem VfGH und der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht.

 

 

Wenn man statistische Daten betreffend den Anfall beim Verfassungsgerichtshof in den Bericht aufnimmt, dann sollte man Daten verwenden, die für einen längeren Zeitraum gelten. Meinen Informationen zu Folge kann man davon ausgehen, dass der Anfall an Beschwerden gemäß Art. 144 B-VG beim Verfassungsgerichtshof im langjährigen Durchschnitt zwischen 2.500 und 3.000 Fälle jährlich beträgt und in rund 60 % der Bescheidbeschwerdefälle Ablehnungsbeschlüsse ergeht.

 

Auf Seite 16 unten sollte es heißen: "... Verfassungsmäßigkeit von generellen und individuellen Rechtsakten ..., auf Seite 17 oben: "... behauptete Rechtswidrigkeit genereller Normen ...". Im zweiten Satz des letzten Absatzes auf Seite 17 sollte es heißen: "... vor den Verwaltungsgerichten bzw. - gegebenen Falles - Verwaltungsbehörden ..."

 

Im Pkt. ba) sollte auch zum Ausdruck kommen, dass dann, wenn der im Normenprüfungsverfahren vertretenen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes über die (verfassungskonforme) Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung keine Bindungswirkung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und der ordentlichen Gerichtsbarkeit zukommt, für den Betroffenen der unbefriedigende Zustand entsteht, dass ihm vom Verfassungsgerichtshof attestiert wird, dass die getroffene Entscheidung nach Meinung des VfGH rechtswidrig ist; auch wenn man dies im Sinne der Beibehaltung der Gleichrangigkeit der "Höchstgerichte" in Kauf nehmen wollte (was im Hinblick auf die kleine Zahl von Fällen in denen das eine Rolle spielt, verfassungspolitisch vertretbar sein mag), sollte man diesen Gesichtspunkt immerhin im Ausschussbericht darstellen.

 

Der Hinweis, dass "gerade in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sehr oft Kernbereiche der menschlichen Existenz berührt werden"

im letzten Absatz des Pktes. ba) (auf Seite 18) erscheint mir nicht zweckmäßig. Für viele Bereiche der Verwaltung wird nämlich Gleiches gelten.

 

ME sollte man im Ausschussbericht weiters zum Ausdruck bringen, dass das Fehlen einer einheitlichen "Letztinstanz" für Verfassungsfragen jedenfalls nachteilig ist, mag man diese Nachteile auch in einer Gesamtbetrachtung, im Hinblick auf die Beibehaltung des Grundsatzes der Gleichordnung aller Höchstgerichte, als tolerabel erachten.

 

Zu Pkt. VI) 2 a) des Entwurfes idF vom 25.2.2004:

 

Zum Pkt. ab) ist zu bemerken, dass die Formulierung: "Hingegen beansp rucht der OGH auch im Fall des legislativen Unrechts eine Zuständigkeit für sich und die ordentlichen Gerichte" auf einem Missverständnis beruhen dürfte.

 

Abschließend möchte ich betonen, dass ME der Entwurf des Ausschussberichtes in vorliegenden Fassung (vom 25.2. bzw. 5.3.2003) das Ergebnis der Vorberatungen in den wesentlichen Belangen korrekt wiedergibt und daher Änderungen und Ergänzungen - wenn überhaupt, dann - nur in marginalem Umfang erforderlich erscheinen. In diesem Sinne wollen Sie die vorstehenden Anregungen verstehen.

 

Für ein Gespräch am Donnerstag, 18.3.2004, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit den besten Grüßen

Gerhart Holzinger