Volksanwalt

Dr. Peter Kostelka

Fragenkatalog zur Neuordnung der Amtsverschwiegenheit

Zielsetzung/Generaldebatte

Art 20 Abs 3 B-VG ist als Verschwiegenheitspflicht der Verwaltung bei Vorliegen bestimmter Kriterien konzipiert. Sie steht unter anderem im Spannungsverhältnis zu Grundrechten (Art 10 Abs 2 MRK), den "Rechten" der Bürger und der Amtshilfe (Art 21 B-VG). Die ältere Lehre ist von einem Vorrang der Amtsverschwiegenheit ausgegangen, die jüngere vertritt eine Konvergenz-Theorie, derzufolge jeweils der Einzelfall abzuwägen ist.

·         Soll Österreich dem internationalen Beispiel folgend eine Priorität für das Recht des Bürgers auf Information vor der Amtsverschwiegenheit schaffen?

·         Soll dieses Verhältnis von Regel und Ausnahme hinsichtlich der Informationsrechte der Bürger und der Amtsverschwiegenheit geschaffen werden?

·         Soll die Verwaltung generell eine gewisse Veröffentlichungspflicht (außer bei Vorliegen von Geheimhaltungskriterien) treffen?

·         Soll der Schritt zu einer "Volksöffentlichkeit" von Verwaltungsverfahren getan werden?

·         Ist dem Bürger ein subjektives und einklagbares Recht auf Auskunft der Verwaltung bei ihn persönlich betreffenden Informationen zuzuerkennen?

Legistische Gestaltung

·         Soll – wie in manchen europäischen Staaten – die Amtsverschwiegenheit lediglich einfach gesetzlich geregelt werden?

·         Derzeit ist die Kompetenzgrundlage für die Amtsverschwiegenheit außerordentlich zersplittert. Sie beruht auf den zwischen Bund und Ländern geteilten Dienstrechtskompetenzen, dem Verwaltungsorganisationsrecht und bei Sonderverschwiegenheitsverpflichtungen bei den materiellen Gesetzgebern. Soll eine einheitliche, für alle Gebietskörperschaften geltende Amtsverschwiegenheit geschaffen werden?

·         Art 20 Abs 3 B-VG enthält derzeit einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt (... soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist ...). Soll diese weitgehende Gestaltungsfreiheit für den einfachen Gesetzgeber erhalten bleiben?

Amtsverschwiegenheit und Grundrechte

·         Ist die Amtsverschwiegenheit in die bestehenden Grundrechte, insbesondere Art 10 Abs 2 MRK (Meinungsfreiheit) und das Recht auf Datenschutz (Geheimhaltung der personenbezogenen Daten des Betreffenden) dergestalt einzufügen, dass die genannten Grundrechte jedenfalls Vorrang haben?

·         Soll die "Auskunftspflicht" selbst ein einklagbares Grundrecht des Bürgers/Menschen werden?

Organisatorischer Geltungsbereich

·         Soll dieses Grundrecht gelten für:

-          Verwaltung aller Gebietskörperschaften oder nur des Bundes

-          Gerichte (dzt. in Art 20 Abs 3 B-VG nicht enthalten)

-          Stiftungen, Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts

-          Ausgegliederte Rechtsträger

-          Gesetzliche Interessensvertretungen

-          Beiräte der Verwaltung

Persönlicher Geltungsbereich

·         Ist die Verschwiegenheit funktional oder dienstrechtlich zu verstehen, d.h. trifft sie Beamte oder jeden im öffentlichen Dienst, bei Stiftungen, Fonds u.ä. Tätigen.

·         Soll der "Redaktionsfehler" des Jahres 1929 bei der Auskunftspflicht von Mitgliedern der Bundesregierung und direkt gewählten Bürgermeistern korrigiert werden (vom Ausschuss beim parlamentarischen Fragerecht bereits bejaht)?

·         Soll die Amtsverschwiegenheit für oberste Organe, die selbst dem Dienstrecht nicht unterliegen, überhaupt bestehen?

Sachlicher Geltungsbereich

·         Sollen zu veröffentlichen/öffentlich zugänglich sein:

-          Akten (schriftliches Material)

-          EDV-Informationen

-          Dokumentation über Behördeninformationen und Suchprogramme

-          Soll die Verwaltung eine Manuduktionspflicht gegenüber dem Bürger bei dem Aufsuchen von öffentlichen Informationen treffen?

·         Soll die Amtsverschwiegenheit jeweils im Einzelfall interpretativ auf Grund allgemeiner Regeln entschieden werden oder sich die Öffentlichkeit von Informationen der Verwaltung auf Grund jener Entscheidungen ergeben, die beim Anlegen dieser Informationen getroffen wurden?

·         Soll daher jede Information in der öffentlichen Verwaltung öffentlich sein, sofern sie zuvor nicht "klassifiziert" wurde?

Kriterien für die Amtsverschwiegenheit

·         Die Kriterien für die Amtsverschwiegenheit gemäß Art 20 Abs 3 B-VG umfassen:

   Aufrechterhaltung öffentlicher Ruhe, Ordnung und Sicherheit (geht über Art 10 MRK hinaus)

   Umfassende Landesverteidigung

   Auswärtige Beziehungen (weiter als Art 10 MRK)

   Wirtschaftliche Interessen einer Körperschaft öffentlichen Rechts (in Art 10 MRK nicht enthalten)

   Vorbereitung einer Entscheidung (in Art 10 MRK nicht enthalten)

   Überwiegendes Interesse von Parteien

Andererseits sind die in Art 10 MRK enthaltenen Kriterien der Gesundheit und Moral aber auch das Vertrauen in eine unabhängige Gerichtsbarkeit in Art 20 Abs 3 B-VG nicht berücksichtigt.

·         Reichen diese Kriterien oder sind sie zu weitgehend?

Amtsverschwiegenheit und Amtshilfe

·         In welchem Verhältnis stehen Amtsverschwiegenheit und Amtshilfe?

·         Ist in jedem Fall – auch über Gebietskörperschaften hinweg – in Informationsangelegenheiten Amtshilfe zu leisten?

·         Sind die Gründe für die Verweigerung von Informations-Amtshilfe ident mit jenen der Informationsverweigerung gegenüber den Bürgern oder soll die Verwaltung gegenüber der Verwaltung weiterreichendere oder engere Auskunftspflichten haben?

·         Erhält die Verwaltung – wie der Bürger – ein einklagbares Recht auf Informationen

Amtsverschwiegenheit und Sanktionen

·         Derzeit betreffen die Sanktionen im Zusammenhang mit der Amtsverschwiegenheit lediglich den Fall ihrer Verletzung (dienstrechtliche Sanktionen und Amtsverschwiegenheitsverletzung gemäß § 310 StGB). Sollen diese Verschwiegenheitsverletzungen strafrechtlich geringer sanktioniert werden (derzeit maximal 3 Jahre)?

·         Welche Sanktionen soll es im Falle der Verweigerung einer Auskunftserteilung gegenüber dem Bürger geben?

·         Soll die Verletzung der Amtsverschwiegenheit sowie die Verletzung der Auskunftspflicht durch gleich hohe Strafen sanktioniert werden?