Abg. Dr. Eva Lichtenberger
Arbeitsunterlage Ausschuss 8
Wien, am
27. 2. 2004
Bundes-
und Landesumweltanwaltschaften
Für den Fall, dass
die mittelbare Bundesverwaltung aufgelassen werden sollte, rege ich die
Einrichtung einer Bundesumweltanwaltschaft zur Wahrung eines gesetzmäßigen und
einheitlichen Vollzugs an. Die bereits vorgelegten Textvorschläge sehen
folgende Elemente vor:
Aufgrund der
zentralen Aufgaben, die Bundesgesetze bereits den Umweltanwaltschaften der
Länder nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, dem
Abfallwirtschaftsgesetz und dem Umweltmanagementgesetz übertragen haben, muss
meines Erachtens von Verfassungs wegen garantiert sein:
Dies ist derzeit
keineswegs der Fall.
Kärnten hat einen Naturschutzbeirat, daher keine ständige Einrichtung. Den
Vorsitz hat der Landesrat für Naturschutz inne, er ist also kein von der
Behörde (Landesregierung) unabhängiges Organ. Die Zuständigkeit für
Umweltangelegenheiten, auch in den Bundesverfahren, wird vom Land Kärnten
bestritten (anderer Ansicht BMLFUW).
In Tirol,
Vorarlberg und Kärnten ist die Weisungsfreiheit nicht gegeben.
Die Ausstattung
stellte sich zum Herbst 2002 wie folgt dar:
Die personelle
Ausstattung (inkl Leitung und Sekretariat) der UA pendelt zwischen 11 (Wien und
OÖ) und 2 (Vlbg) Personen. Dazwischen liegen NÖ (10), Stmk (7), Sbg (6), Tirol
(4) und Bgld (3). Die Vlbg Anwaltschaft muss ohne juristische Fachkraft
auskommen. Die übrigen Anwaltschaften können keineswegs alle notwendigen
Sachverständigenfelder (wie zB Umwelttechnik, Biologie, Umweltmedizin,
Kulturtechnik, Raumplanung) durch eigenes Personal abdecken.