Dr. Eva Lichtenberger

 

§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz

Vorschlag für Offenlegung

(angelehnt an das Schweizer Gesetz über die Bundesversammlung, Art 11 und die deutsche Regelung)

 

 

 

 

„Die im § 1 bezeichneten Personen haben bei Amtsantritt sowie jeweils bei Jahresbeginn dem Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates schriftlich

 

a)      ihre beruflichen Tätigkeiten,

b)      ihre Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Beiräten, Körperschaften, Stiftungen u.ä.,

c)      ihre Beratungstätigkeiten- und Lehrtätigkeiten,

d)      leitende oder beratende Tätigkeiten in Interessensgruppen und

e)      Vereinbarungen über Tätigkeiten oder Vermögensvorteile nach Beendigung der Funktion oder des Mandats

 

bekannt zu geben. Darüber hinaus haben die in § 1 bezeichneten Personen dem Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates jährlich Spenden und sonstige Zuwendungen, deren Endbegünstigte sie sind, bekannt zu geben. Spenden sind sowohl Geldspenden als auch Sachspenden, Überlassungen von Arbeitskräften oder Sachen, zur Verfügung Stellen von Dienstleistungen, Übernahme von Werbeaufwendungen und ähnliches.

 

Der Präsident/die Präsidentin des Nationalrates veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form im Amtsblatt der Wiener Zeitung und auf der Homepage des Parlaments. Spenden eines Spenders/einer Spenderin, die in Summe das Monatsgehalt des/der Empfänger/in überschreiten, müssen unter Angabe des Spenders/der Spenderin und des Betrags angeführt werden, alle übrigen summarisch ausgewiesen werden.“