Bernd-Christian Funk Februar
2004
Vorschläge zur Neuformulierung und
Aufteilung
von Gesetzgebungszuständigkeiten
Bund |
Land |
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Bundesverfassung |
Landesverfassung |
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Auswärtige Angelegenheiten, ausgenommen solche der Länder |
Auswärtige Angelegenheiten der Länder |
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Bundesfinanzen |
Landesfinanzen |
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Statistik für Zwecke des Bundes |
Statistik für Zwecke der Länder |
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Bundesabgaben |
Abgaben der Länder und Gemeinden |
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Berufliche Interessenvertretungen, ausgenommen im Bereich der
Land- und Forstwirtschaft |
Berufliche Interessenvertretungen in der Land und Forstwirtschaft |
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Bundesweite Raumordnung |
Raumordnung in Ländern und Gemeinden |
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Überregionaler Katastrophenschutz |
Katastrophenschutz in den Ländern und Gemeinden |
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Organisations- und Dienstrecht des Bundes |
Organisations- und Dienstrecht der Länder und Gemeinden |
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Bundesstraßenrecht |
Sonstiges Straßen- und Wegerecht |
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Schul- und Bildungswesen, ausgenommen Zuständigkeiten der Länder |
Kindergärten, Volks- und Hauptschulen; Schul- und Bildungswesen in
der Land- und Forstwirtschaft |
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Soweit ein Bedarf nach einheitlicher Regelung besteht:
Verwaltungsverfahren, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung, Umweltverträglichkeitsprüfung,
öffentliches Auftragwesen |
Verwaltungsverfahren, Abfallwirtschaft, Luftreinhaltung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, öffentliches Auftragswesen, soweit kein Bedarf
nach einheitlicher Regelung besteht |
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Sicherheitsverwaltung |
Ortspolizei |
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Soziale Sicherheit, ausgenommen Sozialhilfe |
Sozialhilfe |
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Wirtschaftsordnungs- und Regulierungsrecht |
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Zivilrecht |
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Justizstrafrecht |
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Berufsrecht der freien Berufe |
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Personenstandswesen |
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Staatsbürgerschaftsrecht |
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Arbeitsrecht |
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Produktsicherheitsrecht |
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Sicherung der Lebensmittelqualität |
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Elektrizitätsrecht |
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Post- und Telekommunikationsrecht |
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Straßenpolizei- und Kraftfahrrecht,
Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehrsrecht |
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Straßenpolizei- und Kraftfahrrecht |
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Wasserrecht |
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Forstrecht |
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Normen, technische Spezifizierungen und Zulassungen |
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Wirtschaftslenkung und Bewirtschaftung in Notstandsfällen |
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Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Krankenanstaltenrecht |
Recht der Kurorte und Heilquellen. Friedhof- und Bestattungsrecht |
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Veterinärrecht |
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Tierschutz |
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Militärische Angelegenheiten |
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Denkmalschutz |
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Jagd- und Fischereirecht |
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Natur- und Landschaftsschutz |
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Bodenreform |
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Baupolizeirecht |
1. Das Modell kommt mit 2-Säulen aus. Man könnte es als staatenbündisches Bundesstaatsmodell bezeichnen. Es beruht auf den Grundsätzen der formalen und materiellen Parität von Bund und Ländern bei möglichst symmetrischer Anordnung von Zuständigkeitsbereichen.
2. In instrumentaler Hinsicht hat das Modell eine limitierende und deregulierende Funktion: Bund und Länder müssen mit ihrer Kompetenzausstattung auskommen, wenn Probleme durch Gesetzgebungsmaßnahmen zu lösen sind. Es gibt keine Generalklausel. Die Kompetenz-Kompetenz des Staates (Bund und Länder als Ganzes) bleibt aufrecht: Es gibt keinen Lebensbereich, der nicht Gegenstand gesetzlicher Maßnahmen sein kann, allerdings nur mit den Mitteln der bestehenden Kompetenzzuweisungen, gegebenenfalls auch nur mit Mitteln des Organisationsrechts (Bereitstellung von Institutionen), des Privat- und des Strafrechts.
3. Kompetenzänderungen durch einseitige Verfassungsänderung sind zwar nicht ausgeschlossen, liegen aber nicht in der Funktionslogik des Modells. Wenn das vorhandene Inventar an Kompetenzen für nicht ausreichend gehalten wird, dann sollten Änderungen ausschließlich auf der Grundlage einer Übereinkunft zwischen den beteiligten Kompetenzträgern erfolgen. Das Gleiche gilt für die Lösung von Abgrenzungskonflikten.
4. Die Auslegung der Kompetenztatbestände erfolgt unter Anwendung systematisch-finaler Gesichtspunkte. Vor allem bei Kompetenztatbeständen, die als Rechtsgebiete („Wasserrecht“, „Arbeitsrecht“ etc) oder als Sammeltatbestände (zB „Sicherheitsverwaltung“) angesprochen werden, ist auf bestehende gesetzliche Regelungssysteme zu achten, wenn auch nicht in strikt „versteinernder“ Weise. Finale Gesichtspunkte und der Aspekt der komparativen Sachnähe haben eine gleichrangige Maßstabsfunktion – in diesem Sinne Lösungen wie zB Waldbrandbekämpfung (Forstrecht) oder Hausbrieffächer (Postrecht). Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Übermaß- und des Untermaßverbotes spielen in diesem Modell ebenfalls eine wesentliche Rolle (Beispiel: Tierschutz – Baupolizeirecht).