Abg. Dr. Eva Lichtenberger
Arbeitsunterlage für den Auschuss 8
Wien, am
27. 2. 2004
Kontrollrechte
der Gemeinden
Ich möchte folgende
Inhalte in der Bundesverfassung anregen:
Die Aufgaben des
Gemeinderates sind nur indirekt und sporadisch geregelt (Art 117 Abs 4 B-VG:
„Wenn der Gemeindeanvorschlag oder der Gemeinderechnungsabschluss behandelt
wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.“ Art Art 117 Abs 6
B-VG: „ Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung
kann vorgesehen werden, dass die zur Gemeinderatswahl Berechtigten den Bürgermeister
wählen.)
Zur Absicherung des
demokratischen Prinzips sollte bereits in der Bundesverfassung eine
Mindestaufgabenliste des Organ Gemeinderats (im Verhältnis zum
Gemeindevorstand, dem Bürgermeister und anderer bestellter Organe) definiert
werden. Über den Umfang der Liste wäre zu diskutieren.
Rechtslage: Art 118
Abs 5 B-VG: „Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes
(Stadtrates, Stadtsenates) und allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde
sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.“
Die
Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte der einzelnen Mitglieder im
Gemeinderat sind äußerst unterschiedlich ausgestattet. In der Praxis bestehen Defizite
insbesondere bei:
Die Kontrollinstrumente
stehen insgesamt recht unterschiedlich zur Verfügung, insbesondere ist auf das
zT fehlende Misstrauensvotum gg über Bürgermeister zu verweisen.
Die
Bundesverfassung sollte ein bestimmtes Mindestniveau an Mitwirkung und
Kontrolle sicherstellen, dem Landesgesetzgeber die Ausgestaltung überlassen
bleiben. Art 118 Abs 5 B-VG sollte daher entsprechend konkretisiert werden.
Nach geltender
Verfasssungsrechtslage ist die Öffentlichkeit nur für den Gemeindevoranschlag
und den Gemeinderechnungsabschluss garantiert.
Es sollte analog zu
den Regelungen für den Nationalrat (Art 32 B-VG), Bundesrat (Art 37 Abs 3 B-VG)
und den Landtag (Art 96 Abs 2 B-VG) auch für den Gemeinderat das Prinzip der
Öffentlichkeit mit der Möglichkeit, Ausnahmen für einzelne Tagesordnungspunkte zu
beschließen, wenn dies zum Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Interessen
notwendig ist, verankert werden.
Die ca 40.000
Mitglieder der österreichischen Gemeindevertretungen üben diese Funktion
ehrenamtlich – neben der Berufstätigkeit - aus. Es sollte daher zumindest
Standard sein, dass sich Mitglieder des Gemeinderats vertreten lassen können.
Beispielhaft wäre hier die Regelung der OÖ Gemeindeordnung anzuführen. Die
Bundesverfassung sollte diese Ersatz(Vertretungs)regelung garantieren.
§ 33. Wahlen in Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat hat die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Ausschüsse zu wählen. Auch Ersatzmitglieder des
Gemeinderates können zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden; im Übrigen
sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse die
Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß
anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig einen anderen Wahlvorgang
beschließt.
§ 47 Anwesenheitspflicht
(1) Die Mitglieder des
Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder
des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben
den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort
Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3
insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der
Ersatzmitglieder erforderlich ist.
Die
Aufsichtsbeschwerde Dritter bei der Aufsichtsbehörde ist in der Praxis aus
bekannten Gründen meist wirkungslos.
Eine Ergänzung von
Art 119 a Abs 4 B-VG („Die Gemeinde ist berechtigt, sich über jedwede
Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die Gemeinde ist verpflichtet, die
von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und
Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.“) wäre wünschenswert:
„Beschwerden Einzelner hat die Aufsichtsbehörde nachzugehen und über das
Ergebnis der Überprüfung und allfälliger Aufsichtsmaßnahmen dem
Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin schriftlich zu berichten.“
Statt der Vorstellung nach Art 118 a B-VG an die Landesregierung sollte der Rechtszug an den Unabhängigen Verwaltungssenat bzw das Landesverwaltungsgericht eröffnet werden. Auch der Gemeinde sollte jedoch gegen Entscheidungen des UVS die Beschwerde an den VwGH offen stehen.