Textvorschläge im Rahmen der
parlamentarischen Verhandlungen zur Bundesstaatsreform 1994, Dezember 1994
Bundesumweltanwaltschaft/Rechte
(1)
Die
Bundesumweltanwaltschaft hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und
außerordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide, welche eine [gravierende]
Beeinträchtigung der Umwelt zum Gegenstand haben [und macht hiebei das Recht
auf Umweltschutz geltend].
(2)
Im Fall einer
[gravierenden] Beeinträchtigung der Umwelt hat die Bundesumweltanwaltschaft das
Recht, von der zuständigen Behörde die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen zu
verlangen. Sie hat das Recht auf Erhebung von ordentlichen und
außerordentlichen Rechtsmitteln gegen die getroffenen Maßnahmen [und macht
hiebei das Recht auf Umweltschutz geltend]. Die Bundesumweltanwaltschaft hat zu
diesem Zweck in den genannten Angelegenheiten Parteistellung in
Verwaltungsverfahren und ist zur Einleitung solcher Verfahren durch
Antragstellung berechtigt, soweit ein solches Verfahren auch von Amts wegen
eingeleitet werden könnte oder auf Antrag einer Partei einzuleiten wäre; sie
ist ferner zur Erhebung von Beschwerden vor den Verwaltungsgerichten
berechtigt. Inwieweit die Behörden die Bundesumweltanwaltschaft von der
Einleitung eines Verfahrens oder von dessen Abschluss von Amts wegen zu
verständigen haben, wird bundesgesetzlich geregelt.