Auszug vom Bericht des Ausschusses 1:
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13
Abs. 2 B-VG)
Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob
der Art 13 Abs 2 B-VG in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen
werden kann. Grundsätzlich besteht Übereinstimmung darüber, dass diese
Bestimmung heute durch Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts überlagert
ist; divergierend beurteilt wird jedoch die Frage, ob und inwieweit
Koordinations-instrumente in Bezug auf die Haushalte der Gebietskörperschaften
erforderlich sind. Zwei Textvorschläge werden vorgelegt:
„Bund, Länder und Gemeinden haben einen
ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus
sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung
zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass
die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung
stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der
Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere
Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten
sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen
werden.“
„Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur
Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und
Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer
Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“
Beide Vorschläge wurden
im Ausschuss 1 überwiegend abgelehnt.
Artikel 13. (Geltende Bestimmung)
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die
Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.