Textvorschläge im Rahmen der
parlamentarischen Verhandlungen zur Bundesstaatsreform 1994, Dezember 1994
Bundesumweltanwaltschaft
Art 148k. (1) Der Bundesumweltanwaltschaft
obliegt es, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten
wahrzunehmen, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.
(2) Die Bundesumweltanwaltschaft hat zu diesem
Zweck in den genannten Angelegenheiten Parteistellung in Verwaltungsverfahren
und ist zur Einleitung solcher Verfahren durch Antragstellung berechtigt,
soweit ein solches Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden könnte oder
auf Antrag einer Partei einzuleiten wäre; sie ist ferner zur Erhebung von
Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten berechtigt. Inwieweit die Behörden die
Bundesumweltanwaltschaft von der Einleitung eines Verfahrens oder von dessen
Abschluß von Amts wegen zu verständigen haben, wird bundesgesetzlich geregelt.
(3) Der Bundesumweltanwalt kann seine Rechte
in Verwaltungsverfahren in Einzelfällen oder für bestimmte Arten von Verfahren
an den weisungsfreien Landesumweltanwalt übertragen. Eine solche Übertragung
kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
[Art 148e B-VG] Auf Antrag der
Bundesumweltanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über
Gesetzwidrigkeit von Verordnungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung
Bundessache ist und soweit es sich um den Umweltschutz handelt.
Art 148l. (1) [Art 148b Abs 1 B-VG] Alle
Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die
Bundesumweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr
Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Bundesanwaltschaft.
(2) [Art 148b Abs 2 B-VG] Die
Bundesumweltanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang
wie das Organ, an das die Bundesumweltanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben
herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die
Bundesumweltanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit
verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit
geboten ist.
Art 148m. Die Bundesumweltanwaltschaft ist von
der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den
Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.
Art 148n. (1) Die Bundesumweltanwaltschaft hat
ihren Sitz in Wien.
(2) Die Bundesumweltanwaltschaft besteht aus
einem Bundesumweltanwalt und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Sie
ist mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.
(3) Der Bundesumweltanwalt wird auf Vorschlag
des Hauptausschusses, der zuvor die Umweltverbände anzuhören hat, vom
Nationalrat für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Er leistet vor
Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.
(4) Der Bundesumweltanwalt kann durch Beschluß
des Nationalrates abberufen werden.
(5) Der Bundesumweltanwalt darf keinem
allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht
Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
oder:
(5) [Art 148g Abs 5 B-VG] Der
Bundesumweltanwalt muß zum Nationalrat wählbar sein; er darf während seiner
Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem
allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.
(6) Der Bundesumweltanwalt wird im Falle
seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten der Bundesumweltanwaltschaft
vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Bundesumweltanwaltes erledigt ist.
Die Stellvertretung des Bundesumweltanwaltes im Nationalrat wird durch das
Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
Art 148o. (1) Die Beamten der
Bundesumweltanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des
Bundesumweltanwaltes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung
von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Bundesumweltanwalt
ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt
der Bundesumweltanwalt. Der Bundesumweltanwalt ist insoweit oberstes
Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.
(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den
bei der Bundesumweltanwaltschaft
Bediensteten wird vom Bundesumweltanwalt ausgeübt.
Art 148p. Die Bundesumweltanwaltschaft hat dem
Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Bundesumweltanwalt
hat das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der
Bundesumweltanwaltschaft und die die Bundesumweltanwaltschaft betreffenden
Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen
Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal
gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung
des Nationalrates.
Art 148q Nähere Bestimmungen zur Ausführung der Art 148k bis 148p sind bundesgesetzlich zu treffen.