(Entwurf)
A N T R A G
der Abgeordneten und Kollegen
betreffend ein
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der
Fassung 1929 geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz in der
Fassung 1929 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Nach Art.52a wird folgender Art.52b eingefügt:
"Art.52b. (1)
Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund Mehrheitsanteile besitzt, oder
die der Bund durch andere finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuß des Nationalrates einen
ständigen Unterausschuß. Dem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Der ständige Unterausschuß ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern
sowie vom Präsidenten des Aufsichtsrates, der in Abs.1 genannten Unternehmen
Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die
im Vorstand oder Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse zu verlangen. Die
Vorstandsmitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates solcher Unternehmen
sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuß unbeschränkt Auskünfte zu
erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
(3) Die Mitglieder des Unterausschusses haben über von den
Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu
bewahren, sofern nicht das öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen
rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen
Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG.
(4) Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben
bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein erheblicher
Nachteil zugefügt würde.
(5) Der Unterausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist jedenfalls
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorsitzenden unter
Angabe des Untersuchungsgegenstandes verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung
so zu erfolgen, daß der Unterausschuß binnen 14 Tagen zusammentreten kann.
(5) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates."
Artikel II
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit in Kraft.
A N T R A G
der Abgeordneten und Kollegen
betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
geändert wird:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Nach § 32d wird folgender § 32e eingefügt:
32e. (1)
Zur Kontrolle von Unternehmen, an denen der Bund Mehrheitsanteile besitzt, oder
die der Bund durch andere finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen beherrscht, wählt der zuständige Ausschuß des Nationalrates einen
ständigen Unterausschuß. Dem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören. §§ 32b Abs.1 und
§ 32d Abs.1 und 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Der ständige Unterausschuß ist befugt, von den Vorstandsmitgliedern
sowie vom Präsidenten des Aufsichtsrat der in Abs.1 genannten Unternehmen
Auskünfte über die Geschäftsführung und die Lage dieser Unternehmen sowie die
im Vorstand oder Aufsichtsrat gefaßten Beschlüsse zu verlangen. Die
Vorstandsmitglieder und der Präsident des Aufsichtsrates solcher Unternehmen
sind verpflichtet, dem ständigen Unterausschuß unbeschränkt Auskünfte zu
erteilen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen (§ 81 AktG).
(3) Die Auskunftserteilung erfolgt mündlich. Auf Beschluß des
Unterausschusses sind die Auskunftspersonen aber auch verpflichtet,
schriftliche Stellungnahmen abzugeben.
(4) Als vertraulich dürfen von den Auskunftspersonen nur jene Angaben
bezeichnet werden, bei denen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen bei Bekanntwerden ein
erheblicher Nachteil zugefügt würde.
(5) Die Mitglieder des Unterausschusses
haben über von den
Auskunftspersonen als vertraulich bezeichnete Angaben Stillschweigen zu
bewahren, sofern nicht das Öffentliche Interesse eine Offenlegung von Tatsachen
rechtfertigt. Im Fall einer ungerechtfertigten Offenlegung von vertraulichen
Angaben haften die Mitglieder des Unterausschusses dem Unternehmen nach § 84 AktG.
(6) Der Unterausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Er ist jedenfalls
einzuberufen, wenn ein Drittel
der Mitglieder dies beim Vorsitzenden unter Angabe des
Untersuchungsgegenstandes verlangt. In diesem Fall hat die Einberufung so zu
erfolgen, daß der Unterausschuß binnen 14 Tagen zusammentreten kann.
(7) Durch einen Antrag gem. Abs. 6 kann die Prüfung von höchstens zwei
Unternehmen verlangt werden. Kein Mitglied des Unterausschusses darf innerhalb
eines Jahres mehr als drei solche Verlangen unterzeichnen.