Finanz-Verfassungsgesetz 1948 - leges fugitivae
zu § 2 F-VG Kostentragung
§ 6 ÜG 1929
Durch die Überstellung der „Fürsorge für
Kriegsgräber“ in den Artikel 10 darf den Ländern und Gemeinden keine
finanzielle Belastung erwachsen.
Schulverfassungsnovelle 1962 (B-VG-Nov. 215/1962):
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. f des
Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom
Jahre 1925 stehen der Schaffung von Gemeindeverbänden für Zwecke der Errichtung
und Erhaltung von öffentlichen Pflichtschulen, von öffentlichen Schülerheimen
und von öffentlichen Kindergärten und Horten nicht entgegen.
(2) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter
Satz des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des
Bedarfes der im Abs. 1 angeführten Gemeindeverbände nicht entgegen. Die
Zuständigkeit zur Regelung der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände
richtet sich je nach dem Zweck des Gemeindeverbandes nach Artikel 14 Abs. 3
lit. b oder c oder nach Artikel 14 Abs. 4 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Artikel IV.
(1) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand)
der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung dieses
Bundesverfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher
Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die
Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei
sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der
Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen:
a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden
Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu
geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden,
wenn sie bei Volks- und Hauptschulen, polytechnischen Lehrgängen und bei
gewerblichen, kaufmännischen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen mindestens
30, bei Sonderschulen mindestens 15 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden
Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle
Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen
liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne
eine solche Zustimmung getroffen werden können.
Bundesverfassungsgesetz vom 28. April 1975, mit dem das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
neuerlich geändert wird
StF: BGBl. Nr. 316/1975
Artikel II
Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 letzter Satz
des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, stehen der Umlegung des
Bedarfes von Gemeindeverbänden, die für Zwecke der Errichtung und Erhaltung von
öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und von
öffentlichen Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler
solcher Schulen bestimmt sind, geschaffen werden, nicht entgegen. Die Regelung
der Umlegung des Bedarfes solcher Gemeindeverbände ist in Gesetzgebung und
Vollziehung Landessache.
Artikel IV
(1) Insoweit keine anderweitige
bundesgesetzliche Regelung besteht, trägt der Bund die Kosten der Besoldung
(Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der unter Art. 14a Abs. 3 lit. b des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fallenden Lehrer,
unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum
Personalaufwand für diese Lehrer.
(2) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die
Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei
sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes
jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Solange der Bund ganz oder teilweise für
die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der
Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen:
a) Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden
Dienstpostenpläne der Länder. Die Zustimmung kann aus dem Grunde einer zu
geringen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse nicht verweigert werden,
wenn sie bei land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen mindestens 25 und bei
land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen mindestens 18 beträgt.
b) Alle im freien Ermessen liegenden
Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, einschließlich der
Heranziehung dieser Lehrer zu schulfremden Dienstverrichtungen, die finanzielle
Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einheitlichkeit jene Arten von
Personalmaßnahmen festlegen, für die die erforderliche Zustimmung allgemein als
erteilt gilt.
zu § 3 F-VG
§ 21 FAG 1967, BGBl. 2/1967
§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Länder
sind – abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 2 erster Satz des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 – berechtigt, für die Zeit vom 1. Jänner 1967
an auch ohne Zutreffen der Voraussetzung des § 3 Abs. 2 erster Satz des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 von den Städten mit eigenem Statut, den
Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben.
zu § 8 F-VG
Art. II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. Nr. 384/1986
Artikel II
(Verfassungsbestimmung)
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung
von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die)
Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung
eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten,
über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug
oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten
Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige
Auskünfte zu verlangen, zurück.
Anm.: Trotz Regelung im Rahmen einer
FAG-Novelle: inhaltlich keine finanzverfassungsrechtliche Bestimmung, sondern
Ausnahme zu Grundrechten.
§ 14 Abs. 2 FAG 1989 idF 450/1992: zu § 8 Abs. 4
(2) (Verfassungsbestimmung) § 8 Abs. 4 F-VG
1948 ist auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine
bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.
Übergangsbestimmungen und Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf
nicht mehr erhobene Abgaben
Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl.
Nr. 368 vom Jahre 1925.
§ 11. (1) Die den Ländern als ehemals autonomen
Körperschaften gehörenden oder von ihnen verwalteten Vermögenschaften,
einschließlich der Fonds und Anstalten, gehen in das Vermögen oder in die
Verwaltung der Länder im Sinne des Bundes-Verfassungsgesetzes über;
hinsichtlich der von den Ländern verwalteten Schulfonds verbleibt es jedoch bis
zur Erlassung des Verfassungsgesetzes des Bundes über den Wirkungsbereich des
Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Schul-, Erziehungs- und
Volksbildungswesens (Artikel 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes) beim bisherigen
Zustand.
(2) Alles übrige staatliche Vermögen ist
Vermögen des Bundes; die endgültige Auseinandersetzung über das staatliche
Vermögen wird im Verfassungsgesetz des Bundes über die finanzielle
Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern geregelt.
BGBl.Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2000
§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Die
Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen in § 14
Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes
1989, in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z 4 des
Finanzausgleichsgesetzes 1993 und in § 14 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit § 15
Abs. 3 Z 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000 umfasst auch
Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen
einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren
Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt.
Die Ermächtigung der Länder (Gemeinden) zur Erhebung von Abgaben von Anzeigen
in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken in § 14 Abs. 1 Z 6 des
Finanzausgleichsgesetzes 1989, in § 14 Abs. 1 Z 7 des Finanzausgleichsgesetzes
1993 und in § 14 Abs. 1 Z 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2000
umfasst auch Abgaben von Anzeigen, die am Erscheinungsort der Zeitung oder des
sonstigen Druckwerks erhoben werden. Wurden Abgaben für die Vornahme von
Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich
Teletextleistungen) oder von Anzeigen, bei denen der mit der Ankündigung oder
mit der Anzeige verbundene Reklamewert außerhalb der erhebungsberechtigten
Gebietskörperschaft entstanden ist, nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet, sind dessen ungeachtet keine Nebenansprüche zu entrichten, wenn die
Abgabe bis spätestens 16. August 2000 entrichtet wird.
(2) Wenn in Verordnungen von Gemeinden gemäß §
7 Abs. 5 F-VG 1948 oder § 8 Abs. 5 F-VG 1948, die nach dem 31. Dezember 1998 in
Kraft getreten sind, Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und
Fernsehen einschließlich Teletextleistungen) oder auf Anzeigen für Tatbestände
ausgeschrieben wurden, die vor dem 1. Jänner 1999 von dieser Gemeinde nicht
oder nicht in diesem Umfang besteuert wurden, dann werden diese Verordnungen
hiermit dahin gehend abgeändert, dass in dieser Gemeinde hinsichtlich der
Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich
Teletextleistungen) und auf Anzeigen auf Verordnungsebene weiterhin die
Rechtslage gilt, wie sie am 31. Dezember 1998 bestanden hat; eine neuerliche
Änderung der Verordnung durch die Gemeinde ist nicht möglich. Die
ursprünglichen Verordnungen bilden jedenfalls weiterhin die Rechtsgrundlage für
Abgaben auf Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich
Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, insoweit die Abgaben vor dem 18. Mai
2000 tatsächlich entrichtet wurden. Tatsächlich entrichtete Abgaben auf
Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich
Teletextleistungen) oder auf Anzeigen, die von einer Gemeinde nach dem 31.
Dezember 1998 nach dem mit der Ankündigung oder mit der Anzeige verbundenen
Reklamewert erhoben wurden, sind auf Abgaben, die unabhängig vom Reklamewert
erhoben wurden, anzurechnen.
Novelle zum FAG 1989, BGBl. Nr. 693/1991
Art. II § 2 Abs.2 und 3 betr. Erhebung von Abgaben
vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken trotz Verbrauches außerhalb des
Geltungsgebietes, keine Neufestsetzung auf Grund der Unrichtigkeit der
Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen.
Art. II § 3: betr. pauschale Rückabwicklung der
Ertragsanteile und von bestimmten Zweckzuschüssen auf Grund des VfGH-Erk. vom
27. Juni 1991, GZ 158-162/91-24