Textvorschläge im Rahmen der parlamentarischen Verhandlungen zur Bundesstaatsreform 1994, Dezember 1994

 

 

 

Bundesumweltanwaltschaft

 

 

 

 

Art 148k. (1) Der Bundesumweltanwaltschaft obliegt es, den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten wahrzunehmen, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

 

(2) Die Bundesumweltanwaltschaft hat zu diesem Zweck in den genannten Angelegenheiten Parteistellung in Verwaltungsverfahren und ist zur Einleitung solcher Verfahren durch Antragstellung berechtigt, soweit ein solches Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden könnte oder auf Antrag einer Partei einzuleiten wäre; sie ist ferner zur Erhebung von Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten berechtigt. Inwieweit die Behörden die Bundesumweltanwaltschaft von der Einleitung eines Verfahrens oder von dessen Abschluß von Amts wegen zu verständigen haben, wird bundesgesetzlich geregelt.

 

(3) Der Bundesumweltanwalt kann seine Rechte in Verwaltungsverfahren in Einzelfällen oder für bestimmte Arten von Verfahren an den weisungsfreien Landesumweltanwalt übertragen. Eine solche Übertragung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

 

[Art 148e B-VG] Auf Antrag der Bundesumweltanwaltschaft erkennt der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist und soweit es sich um den Umweltschutz handelt.

 

Art 148l. (1) [Art 148b Abs 1 B-VG] Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden haben die Bundesumweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Bundesanwaltschaft.

 

(2) [Art 148b Abs 2 B-VG] Die Bundesumweltanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Bundesumweltanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat ist die Bundesumweltanwaltschaft zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit aber nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der Parteien oder der nationalen Sicherheit geboten ist.

 

Art 148m. Die Bundesumweltanwaltschaft ist von der Bundesregierung und den Landesregierungen unabhängig und nur den Bestimmungen des Gesetzes unterworfen.

 

Art 148n. (1) Die Bundesumweltanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien.

 

(2) Die Bundesumweltanwaltschaft besteht aus einem Bundesumweltanwalt und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften. Sie ist mit den erforderlichen Sachmitteln auszustatten.

 

(3) Der Bundesumweltanwalt wird auf Vorschlag des Hauptausschusses, der zuvor die Umweltverbände anzuhören hat, vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Er leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung.

 

(4) Der Bundesumweltanwalt kann durch Beschluß des Nationalrates abberufen werden.

 

(5) Der Bundesumweltanwalt darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

 

oder:

 

(5) [Art 148g Abs 5 B-VG] Der Bundesumweltanwalt muß zum Nationalrat wählbar sein; er darf während seiner Amtstätigkeit weder der Bundesregierung noch einer Landesregierung noch einem allgemeinen Vertretungskörper angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

 

(6) Der Bundesumweltanwalt wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten der Bundesumweltanwaltschaft vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Bundesumweltanwaltes erledigt ist. Die Stellvertretung des Bundesumweltanwaltes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.

 

Art 148o. (1) Die Beamten der Bundesumweltanwaltschaft ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Bundesumweltanwaltes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Der Bundespräsident kann jedoch den Bundesumweltanwalt ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen. Die Hilfskräfte ernennt der Bundesumweltanwalt. Der Bundesumweltanwalt ist insoweit oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus.

 

(2) Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den bei der Bundesumweltanwaltschaft  Bediensteten wird vom Bundesumweltanwalt ausgeübt.

 

Art 148p. Die Bundesumweltanwaltschaft hat dem Nationalrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Bundesumweltanwalt hat das Recht, an den Verhandlungen über die Berichte der Bundesumweltanwaltschaft und die die Bundesumweltanwaltschaft betreffenden Kapitel des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes im Nationalrat und in seinen Ausschüssen (Unterausschüssen) teilzunehmen und auf sein Verlangen jedesmal gehört zu werden. Näheres bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

 

Art 148q Nähere Bestimmungen zur Ausführung der Art 148k bis 148p sind bundesgesetzlich zu treffen.