Die Darstellung folgt systematisch
den im Brief vom 3.3.2004 der VA enthaltenen Vorschläge zu einer Änderung des
B-VG:
1.
"Vollziehung von Bundesgesetzen" anstelle
"Verwaltung des Bundes"
(Art 148a Abs 1)
Bisher ist in der
kompetenzbegründenden Formulierung gemäß Art 148a Abs 1 die Rede von
der "Verwaltung des Bundes". Dieser Begriff soll durch jenen der
"Vollziehung von Bundesgesetzen" ersetzt werden. Damit sind auch
ausgegliederte Rechtsträger erfasst, sofern sie –hoheitliche Tätigkeit für den
Bund ausüben.
2.
Ausgegliederte Rechtsträger (Art 148a Abs 2)
Die genannte Bestimmung
enthält einen Verweis auf die diesbezüglichen Prüfungskompetenzen des RH. Im
Sinne einer Identität der Prüfungskompetenzen beider Kontrolleinrichtungen soll
auch die VA zur Prüfung dieser Bereiche berufen werden.
3.
Prüfungsaufträge an die VA (Art 148a Abs 4)
NR und BR sollen der VA
Prüfungsaufträge erteilen können. In einem solchen Fall wäre auch die
Amtsverschwiegenheit bei Berichterstattungen neu zu regeln (Art 148b
Abs 29).
4.
Fristsetzung für die Informationsübermittlung durch geprüfte
Stellen
(Art 148b Abs 1)
Bisher haben geprüfte
Einrichtungen zwar die Pflicht, Informationen, Akten u.ä. vorzulegen, eine
diesbezügliche Frist bestand jedoch weder verfassung- noch einfachgesetzlich.
Diese soll künftig 5 Wochen betragen.
5.
Verkürzung der Stellungnahmefrist (Art 148c Abs 1)
Die VA hat das Recht,
Empfehlungen zu erteilen, wobei die geprüften Einrichtungen fristgerecht
mitzuteilen haben, ob sie dieser Empfehlung Folge leisten bzw. warum ihnen dies
nicht möglich ist. Die hiefür geltende Frist soll von derzeit 8 auf 5 Wochen
reduziert werden.
6.
Stellungnahme von ausgegliederten Rechtsträgern vor
Erstattung des Berichtes an den NR (Art 148c Abs 2)
Ausgegliederte Rechtsträger
haben bei Prüfung durch den RH das Recht, vor Berichterstattung an den NR eine
in diesen Bericht einzuarbeitende Stellungnahme abzugeben. Dies soll auch
künftig der Fall sein, wenn die VA ausgegliederte Rechtsträger prüft.
7.
Verzögerungen bei Gerichtsentscheidungen (Art 148c
Abs 3)
Derzeit hat die VA lediglich
das Recht, im Rahmen der "Justizverwaltung" tätig zu werden. Dies
schließt auch die überlange Verfahrensdauer bei absoluter Untätigkeit der
Gerichte ein. Künftig soll die VA hiezu ein zusätzliches Instrument erhalten:
sie soll Empfehlungen hinsichtlich der Verfahrensdauer aussprechen und
Disziplinarverfahren wegen diesbezüglicher Rechtsverletzungen einleiten können.
8.
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes
(Art 148c Abs 4)
Künftig wird bereits die
zweite Verwaltungsinstanz gerichtsförmig organisiert sein
(Landesverwaltungsgerichte). Dies würde eine Kontrolle der VA auf die 1.
Instanz reduzieren. Eine Kontrolle der Gerichtsbarkeit durch die VA erscheint
jedoch nicht systemgerecht. Die VA schlägt daher vor, dass sie sich – in
begründeten Fällen – an den VwGH wenden kann, wenn dies "zur Wahrung
des Gesetzes" notwendig erscheint.
9.
Legistische Anregungen (Art 148d Abs 1)
Die Berichte der VA
enthalten bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten "legistische
Anregungen". Die genannte Bestimmung soll die verfassungsrechtliche
Grundlage für diese Tätigkeit bieten.
10.
Parlamentarische Rechte der VA (Art 148d Abs 39
Bisher haben Mitglieder der
VA lediglich das Recht an den parlamentarischen Beratungen "ihrer"
Berichte und "ihrer" Budgetkapitel teilzunehmen. Dieses Recht soll
– entsprechend den gleichartigen Vorschlägen des RH – auch bei der VA
erweitert werden.
11.
Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag der VA (Art 148e)
Die VA hat nach der
geltenden Rechtslage das Recht Verordnungen, nicht aber Gesetze vor dem VfGH
anzufechten. Dieses Recht soll nun auch hinsichtlich eines
Gesetzesprüfungsantrages ergänzt werden.
12.
Frist für VfGH-Entscheidungen über Zuständigkeiten der VA
(Art 148f)
Einerseits wird in dieser
Bestimmung das Antragsrecht auf jene Einrichtungen erweitert, die neu unter die
Prüfzuständigkeit der VA kommen sollen (zB ausgegliederte Rechtsträger), Des
Weiteren wird dem VfGH eine 6-monatige Frist zur Entscheidung in derartigen
Angelegenheiten gesetzt.
13.
Sinngemäße Anwendung der vorangegangenen Bestimmungen auch
für die Länder (Art 148i Abs 1)
Erklären Länder die VA für
ihre Verwaltungen zuständig bzw. schaffen sie Landesvolksanwaltschaften, so
sollen diese nicht nur den bisherigen der VA unterliegenden Verwaltungsbereich
umfassen, sondern den durch die angestrebte Verfassungsnovelle erweiterten (zB
auch ausgegliederte Rechtsträger).