StGG 1867 |
StV v
St. Germain |
StV
von Wien |
Bundesverfassungsrecht; |
Textvorschlag |
Art 19*) (1) Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. (2) Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. (3) In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, dass ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
*) Absatzbezeichnungen hinzugefügt. |
Art 66*) (1) Alle österreichischen
Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind
vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen
Rechte. [(2) Unterschiede in Religion, Glauben
oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß
der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei
Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den
verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.]**) (3) Keinem österreichischen
Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat-
oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder
irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen,
Beschränkungen auferlegt. (4) Unbeschadet der Einführung einer
Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht
deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene
Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift
geboten werden. Art 67 Österreichische Staatsangehörige, die
einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören,
genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch,
wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie
dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder
soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten,
zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre
eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu
üben. Art 68 *) (1) Was das öffentliche Unterrichtswesen
anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo
eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher
österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen
gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser
österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache
erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht
hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu
einem Pflichtgegenstande zu machen. (2) In Städten und Bezirken, wo eine
verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger
wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird
diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions-
oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder
anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und
Verwendung gesichert *) Absatzbezeichnungen hinzugefügt. **) Betrifft nicht den
verfassungsrechtlichen Volksgruppenschutz. |
Art 7: Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten (Z 2, 3 und 4 in Verfassungsrang) 1. Österreichische Staatsangehörige der
slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und
Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle
anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf
ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen
Sprache. 2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht
in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl
eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft
und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und
kroatische Schulen errichtet werden. 3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken
Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer
oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache
zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken
werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in
slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt. 4. Österreichische Staatsangehörige der
slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und
Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen
in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische
Staatsangehörige teil. 5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen,
der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre
Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten. |
Art 8 B-VG: (1) Die deutsche Sprache ist, unbeschadet
der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die
Staatssprache der Republik. (2) Die Republik (Bund, Länder und
Gemeinden) bekennt sich zu ihrer gewachsenen sprachlichen und kulturellen
Vielfalt, die in den autochthonen Volksgruppen zum Ausdruck kommt. Sprache
und Kultur, Bestand und Erhaltung dieser Volksgruppen sind zu achten, zu
sichern und zu fördern. Art 1 lit b § 7
Minderheiten-Schulgesetz für Ktn: Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache
zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in
dem gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß
§ 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern
dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist. Ein Schüler kann nur mit
Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache
als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. § 1 Minderheiten-Schulgesetz
für Bgld: (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische
Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu
erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes
festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und
ungarischen Volksgruppe zu gewähren.
(2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten
nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als
Unterrichtssprache zu gebrauchen. Zahlreiche andere
Verfassungsbestimmungen (aus jeweiligem Zusammenhang
erklärbar): zB Kompetenzbestimmungen in Art I
lit a §§ 1-6 MindSchG für Kärnten; vgl auch § 8, § 9
Abs 2, § 34 Abs 1, § 35, § 36 Abs 1 MindSchG f
Ktn und Art IX der Schulverfassungsnovelle 1962, BGBl 1962/215;
Art IV Abs 2 Minderheiten-Schulgesetznovelle 1990, BGBl 1990/420;
vgl auch §§ 19 Abs 1, 20 Abs 1 MindSchG f Bgld und § 22
Abs 2 Volksgruppengesetz. EU-Grundrechte-Charta Art 22: (=
Art II-22 Verfassungsentwurf-EU) Die Union achtet die Vielfalt der
Kulturen, Religionen und Sprachen. |
Art x:
Minderheitenschutzartikel (1) Jeder Mensch hat einen Anspruch auf
Achtung seiner Sprache und Kultur. Volksgruppen im Sinne dieses
Artikels sind die zum Zeitpunkt der Wiederherstellung der Republik Österreich
in Teilen des Bundesgebietes wohnhaften und beheimateten Gruppen österreichischer
Staatsbürger mit nichtdeutscher Muttersprache und eigenem Volkstum. Die
Volksgruppen und ihre Angehörigen haben einen Anspruch auf besondere
Förderung und Sicherung ihres Bestandes, ihrer Sprache und ihrer Kultur. Das
Bekenntnis zu einer Volksgruppe ist frei. Keinem Angehörigen einer
Volksgruppe darf durch die Ausübung oder Nichtausübung der ihm zustehenden
Rechte ein Nachteil erwachsen. (2) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen
haben Anspruch auf Kindergartenerziehung und Schulunterricht in öffentlichen
Pflichtschulen in der jeweiligen Volksgruppensprache in ihrem autochthonen
Siedlungsgebiet und außerhalb dieses bei einem nachhaltigen Bedarf. Weiters
haben sie einen Anspruch auf eine verhältnismäßige Anzahl von öffentlichen
höheren Schulen und auf Einrichtung einer eigenen Schulaufsicht. Die
Volksgruppen haben ergänzend einen Anspruch auf angemessene Förderung von
privaten Kindergärten und Privatschulen, die der Pflege ihrer Sprache und
Kultur dienen. (3) Die Volksgruppen und ihre Angehörigen
haben im traditionell gemischtsprachigen Gebiet einen Anspruch
auf Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache als zusätzliche Amtssprache
im Verkehr mit Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie im öffentlichen Leben;
außerhalb dieses Gebietes haben sie Anspruch auf angemessene Erleichterungen
zum Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache. Die zusätzliche Amtssprache
kann im gemischtsprachigen Gebiet von jeder Person gebraucht werden. Die
Volksgruppen haben im traditionell gemischtsprachigen Gebiet
einen Anspruch auf zweisprachige topographische Bezeichnungen und
Aufschriften. (4) Die Volksgruppen haben einen Anspruch
auf einen angemessenen Anteil an öffentlichen Mitteln als finanzielle
Volksgruppenförderung aus dem Budget des Bundes sowie aus den Budgets der Länder
und Gemeinden, in denen sich gemischtsprachige Gebiete befinden, sowie
auf eine besondere Förderung der Medien in ihrer eigenen Sprache. (5) Die Volksgruppen haben das
Recht auf Selbstverwaltung der eigenen Angelegenheiten. Die
Selbstverwaltungen der Volksgruppen sind als Körperschaften öffentlichen
Rechts einzurichten. (6) Vereinigungen oder Vertretungskörper,
die ihrem rechtlichem Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und für die
betreffende Volksgruppe repräsentativ sind, haben das Recht die auf diesen
Artikel gegründeten Rechte der betreffenden Volksgruppe vor Gerichten und
Verwaltungsbehörden geltend zu machen. Die Rechte der Angehörigen der
Volksgruppen bleiben davon unberührt. |
Gleichheitssatz (Schutz der Minderheiten vor
Diskriminierung:
Die Vorschriften, die einen Schutz der
Minderheiten vor Diskriminierung insbesondere wegen der Zugehörigkeit zu einer
nationalen Minderheit, wegen der Sprache oder der Rasse vorsehen und ein Gebot
der Gleichbehandlung normieren (vgl Art 63 Abs 1, 66 Abs 1 und
Art 67 StV v St. Germain, Art 7 Z 4 StV v Wien; Art 14
EMRK, Art I RassDiskrBVG und auf einfachgesetzlicher Ebene Art 6 und
7 Z 1 und Z 5 StV v Wien; vgl auch Art 21 Abs 1
EU-Grundrechte-Charta) stellen sich als besondere Ausprägungen des
Gleichheitssatzes dar. Sie wurden nicht in den Textvorschlag zum
verfassungsrechtlichen Volksgruppenschutz aufgenommen, da davon ausgegangen
wird, dass diese Vorschriften bei der Formulierung eines Grundrechtsartikels
zum Gleichheitssatz berücksichtigt werden.