Univ.Prof. Dr. Reinhard Rack
Soziale Grundrechte
Entwurf
Der vorliegende
Entwurf sozialer Grundrechte umfasst zum einen die bereits am 29. 1. 2004 von
Prof. Grabenwarter eingebrachten Fundamentalgarantien. Insbesondere im Bereich
der Unversehrtheitsgarantie ergeben sich Überschneidungen. Zum anderen wird ein
Katalog sozialer Grundrechte im engeren Sinn vorgelegt.
Artikel a (Menschenwürde)
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller
Staatsgewalten.
Erläuterungen:
An die Spitze der Fundamentalgarantien wird die
Menschenwürdegarantie gestellt, die Ausgangspunkt und Grundlage der folgenden
Einzelgarantien ist. Die Formulierung entspricht im Wesentlichen Art. 1
GRCh. Satz 2 enthält die ausdrückliche Bindung aller drei Staatsgewalten an die
Menschenwürde.
Spätestens seit der Wiener Menschenrechtskonferenz 1993 hat
sich in der internationalen Menschenrechtsdiskussion die Auffassung
durchgesetzt, dass es über die von den Freiheitsrechten geschützten Positionen
hinausgehende „basale Bedürfnisse“ gibt, die grundrechtlich abzusichern sind.
Zu diesen gehören unter anderem Fragen der Ernährung, der Gesundheit, des
würdigen Alterns oder der Pflege, die in einem gewissen Minimalstandard von der
Menschenwürdegarantie und den nachfolgenden Fundamentalgarantien abgedeckt
sind.
Artikel b (Recht auf Leben)
(1) Das Recht
jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Tötung auf Verlangen
ist gesetzlich zu verbieten.
(2) Die
Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder
hingerichtet werden.
(3) Eine Tötung bildet keine Verletzung
des Rechts auf Leben, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die
unbedingt erforderlich ist, um
a)
jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu
verteidigen;
b)
jemanden rechtmäßig festzunehmen oder
jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig
niederzuschlagen.
Erläuterungen
- Absatz 1 Satz 1 enthält die Garantie
des Rechts auf Leben. Die Formulierung entspricht Art. 2 EMRK. Absatz
1 Satz 2 enthält einen Auftrag an den Gesetzgeber, Tötung auf Verlangen
gesetzlich zu verbieten. Damit soll ein Verbot „aktiver Sterbehilfe“
erreicht werden, das sich im grundrechtlichen Kontext als Erfüllung der
Schutzpflicht zugunsten des Rechts auf Leben darstellt. Ein solches Verbot
ist zwar nach Art. 2 EMRK nicht geboten, wohl aber mit diesem sowie mit
Art. 3 und 8 EMRK vereinbar (vgl. EGMR Fall Pretty, Urteil v. 29.4.2002,
Z. 39 f., 55 f., 76 ff., RJD 2002-III). Zu verweisen ist in diesem
Zusammenhang auf den Entschließungsantrag des Gesundheitssausschusses des
Nationalrates betreffend Beibehaltung der ablehnenden Haltung gegenüber
der „aktiven Sterbehilfe“, Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung
sowie Verwirklichung der Karenz zur Sterbebegleitung, der am 13. Dezember
2001 mit den Stimmen aller vier im Parlament vertretenen Parteien
angenommen wurde (XXI. GP, 115/E). Die Empfehlung der Parlamentarischen
Versammlung des Europarates Rec. 1418 (1999) verweist in ihrem § 9
explizit darauf, dass das Verbot der Tötung Todkranker aufrecht erhalten
werden muss und der Todeswunsch eines Todkranken für sich genommen keine
Rechtfertigung der Durchführung von Handlungen bilden kann, die auf die
Herbeiführung des Todes gerichtet sind.
- Absatz 2 enthält das Verbot der
Todesstrafe. Das generelle Verbot der Todesstrafe entspricht Art. 85
B-VG und dem 13. ZPEMRK, das am 1.7.2003 in Kraft getreten ist. Zusätzlich
wird die in Art. 2 Abs. 2 GRCh enthaltene Formulierung übernommen
und damit das Verbot bekräftigt.
- Absatz 3 enthält einen Katalog
zulässiger Eingriffe in das Recht auf Leben. Grundsätzlich sind staatliche
Eingriffe in das Recht auf Leben nicht rechtfertigungsfähig. In den
genannten Ausnahmen stellt eine Tötung durch Handlung des Staates jedoch
keine Verletzung des Grundrechts dar. Die Ausnahmen sind aus Art. 2
Abs. 2 EMRK entnommen. Sprachliche Anpassungen gegenüber der
bisherigen Übersetzung bewirken keine inhaltliche Änderung.
Artikel c (Folterverbot;
Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung)
Niemand darf der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Erläuterungen
Die Regelung ist wortgleich mit
Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRCh.
Artikel d (Recht auf
körperliche Unversehrtheit)
(1) Jede Person hat das Recht auf
körperliche und geistige Unversehrtheit.
(2) Dieses
Recht darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen
sein, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
Erläuterungen:
- Das österreichische Verfassungsrecht
enthält bislang kein ausdrückliches Grundrecht auf körperliche
Unversehrtheit. Gewährleistungen, die dem Schutzbereich der körperlichen
Unversehrtheit zuzurechnen sind, ergeben sich nach jetzigem Stand aus dem
Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), für besonders
schwere Eingriffe auch aus dem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) sowie
aus dem Folterverbot (Art. 3 EMRK). Während das Recht auf Leben und
das Folterverbot dem Staat massive Eingriffe in die körperliche oder
psychische Integrität untersagen und ihm Schutzpflichten zur Verhinderung
solcher Eingriffe durch Dritte auferlegen, schützt Art. 8 EMRK die
körperliche und psychische Integrität auch vor weniger schweren
Eingriffen. Angesichts der Gefährdung der körperlichen und geistigen
Unversehrtheit insbesondere durch die Entwicklung der Medizin, der
Biomedizin und der Gentechnik erscheint es notwendig und angemessen, den
Schutz dieses Rechtsguts in einem besonderen Grundrecht ausdrücklich zu
verankern.
- Das Grundrecht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit ist Art. 3 GRCh nachgebildet und sprachlich
an die Erfordernisse eines innerstaatlichen Grundrechts angepasst. Absatz
1 umschreibt den Schutzbereich entsprechend Art. 3 Abs. 1 GRCh.
Schutzgut sind die körperliche und die geistige Unversehrtheit. Die
ausdrückliche Nennung der geistigen neben der körperlichen Unversehrtheit
dient dem Schutz vor staatlichen Maßnahmen, die zwar keinen Eingriff in
den Körper selbst darstellen, jedoch psychische Beeinträchtigungen zur
Folge haben, die einem Eingriff in die körperliche Integrität
gleichzuhalten sind. Nicht erfasst sind Maßnahmen, die lediglich das
Wohlbefinden des Betroffenen beeinträchtigen.
- Beschränkungen des Rechts auf
geistige und körperliche Unversehrtheit sind zulässig, wenn sie den
Bedingungen des Absatz 2 entsprechen. Dieser Gesetzesvorbehalt entspricht
Art. 8 Abs. 2 EMRK.
- Die geistige und körperliche
Unversehrtheit schließt Heilbehandlungen mit Zustimmung des Betroffenen
nicht aus. Eingriffe in die Unversehrtheit gegen den Willen des
Betroffenen (Blutproben, Impfpflichten udgl.) sind zulässig, soweit sie
verhältnismäßig sind.
- Die in Art. 3 Abs. 2 GRCh
verankerten Leitlinien für Medizin und Biologie werden nicht ausdrücklich
in den Katalog der Grundrechte übernommen. Die einzelnen Gewährleistungen
werden durch das Recht auf Leben (Art. b), das Recht auf körperliche
Unversehrtheit (Art. c) und den in Art. 8 EMRK garantierten
Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. x) abgedeckt. Zusätzlich
bietet die in Art. a verankerte Menschenwürde eine allgemeine Aussage
zugunsten des Schutzes des Menschen in seiner Eigenart. Eine exaktere
Regelung des Schutzes gegenüber Gefährdungen, die Fortschritte in Medizin
und Biologie hervorrufen können, birgt die Gefahr in sich, diese permanent
der Weiterentwicklung der Naturwissenschaften anpassen zu müssen und auf
die stets aktuelle Problemstellung durch eine Verfassungsänderung oder
-ergänzung reagieren zu müssen. Die detaillierte Regelung sollte daher dem
einfachen Gesetzgeber überlassen bleiben. Im Übrigen ist für genauere
Schutzregelungen auf das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin
des Europarates (in Kraft seit 1.12.1999, von Österreich noch zu ratifizieren)
zu verweisen.
- Aus Artikel d ergibt sich auch eine
vom Gesetzgeber zu erfüllende Schutzpflicht zur Sicherung der körperlichen
und geistigen Unversehrtheit im Verhältnis zwischen Privaten. Dies gilt im
Besonderen für die gesetzliche Regelung des Arbeitnehmerschutzes. Dazu
gehört z.B. die Sicherung des Recht auf gesunde, sichere und würdige
Arbeitsbedingungen sowie das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit,
auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten und auf bezahlten Jahresurlaub
(vgl. Art. 31 GRCh). Besonderen Schutzerfordernissen für Jugendlichen ist
Rechnung zu tragen, Kinderarbeit ist allgemein mit der geistigen und
körperlichen Unversehrtheit junger Menschen unvereinbar (Art. 32 GRCh).
- Zur Erfüllung der Schutzpflicht kann
es dem Gesetzgeber auferlegt sein, ein Recht auf Zugang zur
Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung vorzusehen (Art. 35
GRCh). Ein subjektives Recht auf ein bestimmtes „Gesundheitsschutzniveau“
besteht – auch auf europäischer Ebene – nicht. Zwar wird die Europäische
Union nunmehr in der GRCh darauf verpflichtet, bei der Festlegung und
Durchführung aller ihrer Politiken und Maßnahmen ein hohes
Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Dieser Regelung liegt
insbesondere Art. 152 EGV zugrunde. Aus der Praxis zu Art. 152
EGV und aus den Erörterungen im Konvent ist jedoch abzuleiten, dass mit
Art. 35 GRCh ein einklagbares Recht des Einzelnen nicht gewährleistet
werden sollte.
- Unter Berücksichtigung des
allgemeinen Gleichheitssatzes ist davon auszugehen, dass das Recht auf körperliche
und geistige Unversehrtheit ein Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber
Eingriffen des Staates in seine Gesundheit und ein Recht gerichtet auf ein
Unterlassen des Staates, diskriminierende Zugangsregeln zu den
Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge und ärztlicher Versorgung zu
erlassen, enthält. Ferner wird man daraus eine Schutzpflicht ableiten
können, dass jedermann das Recht hat, vor Eingriffen Dritter, die seinen
Zugang zu Gesundheitsvorsorge oder ärztlicher Versorgung behindern, durch
Erlass von Geboten und Verboten geschützt zu werden. Diese
Gewährleistungen sind nach der Rechtsprechung des EGMR in ihrem Kern
bereits heute Bestandteil des Rechts auf körperliche Unversehrtheit und
des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.
Artikel e
(Gleichheit, Rechte älterer Menschen)
Die Republik
anerkennt und achtet das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und
unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.
Erläuterungen:
Das
Alter ist als verbotenes Differenzierungsmerkmal im allgemeinen
Diskriminierungsverbot enthalten. Art. 25 GRCh garantiert darüber hinaus,
dass die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges
Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben anerkennt und achtet.
Diese Garantie ist für den verfassungsrechtlichen Zusammenhang modifiziert und
in Artikel e übernommen worden.
Artikel x (Schutz von Ehe und
Familie; Rechte der Eltern und Kinder)
(1) Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters
haben Frau und Mann das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
(2) Ehe und Familie genießen den rechtlichen,
wirtschaftlichen und sozialen Schutz des Staates. Um Familien- und Berufsleben
miteinander in Einklang bringen zu können, hat jede Person das Recht auf Schutz
vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund sowie
Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub und auf einen Elternurlaub
nach der Geburt oder Adoption eines Kindes.
(3) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das
Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der
Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten,
die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Ehegatten
haben untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte
und Pflichten privatrechtlicher Art hinsichtlich der Eheschließung, während der
Ehe und bei Auflösung der Ehe. Die Pflicht des Staates, die im Interesse der
Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen, wird dadurch nicht beschränkt.
(5) Kinder
haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen
notwendig sind. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und
privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigt
werden. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und
direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl
entgegen.
Erläuterungen:
- In Artikel x sind unter dem Titel
Schutz von Ehe und Familie das Recht auf Eheschließung, die Rechte der
Ehegatten untereinander, der Schutz der Familie, das Elternrecht im
Hinblick auf die Erziehung sowie Kinderrechte zu finden. Diese Garantien
sind sowohl in der EMRK als auch in der GRCh an jeweils verschiedenen
Stellen zu finden und hier entsprechend ihrem inhaltlichem Zusammenhang in
einem Artikel vereint. Hinzukommt der Schutz der Familie gemäß Art. 8
EMRK.
- Gemäß Absatz 1 haben Mann und Frau
das Recht auf Eheschließung ab Erreichung des heiratsfähigen Alters. Dem
einfachen Gesetzgeber bleibt es überlassen, das entsprechende Alter
festzulegen. Diese Garantie entspricht Art. 12 EMRK. Die Formulierung
des Grundrechts stellt klar, dass vom Recht auf Eheschließung wie in der
EMRK nur die verschiedengeschlechtliche Verbindung erfasst ist. Insofern
deckt sich die Gewährleistung mit dem Garantieumfang des Art. 12
EMRK, der ebenfalls nur die Verbindung von zwei Personen verschiedenen
Geschlechts erfasst (vgl. den insofern klaren Wortlaut der authentischen
französischen Fassung „l’homme et la femme“ sowie die Rechtsprechung des
EGMR, Urt. v. 27.9.1990, Cosey, Serie A 184, Z. 43; Urt. v.
30.7.1998, Sheffield u. Horsham, RJD 1998-V, Z. 66). Diese
Festlegung steht im Einklang mit Art. 9 GRCh. Diese Bestimmung
gewährt das Recht, eine Ehe einzugehen, nach den einzelstaatlichen
Gesetzen, welche die Ausübung dieses Recht regeln. Der Chartabestimmung
ist ein Anspruch auf Zuerkennung des Ehestatus für gleichgeschlechtliche
Verbindungen nicht zu entnehmen, auch wenn sie einer solchen Zuerkennung
durch das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht. Ungleichbehandlungen
zwischen Ehe und sonstigen Lebensgemeinschaften sind nach dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz zu beurteilen. Im Übrigen sind einzelne Aspekte des
Zusammenlebens gleichgeschlechtlicher Paare, insbesondere mit Kindern,
durch Art. 8 EMRK geschützt (EGMR, Urt. v. 21.12.1999, Salgueiro
da Silva Mouta, RJD 1999-IX, Z. 22).
- Absatz 2 enthält eine Schutzpflicht
des Staates gegenüber Ehe und Familie. Sie entspricht Art. 33 Abs. 1 GRCh
sowie dem für diesen als Vorbild herangezogenen Art. 6 Abs. 1 des
deutschen Grundgesetzes. Eine solche Schutzpflicht ist in der EMRK nicht
ausdrücklich verankert, eine Reihe von Aspekten wird jedoch sowohl durch
den EGMR als auch den VfGH aus dem Schutz der Familie gem. Art. 8 abgeleitet.
Während der Begriff der Ehe sich entsprechend Absatz 1 nur auf die
Verbindung von Mann und Frau bezieht, werden mit dem Begriff der Familie
(entsprechend dem Familienbegriff des Art. 8 EMRK) neben der
traditionellen Familie auch andere Lebensformen, insbesondere uneheliche
Lebensgemeinschaften und alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihren
Kindern erfasst. Aus dieser Garantie folgen Pflichten des Staates, die
Situation von Erziehenden zu verbessern und damit der von Kinderlosen
anzugleichen (etwa durch Leistungen oder Berücksichtigungen im
Steuerrecht). Einzelheiten wird die Rechtsprechung zu klären haben. In
Erfüllung dieser Pflicht hat der Gesetzgeber nach Absatz 2 Satz 2
jedenfalls einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub sowie das
Recht der Eltern auf Elternurlaub nach der Geburt oder Adoption eines
Kindes entsprechend Art. 33 Abs. 2 GRCh vorzusehen. Auch das
ebenfalls in Art. 33 Abs. 2 GRCh gewährleistete Recht auf Schutz
vor Entlassung aus einem mit der Elternschaft zusammenhängenden Grund ist
aus der Schutzpflicht des Staates abzuleiten. Hinsichtlich einer Adoption
besteht der Anspruch nicht bei Adoption eines Volljährigen. Dies kommt in
der Wendung „eines Kindes“ zum Ausdruck.
- In Absatz 3 wird klargestellt, dass
das Erziehungsrecht vorrangig ein Recht der Eltern ist. Subsidiär übt der
Staat ein „Wächteramt“ zum Wohl des Kindes aus (Satz 2). Weiters erlegt
Satz 3 dem Staat die Pflicht auf, wenn er auf dem Gebiet der Erziehung und
des Unterrichts Aufgaben übernimmt, das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen Überzeugungen
hinsichtlich Religion und Weltanschauung durchzuführen. Diese Garantie
entspricht Art. 2 1. ZPEMRK. Die Normierung einer gesetzlichen
Schulpflicht ist Voraussetzung für die Übernahme von Erziehungs- und
Unterrichtsaufgaben durch den Staat und daher verfassungsrechtlich
zulässig.
- In Absatz 4 ist der in Art. 5
7. ZPEMRK enthaltene besondere Gleichheitssatz in Zusammenhang mit
der Ehe übernommen.
- Absatz 5 enthält eine Reihe von
Rechten des Kindes. Er beruht auf den entsprechenden Garantien in
Art. 24 GRCh. Dieser wiederum berücksichtigt das internationale
Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das für alle Mitgliedstaaten der
EU in Kraft getreten ist. Im Einzelnen sind gewährleistet ein Anspruch des
Kindes auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig
sind. Dieses Recht verpflichtet den Staat zu aktivem Tun, das heißt dazu,
Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn das Wohl von Kindern beeinträchtigt zu
werden droht (vgl. Hölscheidt, in: Meyer [Hrsg.], Grundrechtecharta
Kommentar [2003], Art. 24 Rn. 18). Auf eine Übernahme des in
Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 GRCh gewährleisteten Rechts auf
Meinungsfreiheit für Kinder wurde verzichtet, da Kinder sich ohne weiteres
auf die Garantie der Meinungsfreiheit gem. Art. 10 EMRK berufen
können.
Artikel y
(Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen)
(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre
sind frei. Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze zur autonomen Besorgung
ihrer Angelegenheiten befugt.
(2) Künstlerisches Schaffen, die
Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre sind frei.
(3) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses
Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen.
(4) Alle
österreichischen Staatsangehörigen, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher
Weise nachgewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung der demokratischen
Grundsätze Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu
erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(5) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.
Erläuterungen:
- Absatz 1 enthält die Freiheit der
Wissenschaft und ihrer Lehre. Er übernimmt die Gewährleistung des
Art. 17 StGG. Eine besondere Schrankenregelung ist nicht vorgesehen.
Die Aussagen der Rechtsprechung des VfGH zu Schutzbereich und Schranken
der Wissenschaftsfreiheit bleiben unverändert gültig (vgl. VfSlg
3565/1959, 4732/1964, 13.978/1994). Auch die Autonomie der Universitäten,
wie sie durch § 2 Abs 2 UOG 1993 garantiert ist, bleibt unberührt.
- Absatz 2 garantiert die Freiheit des
künstlerischen Schaffens, der Vermittlung der Kunst und deren Lehre. Diese
Garantie entspricht Art. 17a StGG. Eine besondere Schrankenregelung
ist nicht vorgesehen. Die Aussagen des VfGH zu Schutzbereich und Schranken
der Kunstfreiheit bleiben unverändert gültig (vgl. VfSlg 10.401/1985,
11.567/1987, 11.737/1988).
- Absatz 3 garantiert ein subjektives Recht auf Bildung.
Diese Garantie nimmt die Gewährleistung des Art. 2 1. ZPEMRK
sowie die des Art. 14 Abs. 1 GRCh auf und umfasst demgemäß auch
ein Recht auf Zugang zu beruflicher Ausbildung und Weiterbildung. Zudem
findet Art. 14 Abs. 2 GRCh, der die unentgeltliche Teilnahme am
Pflichtschulunterricht garantiert, Eingang in diese Gewährleistung. Die
Zulässigkeit der Schulpflicht ergibt sich implizit aus Art. x Abs. 3
(s. oben).
- Die in Art. 17 Abs. 2 bis 5
StGG enthaltenen Garantien in Bezug auf Schule und Unterricht werden
soweit erforderlich in Absatz 4 und 5 geregelt. In Absatz 4 wird die
bisher in Art. 17 Abs. 2 StGG enthaltene Privatschulgarantie
übernommen und sprachlich neu gefasst. Insofern ist Art. 14
Abs. 3 GRCh zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung wird die
Freiheit zur Gründung von Lehranstalten, die ein Gegengewicht zu den
Gestaltungsrechten des Staates im Schulbereich darstellt, in die
Grundrechtecharta übernommen. Damit ist klargestellt, dass die Möglichkeit
der Begründung und Führung privater Schulen von den Mitgliedstaaten nicht
ausgeschlossen werden darf. Somit gestattet es Art. 14 GRCh den
Mitgliedstaaten nicht, ein staatliches Schulmonopol einzurichten und die
Verfolgung von Bildungsinteressen außerhalb staatlicher Schulen zu
untersagen. Dieses Zusammenspiel zwischen staatlichem Schulwesen, dem
Recht auf Bildung und dem Elternrecht sollte auch im österreichischen
Grundrechtskatalog abgebildet werden. Neben dem Elternrecht, dem Recht auf
Bildung und den Vorgaben für das staatliche Schulwesen ist daher auch die
Privatschulfreiheit in den Grundrechtskatalog aufzunehmen. Entsprechend
Art. 14 Abs. 3 GRCh wird die Bindung an die demokratischen
Grundsätze übernommen. Das in Art. 14 Abs. 3 GRCh ebenfalls
enthaltene Elternrecht findet sich in Art. x Abs. 3 (s. oben).
Die besondere Garantie des häuslichen Unterrichts (Art. 17
Abs. 3 StGG) ist entbehrlich.
- Absatz 5 betrifft den
Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Er übernimmt Art. 17
Abs. 4 StGG weitgehend; es erfolgt eine Beschränkung der Garantie auf
die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften. Absatz 5
enthält eine institutionelle Garantie, wonach für den Religionsunterricht
in den Schulen von den Kirchen und Religionsgesellschaften Sorge zu tragen
ist. Diese Garantie findet eine zusätzliche Absicherung im Grundrecht der
Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK (vgl. auch Kalb/Potz/Schinkele,
Religionsrecht [2003], S. 351 ff.). Weiters ist der
Religionsunterricht im Schulvertrag 1962 mit der Katholischen Kirche, der
die schulrechtlichen Bestimmungen des Konkordats von 1933 ersetzt,
konkordatär abgesichert. Im Hinblick auf den Paritätsgrundsatz muss
gleiches für die anderen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
gelten. Das Recht auf Befreiung vom Religionsunterricht ist durch die
Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) sowie das Elternrecht (Art. x
Abs. 3) grundrechtlich abgesichert.
- Art. 17 Abs. 5 StGG
enthält die verfassungsrechtliche Absicherung der staatlichen
Schulaufsicht. Hierbei handelt es sich nicht um ein Grundrecht. Die
staatliche Schulaufsicht sollte daher in anderem Zusammenhang
verfassungsrechtlich verankert werden.
Artikel z
(Gewährleistungspflichten im Arbeits- und Sozialrecht)
Durch Gesetz ist zu
gewährleisten:
1. ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer
Vertreter auf eine rechtzeitige Unterrichtung und Anhörung;
2. das Recht jeder Person auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst;
3. ein Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Schutz vor
ungerechtfertigter Entlassung;
4. das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf gesunde, sichere
und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit,
auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub;
5. ein Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben, wobei das Alter,
in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschritten werden darf. Zur Arbeit
zugelassene Jugendliche müssen ihrem Alter angepasste Arbeitsbedingungen
erhalten und vor wirtschaftlicher Ausbeutung und vor jeder Arbeit geschützt
werden, die ihre Sicherheit, ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige,
sittliche oder soziale Entwicklung beeinträchtigen oder ihre Erziehung
gefährden könnte;
6. das Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu
den sozialen Diensten, die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit,
Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit oder im Alter sowie bei Verlust des
Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten;
7. ein Anspruch aller Personen, die in Österreich ihren rechtmäßigen
Wohnsitz haben, auf die Leistungen der sozialen Sicherheit und die soziale
Vergünstigungen;
8. das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die
Wohnung, die allen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, ein
menschenwürdiges Dasein sicherstellen sollen.
Erläuterungen:
Art. z enthält verschiedene Gesetzgebungsaufträge auf
dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts, die keinen unmittelbaren Anspruch auf
Durchsetzung vor den Gerichten einschließlich des Verfassungsgerichtshofes
vermitteln. Sie sind gleichwohl für den Gesetzgeber bindend. Damit wird dem
auch vom Mandat des Ausschusses „Grundrechte“ erfassten Anliegen der
Verankerung sogenannter „sozialer Grundrechte“ Rechnung getragen.
In inhaltlicher Sicht orientiert sich Art. z an den
sozialen Rechten der Grundrechtecharta aus dem Kapitel „Solidarität“. Dort sind
die „Ansprüche“ laut Charta zumeist nach „Maßgabe der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und den einzelstaatlichen Gepflogenheiten“ gewährleistet
(z.B. Art. 27 GRCh), womit den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum eingeräumt
wird. Dies ist bei der Gegenüberstellung der GRCh mit dem vorliegenden Entwurf
zu beachten. Auch für den österreichischen Gesetzgeber gilt, dass er bei der
Erfüllung der Gesetzgebungsaufträge einen rechtspolitischen Spielraum der
Ausgestaltung hat. Er hat Auftrag, Voraussetzungen und Umfang der Garantien zu
bestimmen.
Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:
1.
Der Auftrag der Ziff. 1 entspricht
inhaltlich Art. 27 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach das Recht der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung im
Unternehmen zu regeln und ihre betriebsverfassungsrechtliche Stellung insofern
zu klären. Im Einzelnen wird zu regeln sein, welche Unternehmen der Pflicht zur
Unterrichtung und Anhörung unterliegen, in welchem Umfang und unter welchen
Voraussetzungen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bestehen. Bei der
Festlegung hat der Gesetzgeber die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts (z.B.
Betriebsübergangsrichtlinie) zu berücksichtigen.
2.
Der Auftrag der Ziff. 2 entspricht
inhaltlich Art. 29 GRCh. Das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen
Arbeitsvermittlungsdienst nach Art. 29 GRCh hat nach überwiegender Ansicht
in erster Linie abwehrrechtlichen Charakter und enthält darüber hinaus eine
Schutzverpflichtung des Staates. Entsprechend darf der Staat nach dem
Gesetzgebungsauftrag des Art. z Ziff. 2 keine Maßnahmen ergreifen,
die den Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst gefährden.
Ferner muss er den diskriminierungsfreien Zugang dazu gesetzlich sicherstellen.
Eine Leistungspflicht, die tatsächliche Zurverfügungstellung von
Arbeitsvermittlungsdiensten durch den Staat, ist durch den Gesetzgebungsauftrag
nicht vorgesehen.
3.
Der Auftrag der Ziff. 3 entspricht
inhaltlich Art. 30 GRCh. Danach ist der Staat verpflichtet, durch
gesetzliche Regelungen den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung zu
gewährleisten. Eine ungerechtfertigte Entlassung ist entsprechend der
Europäischen Sozialcharta etwa anzunehmen, wenn diese aufgrund der
Gewerkschaftszugehörigkeit, wegen Mutterschafts- oder Elternurlaubs oder
aufgrund einer Diskriminierung erfolgte. In welcher Weise gesetzlich Schutz zu
gewährleisten ist, wird durch Art. z Ziff. 3 wie auch durch
Art. 30 GRCh nicht festgelegt.
4.
Der Auftrag der Ziff. 4 entspricht
inhaltlich Art. 31 GRCh. Der Gesetzgeber hat danach Regelungen zu
treffen, durch die angemessene Arbeitsbedingungen gewährleistet werden. Dazu
zählen etwas Regelungen zur Arbeitssicherheit, zum Schutz der Gesundheit in den
Betrieben (insbesondere für besonders gefährdete Personen wie Jugendliche,
Schwangere und stillende Mütter). Ausdrücklich wird ein Auftrag zur
gesetzlichen Bestimmung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Jahresurlaub
verankert. Entsprechende gesetzliche Regelungen dienen ebenfalls dem Schutz der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
5.
Der Auftrag der Ziff. 5 entspricht
inhaltlich Art. 32 GRCh. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet
festzulegen, ab welchem Alter Jugendliche in das Berufsleben eintreten können.
Dabei ist eine Regelung, die nach täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeiten
differenzierte Altersgrenzen festlegt, zulässig. Ferner muss der Gesetzgeber
zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besondere Regelungen
treffen, die eine Rücksichtnahme auf das Alter in den Betrieben gewährleisten.
6.
Der Auftrag der Ziff. 6 entspricht
inhaltlich Art. 34 Abs. 1 GRCh. Nach diesem Gesetzgebungsauftrag ist der
Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten,
die in Fällen wie Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit
oder im Alter sowie bei Verlust des Arbeitsplatzes Schutz gewährleisten,
gesetzlich zu verankern.
7.
Der Auftrag der Ziff. 7 entspricht
inhaltlich Art. 34 Abs. 2 GRCh. Unter welchen Bedingungen und in welchem
Umfang dieser Anspruch zu gewährleisten ist, wird durch den
Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben, sondern fällt in den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass
die betreffende Person ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich hat.
8.
Der Auftrag der Ziff. 8 dient der
Bekämpfung der Armut und sozialer Ausgrenzung. Er entspricht inhaltlich
Art. 34 Abs. 3 GRCh, ist allerdings auf die innerstaatliche Situation
bezogen. Während die Union nach Art. 34 Abs. 3 GRCh lediglich das
Recht auf eine soziale Unterstützung anerkennt und achtet und somit ein bloßes
Abwehrrecht verankert ist, verpflichtet Art. z Ziff. 8 den Gesetzgeber zur
Gewährleistung eines Anspruchs auf soziale Unterstützung. Unter welchen
Bedingungen und in welchem Umfang dieser Anspruch zu gewährleisten ist, wird
durch den Gesetzgebungsauftrag nicht vorgegeben, sondern fällt in den
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.