Bernd-Christian Funk            Februar 2004

 

 

 

Vorschläge zur Neuformulierung und Aufteilung

von Gesetzgebungszuständigkeiten

 

 

 

 

Bund

Land

 

 

Bundesverfassung

Landesverfassung

 

 

Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder

Auswärtige Angelegenheiten der Länder

 

 

Bundesfinanzen

Landesfinanzen

 

 

Statistik für Zwecke des Bundes

Statistik für Zwecke der Länder

 

 

Bundesabgaben

Abgaben der Länder und Gemeinden

 

 

Berufliche Interessenvertretungen, ausgenommen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Berufliche Interessenvertretungen in der Land und Forstwirtschaft

 

 

Bundesweite Raumordnung

Raumordnung in Ländern und Gemeinden

 

 

Überregionaler Katastrophenschutz

Katastrophenschutz in den Ländern und Gemeinden

 

 

Organisations- und Dienstrecht des Bundes

Organisations- und Dienstrecht der Länder und Gemeinden

 

 

Bundesstraßenrecht

Sonstiges Straßen- und Wegerecht

 

 

Schul- und Bildungswesen, ausgenommen Zuständigkeiten der Länder

Kindergärten, Volks- und Hauptschulen; Schul- und Bildungswesen in der Land- und Forstwirtschaft

 

 

Soweit ein Bedarf nach einheitlicher Regelung besteht: Verwaltungsverfahren, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliches Auftragwesen

Verwaltungsverfahren, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliches Auftragswesen, soweit kein Bedarf nach einheitlicher Regelung besteht

 

 

Sicherheitsverwaltung

Ortspolizei

 

 

Soziale Sicherheit, ausgenommen Sozialhilfe

Sozialhilfe

 

 

Wirtschaftsordnungs- und Regulierungsrecht

 

 

 

Zivilrecht

 

 

 

Justizstrafrecht

 

 

 

Berufsrecht der freien Berufe

 

 

 

Personenstandswesen

 

 

 

Staatsbürgerschaftsrecht

 

 

 

Arbeitsrecht

 

 

 

Produktsicherheitsrecht

 

 

 

Sicherung der Lebensmittelqualität

 

 

 

Elektrizitätsrecht

 

 

 

Post- und Telekommunikationsrecht

 

 

 

Straßenpolizei- und Kraftfahrrecht, Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrsrecht

 

 

 

Straßenpolizei- und Kraftfahrrecht

 

 

 

Wasserrecht

 

 

 

Forstrecht

 

 

 

Normen, technische Spezifizierungen und Zulassungen

 

 

 

Wirtschaftslenkung und Bewirtschaftung in Notstandsfällen

 

 

 

Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Krankenanstaltenrecht

Recht der Kurorte und Heilquellen.

Friedhof- und Bestattungsrecht

 

 

Veterinärrecht

 

 

 

Tierschutz

 

 

 

Militärische Angelegenheiten

 

 

 

Denkmalschutz

 

 

 

 

Jagd- und Fischereirecht

 

 

 

Natur- und Landschaftsschutz

 

 

 

Bodenreform

 

 

 

Baupolizeirecht

 

 

 

Erläuterungen

 

1. Das Modell kommt mit 2-Säulen aus. Man könnte es als staatenbündisches Bundesstaatsmodell bezeichnen. Es beruht auf den Grundsätzen der formalen und materiellen Parität von Bund und Ländern bei möglichst symmetrischer Anordnung von Zuständigkeitsbereichen.

 

2. In instrumentaler Hinsicht hat das Modell eine limitierende und deregulierende Funktion: Bund und Länder müssen mit ihrer Kompetenzausstattung auskommen, wenn Probleme durch Gesetzgebungsmaßnahmen zu lösen sind. Es gibt keine Generalklausel. Die Kompetenz-Kompetenz des Staates (Bund und Länder als Ganzes) bleibt aufrecht: Es gibt keinen Lebensbereich, der nicht Gegenstand gesetzlicher Maßnahmen sein kann, allerdings nur mit den Mitteln der bestehenden Kompetenzzuweisungen, gegebenenfalls auch nur mit Mitteln des Organisationsrechts (Bereitstellung von Institutionen), des Privat- und des Strafrechts.

 

3. Kompetenzänderungen durch einseitige Verfassungsänderung sind zwar nicht ausgeschlossen, liegen aber nicht in der Funktionslogik des Modells. Wenn das vorhandene Inventar an Kompetenzen für nicht ausreichend gehalten wird, dann sollten Änderungen ausschließlich auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den beteiligten Kompetenzträgern erfolgen. Das Gleiche gilt für die Lösung von Abgrenzungskonflikten.

 

4. Die Auslegung der Kompetenztatbestände erfolgt unter Anwendung systematisch-finaler Gesichtspunkte. Vor allem bei Kompetenztatbeständen, die als Rechtsgebiete („Wasserrecht“, „Arbeitsrecht“ etc) oder als Sammeltatbestände (zB „Sicherheitsverwaltung“) angesprochen werden, ist auf bestehende gesetzliche Regelungssysteme zu achten, wenn auch nicht in strikt „versteinernder“ Weise. Finale Gesichtspunkte und der Aspekt der komparativen Sachnähe haben eine gleichrangige Maßstabsfunktion – in diesem Sinne Lösungen wie zB Waldbrandbekämpfung (Forstrecht) oder Hausbrieffächer (Postrecht). Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Übermaß- und des Untermaßverbotes spielen in diesem Modell ebenfalls eine wesentliche Rolle (Beispiel: Tierschutz – Baupolizeirecht).