Artikel 2 1. ZPMRK
Recht auf Bildung Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der
Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des
Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung
und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen. |
Artikel 17 (1) Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. (2) Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu
gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt,
der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. (3) Der häusliche Unterricht unterliegt keiner
solchen Beschränkung. (4) Für den Religionsunterricht in den Schulen ist
von der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (5) Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts-
und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. |
Artikel 14 B-VG (7) Schulen, die nicht öffentlich
sind, sind Privatschulen; diesen ist nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen. UN-Pakt:
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Artikel 13 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen
das Recht eines jeden auf Bildung. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf
die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewusstseins
ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung
es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft
zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen
Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie
die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen
muss. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen,
dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechtes a) der Grundschulunterricht für
jedermann Pflicht und allen unentgeltlich
zugänglich sein muss; b) die verschiedenen Formen des höheren
Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf
jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar
und jedermann zugänglich gemacht
werden müssen; c) der Hochschulunterricht auf jede
geeignete Weise, insbesondere
durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen
Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss; d) eine grundlegende Bildung für
Personen, die eine Grundschule
nicht besucht oder nicht beendet haben, soweit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist; e) die Entwicklung eines Schulsystems
auf allen Stufen aktiv
voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der
Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist. (3) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des gesetzlichen Vormundes
zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den
vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen
Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung
ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen
sicherzustellen. (4) Keine Bestimmung dieses Artikels
darf dahin ausgelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder
juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen
und zu leiten, sofern die im Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet
werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat
gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht. Artikel 14 Jeder Vertragsstaat, der zu dem
Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf
der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich,
binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen,
der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen
allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan
festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht. |
Artikel II-14 Recht auf Bildung (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf
Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit,
unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. (3) Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten
unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die
Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen,
werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung
regeln. |
Artikel 15 4) Der Staat achtet das Recht der Eltern, die
Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. (Abs. 1 – 3 siehe C-12) Artikel 27 (...) (3) Jede Person kann Unterrichts- , Erziehungs- und
Bildungsanstalten gründen und an ihnen Unterricht erteilen, sofern sie
ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Artikel 39 (1) Jeder Mensch hat das Recht
auf Bildung. (2) Der Staat gewährleistet
dieses Recht durch Einrichtung öffentlicher Kindergärten, Schulen, Universitäten
und Fachhochschulen und durch Unterstützung von Bildungsanstalten. (3) Der Staat hat den Zugang zur
Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der Besuch öffentlicher
Schulen ist unentgeltlich. |
Artikel 13
(Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit;
Recht auf Bildung; Schulwesen)
(....) (3) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zu beruflicher Bildung. Der Zugang zu allen öffentlichen
Bildungsangeboten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten. (4) Alle österreichischen Staatsangehörigen,
die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, haben das
Recht, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen zu
gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Staates. (5) Für den Religionsunterricht in den Schulen
ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (6) Österreichische Staatsangehörige
der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und
Steiermark haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder
kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen.
In gesetzlich festzulegenden Gebieten und Schulen im Burgenland ist
österreichischen Staatsangehörigen der kroatischen und ungarischen Volksgruppe
das Recht zu gewähren, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache
zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. In gesetzlich festzulegenden
Gebieten und Schulen in Kärnten ist österreichischen Staatsangehörigen
der slowenischen Volksgruppe das gleiche Recht mit Bezug zur slowenischen
Sprache zu gewähren. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht gegen den
Willen ihrer gesetzlichen Vertreter verhalten werden, die kroatische,
die slowenische oder die ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen
oder als Pflichtgegenstand zu erlernen. |
Vorschlag Rack
(04.02.04) Artikel x
(Schutz von Ehe und Familie;
Rechte der Eltern und Kinder)
(....) (3) Die Erziehung der Kinder ist zunächst das
Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der
Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu
achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. Artikel y
(Wissenschaftsfreiheit; Kunstfreiheit;
Recht auf Bildung; Schulwesen)
(....) (3) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Dieses
Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen. (4) Alle österreichischen Staatsangehörigen,
die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben, haben
das Recht, unter Achtung der demokratischen Grundsätze Bildungseinrichtungen
zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Das Schulwesen steht unter
der Aufsicht des Staates. (5) Für den Religionsunterricht in den Schulen
ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
Sorge zu tragen. Vorschlag d.
Ökumenischen Expertengruppe (28.01.04
bzw. 24.02.04) Artikel 5 (Recht auf
Bildung) (1) Jeder Mensch hat das Recht
auf Bildung mit dem Ziel der vollen Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und der Stärkung der Achtung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten. Dazu zählen insbesondere a. der Zugang zur beruflichen Aus- und Weiterbildung; b. der unentgeltliche Pflichtschulbesuch; c. der Zugang zum Religionsunterricht in den Schulen; d. der Zugang zur Erwachsenenbildung und zum lebenslangen Lernen. (2) Der Staat hat auf dem Gebiete
der Erziehung und des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung
und Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen sicherzustellen. (3) Jeder Staatsbürger ist berechtigt Privatschulen zu errichten und zu
betreiben. Die Unterrichtserteilung ist an den Nachweis der gesetzlichen
Befähigung gebunden. Der häusliche Unterricht unterliegt dieser Beschränkung
nicht. (....) Vorschlag
Grabenwarter/Rack (07.01.04) Artikel x Recht auf Bildung; Schulwesen (....) (2) Jeder Mensch hat das Recht auf
Bildung. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht
teilzunehmen. (3) Bildungseinrichtungen zu gründen
und an solchen Unterricht zu erteilen, sind alle österreichischen
Staatsangehörigen berechtigt, die ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher
Weise nachgewiesen haben. Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des
Staates. (4) Für den Religionsunterricht in den
Schulen ist von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. (5) Österreichische Staatsangehörige der slowenischen
und kroatischen Minderheiten in Burgenland, Kärnten und Steiermark haben
Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache
und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen. Artikel y Schutz von Ehe und Familie, Rechte von Eltern und Kindern (....) (x) Die Erziehung der Kinder ist
zunächst das Recht und die Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die
staatliche Gemeinschaft. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem
Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der
Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. |
Recht auf Bildung Artikel x (1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung sowie auf
Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. (2) Der Staat
hat den Zugang zur Bildung unabhängig vom Einkommen zu gewährleisten. Der
Besuch öffentlicher Schulen ist unentgeltlich. (3) Der Staat hat auf dem Gebiete der Erziehung und
des Unterrichts das Recht der Eltern zu achten, Erziehung und Unterricht entsprechend
ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. 1. Ergänzungsvorschlag: An
öffentlichen Schulen hat jegliche Beeinflussung von religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen zu unterbleiben. 2. Ergänzungsvorschlag: An
öffentlichen Schulen ist Eltern und Schülern eine angemessene Mitsprache in
Schulangelegenheiten sicherzustellen. Schülerinnen
und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung. An öffentlichen
Schulen und Schulen mit Öffentlichkeitsrecht ist für die Integration von
Personen mit besonderem Förderbedarf Sorge zu tragen. (4) Der Staat
gewährleistet die Rechte nach Abs. 1 durch Errichtung und durch Förderung von
Bildungseinrichtungen. (5) Jede Person ist berechtigt, unter den gesetzlichen Bedingungen Privatschulen zu errichten
und zu betreiben. Häusliche Bildung ist unter den gesetzlichen
Bedingungen zugelassen. (6) Für den
Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. |