Artikel 9

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

 

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschrän­kungen sein, die in einer demokratischen Gesell­schaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesund­heit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Artikel 14

 

Die volle Glaubens- und Ge­wissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.

Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse un­abhängig; doch darf den staats­bürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirch­lichen Handlung oder zur Teil­nahme an einer kirchlichen Fei­erlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Ge­walt eines anderen untersteht.

 

Artikel 15

 

Jede gesetzlich anerkannte Kir­che und Religions­gesell­schaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre in­ne­ren Angelegenheiten selbstän­dig, bleibt im Besitze und Ge­nusse ihrer für Kultus-, Unter­richts- und Wohltätigkeits­zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den all­gemeinen Staatsgesetzen unter­worfen.

 

Artikel 17

 

Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

Unterrichts- und Erziehungsan­stalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berech­tigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachge­wiesen hat.

Der häusliche Unterricht unter­liegt keiner solchen Beschrän­kung.

Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der be­treffenden Kirche oder Reli­gions­gesellschaft Sorge zu tragen.

Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

 

StV von St. Germain

Art. 63 Abs. 2

 

Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art von Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

 

Art. 9a Abs. 3 B-VG

 

Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

 

UN-Pakt: bürgerliche und politische Rechte

 

Artikel 18

 

(1) Jedermann hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden.

 

(2) Niemand darf einem Zwang ausgesetzt werden, der seine Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung seiner Wahl zu haben oder anzunehmen, beeinträchtigen würde.

 

(3) Die Freiheit, seine Religion und Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderer erforderlich sind.

(4) Die Vertragsstaaten ver­pflich­ten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls Vormunds oder sonstigen Sachwalters zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeu­gungen sicherzustellen.

Europäische Grundrechte-Charta

 

Artikel II-10

Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen.

 

(2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln.

 

Artikel II-22

Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen

 

Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.

 

 

Verfassungsentwurf der EU

 

Artikel 51

 

(1) Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

 

(2) Die Union achtet den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften in gleicher Weise.

 

(3) Die Union pflegt in Anerkennung der Identität und des besonderen Beitrags dieser Kirchen und Gemeinschaften einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen.

Artikel 15

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen und sie zu wechseln.

 

(2) Wer bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würde, hat das Recht, einen Ersatzdienst außerhalb des Bundesheeres zu leisten.

 

(3) Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten sowie zur Offenlegung seiner religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung gezwungen werden.

 

(Abs. 4 siehe D-30)

 

Artikel 26

 

(1) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung und der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten einschließlich der Errichtung juristischer Personen eigenen Rechts.

 

(2) Die Anerkennung erfolgt durch Gesetz. *)

 

*) Übergangsbestimmung: „Zum Zeit­punkt des Inkrafttretens dieser Bundesverfassung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religions­gesell­schaften gelten als solche im Sinne des Artikels 26.“

 

Artikel 31

 

Einschränkungen der in diesem Abschnitt gewährleisteten Rechte

1. bedürfen einer gesetzlichen Grundlage;

2. müssen im öffentlichen Interesse oder zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer erforderlich sein;

3. müssen verhältnismäßig sein;

4. müssen die in dieser Bundesverfassung sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen weiteren Bedingungen und Grenzen wahren.

               

(Anm.: Art. 31 SPÖ-Vor­schlag gilt für Art. 15 bis Art. 30 SPÖ-Vor­schlag; das sind Sy­nop­sen C-11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28)

 

 

 

Artikel 9

(Religionsfreiheit)

 

(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, ihre Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche zu bekennen und auszuüben.

 

(2) Die Gewissens- und Religionsfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschrän­kungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige können erklären, Zivildienst leisten zu wollen, weil sie die Wehrpflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

 

(4) Die gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften genießen die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleiben im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds, sind aber den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Sie haben ferner das Recht, zur Deckung ihres Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben und über diese im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen.

 

Vorschlag d. Ökumeni­schen Expertengruppe

(23.12.03)

 

Artikel über die individuelle Religionsfreiheit

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzel­nen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öf­fentlich oder privat zu bekennen und durch Gottesdienst, Unter­richt, Andachten und Beachtung religiöser Bräuche auszuüben.

 

(2) Die Gewissens- und Reli­gionsfreiheit darf nicht Gegen­stand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß­nah­men im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffent­li­chen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

 

Artikel über die kollektive Religionsfreiheit

 

(1) Jede anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat in Österreich Rechtspersönlichkeit und genießt die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

 

(2) Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, mit der Republik Österreich zur Regelung ihres Verhält­nisses zum Staat Verträge abzuschließen.

 

(3) Anerkannte Kirchen und Re­ligionsgesellschaften haben das Recht, innerhalb ihrer Auto­no­mie Einrichtungen mit Rechts­persönlichkeit für den staatlichen Bereich zu gründen, zu verwalten und aufzuheben. Sie sind berech­tigt, zur Deckung ihres Personal- und Sachbedarfes von ihren Mit­gliedern Beiträge einzuheben.

 

(4) Anerkannte Kirchen und Re­ligionsgesellschaften genießen den Beistand des Staates. In An­erkennung der Identität und des besonderen gesamtstaatlichen Beitrags der aner­kann­ten Kirchen und Religionsgesellschaften pflegt der Staat einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit ihnen zu allen grund­sätzlichen Entwicklungen staat­licher Tätigkeit.

Gedanken- und Gewissens­freiheit, Religionsfreiheit

 

Artikel y

 

(1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des Einzel­nen zum Wechsel der Religion oder Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Welt­anschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öf­fentlich oder privat zu bekennen und u.a. durch Go­t­tesdienst, religiöse Feiern, Andachten, Unter­richt und Beachtung religiöser Bräuche aus­zuüben.

 

Niemand darf zur Teilnahme an religiösen Handlungen oder Feierlichkeiten gezwungen werden. Niemand darf angehalten werden, seine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung gegen seinen Willen offen zu legen.

 

(2) Die Gewissens- und Reli­gionsfreiheit darf nicht Gegen­stand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maß­nah­men im Interesse der öffent­lichen Sicherheit, der öffent­li­chen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

 

(3) Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen können.

1. Alternative:

Wehrpflichtige können er­klären, Zivildienst leisten zu wollen, falls sie die Wehr­pflicht aus Gewissensgründen nicht erfüllen wollen.

2. Alternative:

Wehrpflichtige haben das Recht, einen Zivildienst zu leisten.

§ 1 BG über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl 1961/182

 

(1) (Verfassungsbestimmung)

Die Evangelische Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses in Österreich sowie die in dieser zusammengeschlossene Evangelische Kirche Augsburgischen Bekenntnisses in Österreich und die Evangelische Kirche Helvetischen Bekenntnisses in Österreich - im folgenden sämtliche „Evangelische Kirche“ genannt - sind gesetzlich anerkannte Kirchen im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rech­te der Staatsbürger.

 

(2) Die Evangelische Kirche hat daher insbesondere folgende verfassungsgesetzlich gewährleistete Stellung:

I.      Die Evangelische Kirche genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

II.    Die Evangelische Kirche ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre und in deren Verkündigung sowie in der Seelsorge frei und unabhängig und hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung. Insbesondere ist sie berechtigt, selbständig für alle oder für einzelne ihrer Angehörigen allgemein oder im Einzelfall verbindliche Anordnungen zu treffen, die innere Angelegenheiten zum Gegenstand haben.

III.   Alle Akte der Gesetzgebung und Vollziehung, die die Evangelische Kirche betreffen, haben den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Verhältnis zur rechtlichen und tatsächlichen Stellung der anderen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten.

IV.   Der Besitz und der Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds ist der Evangelischen Kirche gewährleistet.

V.    Die Evangelische Kirche ist berechtigt, zur Deckung des kirchlichen Personal- und Sachaufwandes von ihren Angehörigen Beiträge einzuheben und über die Erträgnisse aus diesen Beiträgen im Rahmen der Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten frei zu verfügen. Die Gemeinden der Evangelischen Kirche sind überdies berechtigt, zur Deckung ihrer örtlichen Bedürfnisse Zuschläge (Gemeindeumlagen) einzuheben.

§ 2 ZDG

 

(1) (Verfassungsbestimmung)

Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1.     die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den  Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus  Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen  anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in  Gewissensnot geraten würden und

 2.    deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

 

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflich­tigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

 

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein.

Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.

 

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.

 

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.