Abg. Dr. Eva Lichtenberger

Arbeitsunterlage Ausschuss 8

Wien, am 27. 2. 2004

 

 

 

Bundes- und Landesumweltanwaltschaften

 

  1. Bundesumweltanwaltschaft

 

Für den Fall, dass die mittelbare Bundesverwaltung aufgelassen werden sollte, rege ich die Einrichtung einer Bundesumweltanwaltschaft zur Wahrung eines gesetzmäßigen und einheitlichen Vollzugs an. Die bereits vorgelegten Textvorschläge sehen folgende Elemente vor:

 

 

  1. Landesumweltanwaltschaften

 

Aufgrund der zentralen Aufgaben, die Bundesgesetze bereits den Umweltanwaltschaften der Länder nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Umweltmanagementgesetz übertragen haben, muss meines Erachtens von Verfassungs wegen garantiert sein:

 

 

Dies ist derzeit keineswegs der Fall.

 

Kärnten hat einen Naturschutzbeirat, daher keine ständige Einrichtung. Den Vorsitz hat der Landesrat für Naturschutz inne, er ist also kein von der Behörde (Landesregierung) unabhängiges Organ. Die Zuständigkeit für Umweltangelegenheiten, auch in den Bundesverfahren, wird vom Land Kärnten bestritten (anderer Ansicht BMLFUW).

 

In Tirol, Vorarlberg und Kärnten ist die Weisungsfreiheit nicht gegeben.

 

Die Ausstattung stellte sich zum Herbst 2002 wie folgt dar:

 

Die personelle Ausstattung (inkl Leitung und Sekretariat) der UA pendelt zwischen 11 (Wien und OÖ) und 2 (Vlbg) Personen. Dazwischen liegen NÖ (10), Stmk (7), Sbg (6), Tirol (4) und Bgld (3). Die Vlbg Anwaltschaft muss ohne juristische Fachkraft auskommen. Die übrigen Anwaltschaften können keineswegs alle notwendigen Sachverständigenfelder (wie zB Umwelttechnik, Biologie, Umweltmedizin, Kulturtechnik, Raumplanung) durch eigenes Personal abdecken.