Auszug vom Bericht des Ausschusses 1:

 

Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht (Art. 13 Abs. 2 B-VG)

 

Gegenteilige Auffassungen bestehen zur Frage, ob der Art 13 Abs 2 B-VG in der derzeitigen Fassung als entbehrlich angesehen werden kann. Grundsätzlich besteht Übereinstimmung darüber, dass diese Bestimmung heute durch Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts überlagert ist; divergierend beurteilt wird jedoch die Frage, ob und inwieweit Koordinations-instrumente in Bezug auf die Haushalte der Gebietskörperschaften erforderlich sind. Zwei Textvorschläge werden vorgelegt:

 

„Bund, Länder und Gemeinden haben einen ausgeglichenen öffentlichen Haushalt (Gesamtstaat) über einen Konjunkturzyklus sicher zu stellen und ihre Haushaltsführung im Hinblick auf diese Zielsetzung zu koordinieren. Dabei haben Bund, Länder und Gemeinden zu gewährleisten, dass die für die Haushaltskoordinierung erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Bundesgesetzgebung regelt die näheren Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur Erreichung dieser Ziele. Dabei können insbesondere Verpflichtungen in Bezug auf Haushaltsergebnisse und Informationspflichten sowie Sanktionen für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtungen vorgesehen werden.“

 

„Der Staat bekennt sich zur Finanzpolitik als Mittel zur Sicherstellung des gesamt-wirtschaftlichen Gleichgewichts. Bund, Länder und Gemeinden koordinieren im Rahmen der Erstellung und des Vollzugs ihrer Haushalte ihre finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen zur Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.“

 

Beide Vorschläge wurden im Ausschuss 1 überwiegend abgelehnt.

 

Artikel 13.  (Geltende Bestimmung)
(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes anzustreben.