Artikel 2 1. ZPMRK

Recht auf Bildung

 

 Das Recht auf Bildung darf nie­mandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschau­lichen Über­zeugungen sicherzu­stellen.

 

Artikel 17

 

(1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.

 

(2) Unterrichts- und Erzie­hungs­anstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertei­len, ist jeder Staatsbürger be­rech­tigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.

 

(3) Der häusliche Unterricht un­terliegt keiner solchen Be­schränkung.

 

(4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(5) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Un­terrichts- und Erziehungs­we­sens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.

Artikel 14 B-VG

 

(7) Schulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetz­li­chen Bestimmungen das Öffent­lichkeitsrecht zu verleihen.

 

UN-Pakt: wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

 

Artikel 13

 

(1) Die Vertragsstaaten an­erken­nen das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Per­sönlichkeit und des Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschen­rechten und Grundfreiheiten stär­ken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätig­keit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unter­stützen muss.

 

(2) Die Vertragsstaaten aner­kennen, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechtes

a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen  un­entgeltlich zugänglich sein muss;

b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließ­lich des höheren Fach- und Be­rufs­schulwesens auf jede ge­eig­nete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der  Un­entgeltlichkeit, allgemein verfüg­bar und jedermann zugänglich  gemacht werden müssen;

c) der Hochschulunterricht auf je­de geeignete Weise, insbe­sonde­re  durch allmähliche Ein­füh­rung der Unentgeltlichkeit, je­der­mann  gleichermaßen ent­spre­chend seinen Fähigkeiten zu­gänglich gemacht werden muss;

d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule  nicht besucht oder nicht beendet haben, soweit wie möglich zu  fördern oder zu vertiefen ist;

e) die Entwicklung eines Schul­systems auf allen Stufen aktiv  voranzutreiben, ein angemes­se­nes Stipendiensystem einzurich­ten  und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu  verbessern ist.

 

(3) Die Vertragsstaaten ver­pflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder ge­billig­ten bildungs­politi­schen Mindestnor­men ent­sprechen, sowie die reli­giöse und sittliche Er­ziehung ihrer Kinder in Über­einstimmung mit ihren eigenen Überzeu­gun­gen sicherzustellen.

 

(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Per­so­nen beeinträchtigt, Bil­dungs­einrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze be­achtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bil­dung den vom Staat gege­benenfalls festgesetzten Mindest­normen entspricht.

 

Artikel 14

 

Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Ver­trags­partei wird, im Mutter­land oder in son­stigen sei­ner Hoheitsgewalt un­ter­stehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Un­entgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan aus­zuarbeiten und anzu­nehmen, der die schritt­weise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgelt­lichen allgemeinen Schul­pflicht innerhalb einer an­gemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.

Artikel II-14

Recht auf Bildung

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Wei­ter­bildung.

 

(2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzuneh­men.

 

(3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicher­zustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geach­tet, welche ihre Ausübung regeln.

Artikel 15

 

4) Der Staat achtet das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder ent­sprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeu­gungen sicherzustellen.

 

(Abs. 1 – 3 siehe C-12)

 

Artikel 27

 

(...)

 

 (3) Jede Person kann Unter­richts- , Erziehungs- und Bildungsan­stal­ten gründen und an ihnen Unter­richt erteilen, sofern sie ihre Be­fäh­i­gung hiezu in gesetzlicher Wei­se nachgewiesen hat.

 

Artikel 39

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

 

(2) Der Staat gewährleistet dieses Recht durch Einrich­tung öffent­licher Kinder­gär­ten, Schulen, Uni­­versitäten und Fach­hoch­schulen und durch Unterstützung von Bil­dungsanstalten.

 

(3) Der Staat hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Ein­kommen zu gewähr­leisten. Der Besuch öffentli­cher Schulen ist unentgelt­lich.

 

 

Artikel 13

(Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen)

 

(....)

 

(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zu beruflicher Bildung. Der Zugang zu allen öffentlichen Bildungs­angeboten ist ohne Diskrimi­nie­rung zu gewährleisten.

 

(4) Alle österreichischen Staats­angehörigen, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bil­dungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der be­treffen­den gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

(6) Österreichische Staatsan­ge­höri­ge der slowenischen und kroati­schen Minder­heiten in Burgenland, Kärn­ten und Steiermark haben An­spruch auf Elementar­un­terricht in slowenischer oder kroatischer Spra­che und auf eine verhältnis­mäßige Anzahl eigener Mittel­schu­len. In gesetzlich festzu­legenden Gebieten und Schulen im Burgen­land ist österreichischen Staatsan­gehörigen der kroatischen und un­garischen Volks­grup­pe das Recht zu gewäh­ren, die kroatische oder ungari­sche Sprache als Unter­richts­sprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu er­ler­nen. In gesetzlich festzu­legenden Ge­bieten und Schu­len in Kärnten ist öster­rei­chischen Staatsangehörigen der slowenischen Volks­gruppe das gleiche Recht mit Bezug zur slo­wenischen Spra­che zu gewähren. Schü­lerin­nen und Schüler dürfen nicht gegen den Willen ihrer ge­setzlichen Vertreter ver­halten wer­den, die kroa­ti­sche, die sloweni­sche oder die ungarische Sprache als Un­terrichtssprache zu ge­brau­chen oder als Pflicht­gegenstand zu erlernen.

Vorschlag Rack

(04.02.04)

 

Artikel x

(Schutz von Ehe und Familie; Rechte der Eltern und Kinder)

 

(....)

 

(3) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

 

Artikel y

(Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit; Recht auf Bildung; Schulwesen)

 

(....)

 

(3) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschul­unter­richt teilzunehmen.

 

(4) Alle österreichischen Staats­an­gehörigen, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nach­gewiesen haben, haben das Recht, unter Achtung der demo­kratischen Grundsätze Bildungs­einrichtungen zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(5) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich aner­kann­ten Kirche oder Religions­gesell­schaft Sorge zu tragen.

 

 

 

 

 

Vorschlag d. Ökumeni­schen Expertengruppe

(28.01.04 bzw. 24.02.04)

 

Artikel 5

(Recht auf Bildung)

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung mit dem Ziel der vollen Entfaltung der menschli­chen Persön­lichkeit und der Stär­kung der Achtung der Menschen­rechte und Grundfreiheiten.

 

Dazu zählen insbeson­dere

a. der Zugang zur beruf­lichen Aus- und Weiterbil­dung;

b. der unentgeltliche Pflicht­schulbesuch;

c. der Zugang zum Reli­gions­unterricht in den Schu­len;

d. der Zugang zur Erwach­senenbildung und zum le­benslangen Lernen.

 

(2) Der Staat hat auf dem Gebie­te der Erziehung und des Unter­richts das Recht der Eltern zu achten, Erzie­hung und Unterricht ent­sprechend ihren eigenen reli­giösen und weltan­schau­lichen Überzeugungen sicher­zustellen.

 

(3) Jeder Staatsbürger ist berech­tigt Privatschulen zu errichten und zu betreiben. Die Unter­richts­erteilung ist an den Nach­weis der ge­setzlichen Befähigung ge­bunden. Der häusliche Un­ter­richt unterliegt dieser Beschrän­kung nicht.

 

(....)

 

Vorschlag Grabenwarter/Rack

(07.01.04)

 

Artikel x

Recht auf Bildung; Schulwesen

 

(....)

 

(2) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unent­geltlich am Pflichtschul­unterricht teilzunehmen.

 

(3) Bildungseinrichtungen zu gründen und an solchen Unter­richt zu erteilen, sind alle österreichischen Staatsangehö­ri­gen be­rechtigt, die ihre Befä­higung hiezu in gesetz­licher Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

 

(4) Für den Religions­unterricht in den Schulen ist von der betreffenden ge­setz­lich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.

 

 (5) Österreichische Staats­ange­hörige der slowe­nischen und kroatischen Min­derheiten in Burgen­land, Kärnten und Steier­mark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slo­we­nischer oder kroatischer Spra­che und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.

 

Artikel y

Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern

 

(....)

 

(x) Die Erziehung der Kin­der ist zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein­schaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts über­nommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Un­terricht entsprechend ihren religiösen und weltan­schau­lichen Überzeugungen sicherzustellen.

Recht auf Bildung

 

Artikel x

 

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur be­ruflichen Ausbildung und Weiter­bildung.

 

(2) Der Staat hat den Zugang zur Bil­dung unabhängig vom Einkom­men zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher Schulen ist unent­gelt­lich.

 

(3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Er­ziehung und Unterricht ent­spre­chend ihren eigenen religiösen und weltanschau­li­chen Überzeu­gungen sicherzustellen.

1. Ergänzungsvorschlag:

An öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und weltanschau­lichen Überzeugungen zu unterbleiben.

2. Ergänzungsvorschlag:

An öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülern eine angemessene Mitsprache in Schul­ange­legenheiten sicherzustellen.

Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen Schulen und Schulen mit Öffentlich­keits­recht ist für die Integration von Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen.

 

(4) Der Staat gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errich­tung und durch För­derung von Bil­dungseinrichtungen.

 

(5) Jede Person ist berechtigt, un­ter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu er­rich­ten und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen Bedingungen zuge­lassen.

 

(6) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der be­treffen­den gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen.