Forderungen des Österreichischen
Städtebundes
an den Ausschuss 10 des Österreich-Konvent
20.2.2004
1. Vorbemerkungen
Eine neue Finanzverfassung muss einen Rahmen schaffen, der
sicherstellt, dass die Städte und Gemeinden in der Lage sind, auch in einem
größeren Europa ihren Beitrag zur Lebensqualität der Bevölkerung und der
Entwicklung der örtlichen Wirtschaft zu leisten und damit wichtige
Voraussetzungen für Wohlstand und Vollbeschäftigung in Österreich zu schaffen.
Die Betonung der Rolle der Städte als wichtige Akteure (insbesondere im
Hinblick auf ihre zentralörtlichen und ballungsraumspezifischen Aufgaben) in
einem größeren europäischen Wirtschaftsraum schließt Solidaritätsmaßnahmen – zu
denen sich der Städtebund durchaus bekennt – mit wirtschaftlich benachteiligten
Gebieten keineswegs aus.
Die nachfolgenden Vorschläge zielen darauf ab, die Leistungskraft
der Städte in einem partnerschaftlichen System, das in einem hohen Maße die
effiziente Verwendung der Mittel fördert, sicherzustellen.
2. Die Kernbereiche des
Finanzverfassungsgesetzes
2.1. Finanzverfassung und Föderalismus
a)
Die
Finanzverfassung hat die Kompetenz-Kompetenz in Abgabenangelegenheiten an den
einfachen Bundesgesetzgeber übertragen, ohne den anderen Finanzausgleichspartnern
ein entsprechendes Gegengewicht in Form z. B. erhöhter Mitspracherechte zu verschaffen.
Die Gesetzgebungshoheit in Abgabensachen ist weitgehend beim Bund konzentriert,
und die Landesgesetzgebung ist selbst dort, wo sie autonom tätig werden kann
bzw. könnte, mit einer Reihe von Einschränkungen und Barrieren konfrontiert.
Die Gemeinden treten in der Finanzverfassung völlig in den Hintergrund, wofür
allein schon kennzeichnend ist, dass sie an vielen Stellen nur in einem
Klammerausdruck genannt werden. Sie sind dem Bund und den Ländern in einer
Weise untergeordnet, sodass „nicht wirklich“ von einer Partnerschaft gesprochen
werden kann. Dass den Gemeinden in der Vollziehung wichtige Aufgaben übertragen
sind und gerade bei ihnen die privatwirtschaftliche Tätigkeit zum Wohle der
Bürger, die primäre Daseinsvorsorge und die Zurverfügungstellung der für den
Bestand eines modernen Gemeinwesens unabdingbaren Infrastruktur eine
überragende Rolle spielt, was aber auf der anderen Seite eine entsprechende
Mittelausstattung bedingt, bleibt in der Finanzverfassung weitgehend
unberücksichtigt, damit aber auch der Grundsatz der Gemeindeautonomie bzw. das
damit eng verbundene Prinzip der Finanzautonomie und der Gleichrangigkeit der
Gemeinden als Teilhaber am Finanzausgleich.
Die vereinzelt erhobene Forderung, die Gemeinden aus dem gesamtösterreichischen
Finanzausgleich überhaupt auszuklammern und die Regelung der Finanzausstattung
der Gemeinden den Ländern zu überlassen (Schaffung eines "zweistufigen
Finanzausgleichs") wird von Seiten des Österreichischen Städtebundes
strikt abgelehnt
Die Neuordnung der Finanzverfassung hat daher - ohne allerdings die Vorteile bundeseinheitlicher
Entscheidungen gänzlich zu ignorieren - von einer Betonung der Gleichrangigkeit
und Autonomie aller Finanzausgleichspartner auszugehen: Die Deckungsbedürfnisse
der drei Ebenen sind qualitativ als grundsätzlich gleichwertig anzusehen. An
der durch die Bundesverfassung gewährleisteten Unabhängigkeit der Haushaltsführung
ist festzuhalten. Damit diese Unabhängigkeit garantiert werden kann müssen die
Gemeinden über ihre Einnahmen weitgehend autonom verfügen können, sie also
entsprechend mit eigenen Abgabenrechten im Rahmen der Abgabenhoheit und dem
Recht zur freien Entscheidung über die Verwendung von Abgabenerträgen im
Rahmen der Ertragshoheit ausgestattet werden.
b)
Als Mangel
der Finanzverfassung könnte auch empfunden werden, dass sie nur Aufteilungs-,
jedoch keine Koordinationsnormen enthält, der Harmonisierung und Koordinierung
der Finanzpolitik der verschiedenen Gebietskörperschaften also kein Gewicht
beilegt. Jedoch bestehen außerhalb der Finanzverfassung Regelungen, die die
Gebietskörperschaften zur Koordinierung ihrer Haushalte auffordern. Dazu gehört
Art 13 Abs 2 B-VG und die aufgrund der sogenannten „Maastricht-Kriterien“
erlassenen Innerösterreichischen Stabilitätspakte.
Wie sich in der Praxis zeigt, führen der Stabilitätspakt 2001 und die übrigen
Budgetrestriktionen zu einem Verlust an politischem Gestaltungsspielraum für
alle Gebietskörperschaftsebenen, speziell auch für die Gemeinden. Die
bestehenden Meldeverpflichtungen über Haushaltsdaten etc. an die Statistik
Austria und weiter an EUROSTAT bedingen einen beträchtlichen administrativen Aufwand
und führen zu mehr oder weniger gläsernen Gebietskörperschaften, ohne dass für
das Staatsganze wesentliche Erkenntnisse gewonnen werden.
Der Österreichischen Städtebund lehnt daher jegliche (noch) detailliertere
Spezifizierung von Haushaltskoordinations- und Meldeerfordernissen, wie dies
etwa im Ausschuss 1 von einigen Mitgliedern gefordert wurde, auf Ebene des
(Finanz-)Verfassungsrechts ab.
c)
Ein Problem
besonderer Art ergibt sich im Zusammenhang mit den Gemeindeverbänden, die in der
Finanzverfassung zwar an einzelnen Stellen genannt werden, in die generellen
Finanzausgleichsregelungen jedoch nicht einbezogen sind. Da es sich bei ihnen
nicht um Gebietskörperschaften handelt, kann ihnen nach der geltenden
Rechtslage keine Abgabenhoheit zugestanden werden. Dem Bundes- oder
Landesgesetzgeber ist es verwehrt. Gemeindeverbände zur Ausschreibung von
Abgaben (in erster Linie kämen Leistungsgebühren in Frage) zu ermächtigen, und
auch eine Ertragshoheit kann ihnen nicht zugestanden werden. Zur Stärkung einer
bürgernahen und effizienten Verwaltung fordert der Städtebund die
Flexibilisierung der Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit in Rahmen
von Gemeindeverbänden und sonstigen Kooperationsformen. Der Städtebund vertritt
daher die Auffassung, dass auch die Finanzverfassung dieser Forderung gerecht
werden muss und in ihr Finanzierungsinstrumente für Gemeindeverbände und andere
Kooperationsformen vorgesehen werden müssen.
2.2 Kostentragung
§ 2 F-VG bestimmt, dass der Bund und die übrigen
Gebietskörperschaften, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes
bestimmt, den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben
(Anknüpfung an die Vollzugskompetenz) ergibt.
Dieser Konnexitätsgrundsatz, die Koppelung
von Aufgabenverantwortung und Finanzierungsverantwortung, kann fast zwingend
schon aus dem Autonomieprinzip abgeleitet werden, die eigentliche Bedeutung des
§ 2 F-VG wird daher eher darin gesehen, dass vom Prinzip der eigenen
Kostentragung abweichende Regelungen getroffen werden können.
Der Kostenbegriff umfasst bei der Besorgung von
Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft allerdings nur den Personal- und den
sogenannten Amtssachaufwand. Den sogenannten Zweckaufwand hat jene
Gebietskörperschaft zu finanzieren, deren Aufgabe besorgt wird.
Die Bindung der Kostentragung an die
Vollziehungskompetenz schafft naturgemäß einen besonderen Anreiz für rationelle
Aufgabenerfüllung und ökonomisches Vorgehen und ist daher positiv zu
beurteilen. Der Österreichische Städtebund vertritt daher die Auffassung, dass
von diesem Grundsatz auch nicht abgegangen werden sollte. Auch entfällt bei der
Vollziehung im Rahmen der mittelbaren Verwaltung bzw. des übertragenen
Wirkungsbereiches der administrative Aufwand für die Kostenüberrechnung.
Dem steht allerdings
gegenüber, dass im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben- und die
Ausgabenverantwortung auseinander klaffen, der Materiengesetzgeber daher durch
Aufgabenausweitung oder durch Bestimmungen über eine Intensivierung der
Aufgabenerfüllung einseitig eine Mehrbelastung der vollziehenden
Gebietskörperschaft bewirken kann. Auf solche Mehrbelastungen wäre zwar in
weiterer Folge im Finanzausgleich Bedacht zu nehmen. Jedoch hat die Praxis der
letzten Jahre insbesondere für die Städte und Gemeinden gezeigt, dass sie im
Einzelfall oft von untergeordnetem Ausmaß oder kostenmäßig nur schwer erfassbar
sind und erst ihre Summierung finanziell ins Gewicht fällt, ohne dass jedoch
eine genauere Quantifizierung möglich wäre.
Die Finanzverfassung selbst lässt, wie bereits
erwähnt, Ausnahmen vom Prinzip der eigenen Kostentragung zu, nämlich
Kostenüberwälzungen (etwa in Form der Überbürdung auch des Zweckaufwandes) oder
Kostenübernahmen, die beim Finanzausgleich eine bedeutende Rolle spielen.
Kostenüberwälzungen sind negativ zu beurteilen, da
sich der Materiengesetzgeber damit jeglicher finanzieller Verantwortung
entledigen kann. Sie werden daher von Seiten des Österreichischen Städtebundes
strikt abgelehnt. Eine entsprechende Änderung in der neuen Finanzverfassung ist
daher unbedingt erforderlich.
Kostenübernahmen dagegen haben den gegenteiligen
Effekt und sind vor allem dort sinnvoll, wo es sich um klar umrissene Aufgaben
größeren Umfangs mit eindeutig abgrenzbarer Kostenbelastung handelt und wo eine
Abgeltung im Rahmen der generellen finanzausgleichsgesetzlichen Mittelzuteilung
zu unscharf wäre.
Der
Österreichische Städtebund fordert daher, dass am Grundsatz der eigenen Kostentragung und die
Möglichkeit von Kostenübernahmen beibehalten wird, jedoch ergänzt durch eine
stärkere Mitsprachemöglichkeit, etwa in Form eines Einspruchs- bzw.
Zustimmungsrechts der Gemeinden bei Gesetzgebungsakten, die ihnen im
Vollziehungsbereich Mehrkosten verursachen.
Ein weiteres Instrument dafür ist das BVG über den
Konsultationsmechanismus. Als ersten Schritt fordert daher der Österreichische
Städtebund den Konsultationsmechanismus in die Finanzverfassung zu integrieren.
Jedoch hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Hoffnungen, die in den Konsultationsmechanismus
gesetzt worden sind, größtenteils enttäuscht wurden. Der Österreichische
Städtebund behält sich vor, im Laufe der Beratungen im Ausschuss 10
detaillierte Änderungsvorschläge für den Konsultationsmechanismus einzubringen.
2.3 Finanzausgleich
Der österreichische Gemeindefinanzausgleich ist sehr stark am
Ausgleichsziel zur Erreichung einheitlicher Lebensbedingungen orientiert. Es
zeigt sich u.a. eine anhaltende Rücknahme der Infrastrukturinvestitionen der
großen Städte. Der Österreichische Städtebund fordert daher, die
Finanzausstattung der Gebietskörperschaften unter Beachtung von sorgfältig
abgestimmten finanzpolitischen Zielen (Autonomiepolitische,
wachstumspolitische, stabilitätspolitische und umverteilungspolitische Ziele)
zu konkretisieren. Die Verteilung der eigenen Steuerquellen, des
Steuerverbundes und der ergänzenden Transfers hat in einem der Zielbestimmung
entsprechenden Verhältnis von „Aufkommensprinzip“, „Bedarfsprinzip“ und
„Ausgleichsprinzip“ zu erfolgen.
Darüber
hinaus unterbleibt im Finanzausgleich die Berücksichtigung wichtiger
Strategien, wie z.B. Erhöhen der Effizienz und Effektivität , Überprüfen des
jeweils erreichten Standes (z.B. Ausbaugrad) und Evaluieren des erfolgten
Mitteleinsatzes unterbleiben.
Der
Finanzausgleich muss daher Anreize für verstärkte interkommunale Kooperationen
und die Förderung von Best Practices bzw. von Benchmarking bieten.
2.3.1 Grundsätze, Zustandekommen des
Finanzausgleichs
Das im
Zusammenhang mit dem Kostentragungsprinzip nach § 2 F-VG zu sehende und in der
Bundesverfassung verankerte Gleichheitsgebot wird in § 4 F-VG zum Ausdruck
gebracht: Die durch die Bundesgesetzgebung vorzunehmende Regelung der
Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge und die Gewährung von Finanzzuweisungen
und Zuschüssen hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der
öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die
Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht
überschritten werden.
Der Finanzbedarf einer Gebietskörperschaft wird nicht nur von den sogenannten
Pflichtaufgaben bestimmt, sondern auch von den ohne ausdrücklichen
gesetzlichen Auftrag übernommenen Agenden, insbesondere im Rahmen der
Privatwirtschaftsverwaltung (Daseinsvorsorge). Zum anderen sind auch die der
Gebietskörperschaft zufließenden Einnahmen relevant, die so wie auch die Lasten
teils autonom von ihr selbst, teils fremdbestimmt sind.
Da weder die allgemeine Staatsverfassung noch die tatsächliche Situation der
Aufgabenerfüllung und Ausgabenbelastung eine geeignete Basis sind, um den
Finanzbedarf der einzelnen Finanzausgleichspartner in objektiver, justiziabler
Weise festzusetzen, bedarf es letztlich stets einer politischen Entscheidung
über den Finanzausgleich und über die Mittelverteilung in vertikaler und
horizontaler Richtung.
Dem Finanzausgleichsgesetzgeber ist bei der Auswahl sowohl der mit dem
Finanzausgleich anzustrebenden Ziele als auch beim dazu eingesetzten
Instrumentarium ein weiter rechtspolitischer Freiraum eingeräumt, allerdings
mit der Schranke, dass die vorgesehenen Mittel nicht von vornherein zur
Zielerreichung und zur Herstellung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den
divergierenden Interessen ungeeignet sein oder sonst dem Gleichheitsgrundsatz
widersprechen dürfen. Weiters setzt ein sachgerechtes System des
Finanzausgleichs schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der
Gebietskörperschaften voraus, sodass also Beratungen zwischen den
Finanzausgleichspartnern - mit ausdrücklicher Erwähnung auch der Gemeinden, im
Sinne des Art. 115 Abs. 3 B-VG durch den Österreichischen Gemeindebund und den
Österreichischen Städtebund vertreten - unabdingbar sind. Führen diese
Gespräche dann zumindest in den wesentlichen, grundsätzlichen Belangen zu einem
Einvernehmen, kann davon ausgegangen werden, dass eine dem Gleichheitsgebot des
§ 4 F-VG entsprechende Gesamtregelung getroffen wurde.
Diesem Gedankengang muss auch
bei der Neuformulierung des Finanzverfassungsgesetzes Rechnung getragen werden,
weshalb der Österreichische Städtebund die Forderung erhebt, ein ausdrückliches
Verhandlungsgebot zu normieren und an die erste Stelle zu setzen. Der
derzeitige Inhalt des § 4 F-VG soll sinngemäß beibehalten werden, jedoch
nur als generelle Richtschnur, an welcher sich die Verhandlungen zu orientieren
haben.
Ebenfalls wichtig erachtet es der Österreichische
Städtebund, dass die Verhandlungen auf einheitlicher Datenbasis aller
Finanzausgleichspartner geführt werden. Bezüglich der
Datenbasis ist festzustellen, dass die öffentliche Gebarungsstatistik wegen der
Um- und Ausgliederungen immer lückenhafter wird und – auch aus Kostengründen
- nur mehr wenige Aspekte
behandelt. Insbesondere unterbleibt eine für jede einzelne Gebietskörperschaft
ausgewiesene und zeitnahe Darstellung der Entwicklung der finanziellen Lage
über die zuletzt vergangenen Jahre und sonstiger wichtiger finanzpolitischer
Parameter (z.B. öffentliche Investitionstätigkeit; Anschlussgrade,
Versorgungsgrade mit Infrastrukturleistungen, sonstige Qualitätsaspekte).
Der
Österreichische Städtebund fordert daher, dass vor Beginn neuer
Finanzausgleichsverhandlungen über die zuletzt vergangenen Jahre eine klare,
einvernehmlich akzeptierte Datenbasis öffentlich aufzulegen ist.
Darüber hinaus fordert der Österreichische
Städtebund, dass ein aufgrund des zwingenden Verhandlungsgebots geschlossenes
Paktum der Finanzausgleichspartner nach entsprechender Kundmachung im
Bundesgesetzblatt als unmittelbar anwendbares Bundesverfassungsrecht
(Rechtsquelle sui generis) zu gelten hat. An dieser neuen Rechtsgrundlage ist
in der Folge, die detaillierte Umsetzung des Paktums, die nicht zwingend
einfachgesetzlich erfolgen muss, sondern auch eine selbständige Verordnung sein
könnte zu messen
2.3.2. Regelung der Abgabenhoheit
a)
Die
Bestimmung des § 3 Abs. 1 F-VG, dass die Verteilung der Besteuerungsrechte dem
einfachen Bundesgesetzgeber obliegt, kann als Verstoß gegen das
bundesstaatliche Prinzip gesehen werden.
Zur Lösung dieser Problematik können folgende Möglichkeiten in Betracht gezogen
werden:
1.
taxative
Aufzählung sämtlicher (derzeit erhobener) Steuern unter Angabe der
Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit,
2.
Aufteilung
der Kompetenzen für verschiedene Abgabengruppen,
3.
Lösung
analog dem Bonner Grundgesetz (ausschließliche Bundesgesetzgebung bei Zöllen
und Finanzmonopolen, konkurrierende Gesetzgebung bei den übrigen Steuern, wenn
ihm das Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder ein Bedürfnis nach
bundesgesetzlicher Regelung besteht),
4.
taxative
Aufzählung der der Bundesgesetzgebung überlassenen Abgaben mit Restkompetenz
der Länder für die übrigen Abgaben,
5.
Verankerung
eines Kernbereiches der Abgabengesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern
im Verfassungsrang, mit Erweiterungsmöglichkeit für beide Seiten nach dem
Modell konkurrierender Gesetzgebung,
wobei aus Sicht des Österreichischen
Städtebundes vor allem Variante 5 weiter verfolgt werden sollte.
b)
Den Gemeinden ist aufgrund der
bestehenden Verfassungsrechtslage kein Abgabenfindungsrecht eingeräumt. In der
Vergangenheit hat sich jedoch gezeigt, dass gerade die Städte mit den
vorhandenen Mittel im Hinblick auf die ständige Aufgabenvermehrung nicht mehr
das Auslangen finden und es daher zweckmäßig wäre, ihnen das Recht zur Erhebung
neuer Gemeindesteuern (z. B. Shoppingcenterabgabe) einzuräumen, soweit nicht
dadurch gleichartige Gemeindeabgaben zu bestehenden Bundes- oder Landessteuern
geschaffen werden. Der Österreichische Städtebund fordert daher zur Stärkung der
Gemeindefinanzen und –autonomie für Städte und Gemeinden in der
Finanzverfassung ein Abgabenfindungsrecht einzurichten.
2.3.3 Regelung der Ertragshoheit
a)
Auch die
uneingeschränkte Zuständigkeit des einfachen Bundesgesetzgebers zur Verteilung
der Ertragshoheit ist als dem bundesstaatlichen Prinzip widersprechend
angesehen. Es bieten sich drei Alternativen an:
1.
Fixierung
der Ertragsverteilung für sämtliche Verbundsteuern auf Verfassungsebene, was
jedoch zu einer besonderen Rigidität des Systems führen würde,
2.
verfassungsrechtliche
Fixierung der Ertragsverteilung nur für die zentralen Verbundsteuern,
3.
einfachgesetzliche
Regelung der Ertragsverteilung unter Partizipation der Finanzausgleichspartner.
Der Österreichische Städtebund vertritt die
Auffassung, dass die Partizipation der Finanzausgleichspartner gemäß der
dritten Alternative mit einem Verhandlungsgebot für den Finanzausgleich
weitgehend abgedeckt wäre. Weiters wird die Forderung erhoben, dass zumindest
gewisse Steuern (in erster Linie die Umsatzsteuer) als gemeinschaftliche
Bundesabgaben bzw. zwischen Bund und Ländern/Gemeinden geteilte Abgaben in der
Finanzverfassung ausdrücklich genannt werden.
b)
Der
Österreichische Städtebund vertritt die Auffassung, dass am Steuerverbund,
durch welchen die österreichische Finanzaugleichsrealität geprägt ist,
prinzipiell festzuhalten ist.
Für ein Verbundsystem sprechen vor allem
- die einheitliche Rechtsgrundlage und die einheitliche Vollziehung,
- die Möglichkeit zu zentraler Steuerpolitik und
- die Möglichkeit, durch Wahl entsprechender Aufteilungsschlüssel
Umverteilungswirkungen herbeizuführen.
Ein ungebundenes Trennsystem mit autonomer Abgabenhoheit aller Gebietskörperschaften,
damit aber auch voller Verantwortung für die Sicherung der eigenen finanziellen
Basis, würde die Gefahr unkoordinierter und unkontrollierter
Belastungskumulierungen in sich tragen, vor allem aber den Zielsetzungen eines
finanziellen Ausgleichs zugunsten von Gebieten mit schwacher Steuerbasis entgegenwirken
und tendenziell sogar zu einer Verstärkung ökonomischer Diskrepanzen zwischen
den hebeberechtigten Gebietskörperschaften führen.
Ein hoher Anteil von Verbundsteuern bzw. Zuschlagsrechten bedeutet für die
Länder und Gemeinden allerdings gleichzeitig eine nach wie vor hohe
Abhängigkeit von steuerpolitischen Entscheidungen des Bundes.
Um dieser hohen Abhängigkeit einen Ausgleich zu geben, gibt es derzeit
lediglich die als außerordentlich unbefriedigend empfundene Verhandlungsklausel
des § 7 FAG 2001, die weder ein Verhandlungsziel nennt noch eine Sanktion für
eine Verletzung der Verhandlungspflicht enthält und darüber hinaus von
vornherein nicht zur Anwendung kommt, wenn gesetzliche Neuregelungen auf
parlamentarische Initiativanträge zurückgehen.
Der Österreichische Städtebund fordert daher ein verstärktes Mitspracherecht
(Zustimmungs- bzw. Einspruchsrecht) bei der Gesetzgebung über Verbundsteuern.
Für den Fall, dass die Verhandlungen nach § 7 FAG 2001 zu keinem befriedigenden
Ergebnis führen, soll ein verfassungsgesetzlich einzuräumendes Einspruchsrecht
der Finanzausgleichspartner im Rahmen des adaptierten Konsultationsmechanismus
eingerichtet werden.
2.3.4. Landesumlage
Ein kleiner Aspekt des sogenannten "Grauen
Finanzausgleichs", sind die im § 3 F-VG vorgesehene, ursprünglich nur für
den durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf gedachte Landesumlage
stellt für die Länder einen Ersatz für das ihnen 1938 zugunsten der Gemeinden
entzogene Recht der Besteuerung von Grundbesitz und Gewerbe dar, wird jedoch
schon seit langem als nicht mehr zeitgemäß kritisiert und als Fremdkörper im
System der Finanzverfassung bezeichnet.
Mit einer Ausweitung der Besteuerungsrechte der
Länder, wie sie von verschiedenen Seiten gefordert wird, wäre der Landesumlage
schließlich jede Basis für ein Weiterbestehen entzogen.
Der
Österreichische Städtebund fordert die Beseitigung der Landesumlagen aus dem
Rechtsbestand der Finanzverfassung und darüber hinaus sollten auch
"indirekte Umlagen" in den einzelnen Materiengesetzen wie
Bezirksumlagen, Krankenanstaltengesetz, Sozialhilfegesetze, nur nach Herstellen
des Einvernehmens mit den betroffenen Städten und Gemeinden bzw.
unter
Berücksichtigung des Prinzips der Kostentragung und des Gleichheitsgebotes nach
§ 4 F-VG 1948 (Belastungsgrenze), rechtlich zulässig sein.
2.3.5. Auslaufen des
Finanzausgleichsgesetzes
Für den Fall, dass ein zeitlich befristetes
Finanzausgleichsgesetz außer Kraft tritt und nicht rechtzeitig ein neues
beschlossen wird, ist in der Finanzverfassung derzeit nicht vorgesorgt. Im FAG
2001 sind zwar entsprechende Regelungen vorgesehen, doch nur für die ersten
vier Monate.
Die Folgen eines Finanzausgleichs-Interregnums
wären für die Gemeinden fatal, da ihnen unmittelbar keine Ertragsanteile mehr
zustehen würden.
Der Österreichische Städtebund fordert daher, in
der Finanzverfassung zeitlich unbefristete Regelungen für den Fall vorzusehen,
dass nicht rechtzeitig ein neues Finanzausgleichsgesetz beschlossen wird. Diese
Regelung soll vor allem sicherstellen, dass die den Gemeinden zustehenden
Ertragsanteile und Besteuerungsrechte bis zum Wirksamwerden eines neuen
Finanzausgleichsgesetzes in Kraft bleiben (z.B. Weiterbestand des bisherigen
Finanzausgleichsgesetzes).
2. 4 Abgabenwesen
2.4.1 Abgabentypologie
§ 6 Abs. 1 F-VG enthält eine nach der
Ertragshoheit gegliederte Abgabentypologie in taxativer Aufzählung, was für den
Verfassungsgerichtshof schon mehrmals Anlass war, Abgabengesetze mit der
Begründung für verfassungswidrig zu erklären, weil sie in der Abgabentypologie
des § 6 keinen Platz finden. Konkret ging es, wie etwa bei der
Aufsichtsratsabgabe und bei der Zinsertragsteuer, in erster Linie um Abgaben
des Bundes, die zu einer anderen Bundesabgabe gleichartig waren, während der
Katalog der Abgabentypen nur zuließ, dass Bund und Länder gleichartige Abgaben
von demselben Besteuerungsgegenstand erheben.
Da die Feststellung, ob Gleichartigkeit vorliegt,
weitgehend in das Ermessen des Verfassungsgerichtshofes gelegt ist, bedeutet
die starre Bindung an die vorgegebene Abgabentypisierung ein gravierendes
Moment der Rechtsunsicherheit, vor allem wenn man bedenkt, dass bei einer Reihe
von Bundesabgaben wegen der Festlegung des Entgelts als Bemessungsgrundlage
Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer vermutet werden könnte.
Man wusste kurzfristig keinen anderen Ausweg aus
dieser für die Staatsfinanzen äußerst gefährlichen Situation als die Notlösung,
den § 6 durch einen zweiten Absatz zu ergänzen, nach welchem die Erhebung
gleichartiger Abgaben unabhängig von den Haupt- und Unterformen des Abs.1
zulässig ist.
Die Zuordnung zu den einzelnen Abgabentypen ist
daher nicht trennscharf, es gibt große Abgrenzungsschwierigkeiten, und
letztlich ist die Finanzverfassung selbst in ihren Formulierungen nicht immer
ganz konsequent.
Auch darf nicht übersehen werden, dass die
Zuordnung einer konkreten Abgabe zu einem Abgabentyp keineswegs etwas
Endgültiges ist. Beispielsweise verliert eine ausschließliche Bundesabgabe
diesen Charakter, wenn von einem Land - mit bundesgesetzlicher Ermächtigung -
eine dazu gleichartige Landesabgabe oder eine Zuschlagsabgabe beschlossen wird;
sie wird zu einer geteilten Abgabe.
Der Österreichische Städtebund vertritt
daher die Auffassung, dass auf die Typologie des § 6 F-VG verzichtet werden
könnte, ohne dass die rechtstechnische Seite der Kompetenzverteilung deswegen
komplizierter zu lösen wäre.
2 .4 .2__Ermächtigung an die Gemeinden zur
Ausschreibung von Abgaben
a)
Eine der
wenigen Bestimmungen, in denen die Finanzverfassung die Gemeinden anders
sieht als bloße Untereinheiten der Länder und ihnen wenigstens ein Mindestmaß
an finanzieller Autonomie gewährleistet, enthält der § 5: "Öffentliche
Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur
aufgrund von Gesetzen erhoben werden." Wesentlich ist dabei der Vorbehalt,
denn durch ihn wird zugunsten der Gemeinden eine Ausnahme vom Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG statuiert. Sie werden in den beiden genannten
Bestimmungen ermächtigt, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der
Gemeindevertretung auszuschreiben; an die Stelle eines sonst notwendigen
Gesetzes, dessen Erlassung nach der österreichischen Rechtsordnung nur dem
Bundes- oder Landesgesetzgeber zustehen würde, tritt eine vom Gemeinderat
erlassene Verordnung. Allerdings kann von den Gemeinden von diesem freien
Beschlussrecht in Abgabensachen nur sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden,
da es dazu in jedem Fall einer Ermächtigung durch die Bundesgesetzgebung oder
die Landesgesetzgebung bedarf.
Die bundesgesetzliche Ermächtigung findet sich in der Regel im jeweiligen
Finanzausgleichsgesetz, was schon wegen dessen zeitlicher Befristung auf eine
besondere Problematik hinweist. Aus Gründen der Rechtssicherheit fordert daher
der Österreichische Städtebund schon in der Finanzverfassung zu verankern, dass
eine den Gemeinden durch die Bundesgesetzgebung erteilte Ermächtigung zur
Ausschreibung von Abgaben grundsätzlich keiner Befristung unterliegt, wie dies
derzeit bei landesgesetzlichen Ermächtigungen bereits der Fall ist.
b)
Der Umfang
der Ermächtigung an die Gemeinden ist unterschiedlich. Dem Bundesgesetzgeber
steht es frei, lediglich bestimmte Abgaben und Objekte zu bezeichnen, ohne Näheres
über die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben zu bestimmen. Der Landesgesetzgeber
ist dagegen verhalten, genaue Vorgaben zu formulieren und insbesondere auch das
zulässige Höchstausmaß der Abgabe festzulegen. Die Ausschöpfung der bundesgesetzlichen
Ermächtigung könnte daher zumindest theoretisch zu einer von Gemeinde zu
Gemeinde extrem divergierenden Ausgestaltung des materiellen Steuerrechts
führen, doch gebietet es auf der anderen Seite die Respektierung der Gemeindeautonomie,
den Gemeinden eine entsprechende eigene Abgabenhoheit einzuräumen, da ihre
Ertragshoheit durch die Beteiligung an Verbundsteuern nicht mit hinreichender
Flexibilität gesichert ist. Außerdem bleibt es auch dem Bundesgesetzgeber
unbenommen, nähere Festlegungen zu treffen und beispielsweise - wie dies in der
Regel auch geschieht - die Abgabensätze nach oben zu begrenzen.
Dem folgend fordert der Österreichische Städtebund daher, dass auch dem
Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, sich bei der Ermächtigung
an die Gemeinden auf Grundsätze zu beschränken und die Konkretisierung der
betreffenden Abgabe dem freien Beschlussrecht zu überlassen.
An der derzeit bestehenden Doppelgleisigkeit, dass sowohl der Bundesgesetzgeber
als auch der Landesgesetzgeber die Gemeinden zur Abgabeneinhebung ermächtigen
kann, darf aus der Sicht des Österreichischen Städtebundes dagegen nichts
geändert werden, denn einerseits stellt die bundesgesetzliche Ermächtigung für
die Gemeinden einen der Kernpunkte des Finanzausgleichs dar, andererseits
sollte auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, länderspezifische Regelungen zu
treffen.
2.5 Finanzzuweisungen und Zuschüsse
§ 12 F-VG enthält nähere Bestimmungen zu den schon
in § 3 als ein die Verteilung der Besteuerungsrechte und Abgabenerträge
ergänzendes Instrumentarium erwähnten Finanzzuweisungen und zweckgebundenen
Zuschüsse des Bundes und der Länder.
Finanzzuweisungen können entweder als
Schlüsselzuweisungen bei welchen die durchschnittliche Belastung der Empfänger
durch Pflichtaufgaben und ihre Steuerkraft zu berücksichtigen ist, oder als
Bedarfszuweisungen
- zur
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes,
- zur Deckung
außergewöhnlicher Erfordernisse oder
- zum Ausgleich
von Härten bei der Verteilung der Abgabenerträge
gewährt werden.
Die Notwendigkeit des
Instruments der Bedarfszuweisungen, aber auch der Zweckzuschüsse muss aus der
Sicht des Österreichischen Städtebundes unbestritten bleiben.
Weiters wird festgehalten, dass Transferzahlungen
zwischen den Gebietskörperschaften ein unverzichtbarer Bestandteil der
Feinabstimmung der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften
sind.
Zusammenfassend werden vom Österreichischen Städtebund
folgende Forderungen in die Beratungen des Ausschuss 10 eingebracht:
·
Die
Finanzverfassung muss sicherstellen, dass den Städten und Gemeinden jene Mittel
zur Verfügung stehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Bei der
Verteilung der Mittel an die Städte und Gemeinden muss auch berücksichtigt
werden, dass Städte zentralörtliche und ballungsraumspezifische Aufgaben
erfüllen, die besonders kostenintensiv sind und daher einer besonderen
Berücksichtigung bei der Aufteilung der Mittel, insbesondere auch durch die
Länder finden müssen.
·
Am Grundsatz der eigenen Kostentragung, am System des
Steuerverbundes, jedoch mit stärkerer Zusammenführung von politischer
Verantwortung für die Abgabengesetzgebung bzw. die Ertragshoheit und an der
Möglichkeit von Transferzahlungen zwischen Gebietskörperschaften muss
festgehalten werden.
·
Betonung der
Gleichrangigkeit und Autonomie aller Finanzausgleichspartner (Ablehnung eines
zweistufigen Finanzausgleiches) - die Deckungsbedürfnisse von Bund, Ländern und
Gemeinden sind als qualitativ gleichwertig anzusehen.
·
Den Städten
und Gemeinden müssen entsprechende Mittel zur Verfügung stehen, über welche sie
zur Gewährleistung der Unabhängigkeit in der Haushaltsführung autonom verfügen
können.
·
Zur Stärkung der Gemeindefinanzen und
–autonomie für Städte und Gemeinden ist in der Finanzverfassung ein
Abgabenfindungsrecht einzurichten (Shoppingcenterabgabe,
Nahverkehrsanschlussabgabe).
·
Zusätzliche
Haushaltskoordinations- und Meldeerfordernisse, die sich etwa über den derzeit
gültigen Österreichischen Stabilitätspakt hinaus ergeben oder im Rahmen des
Ausschuss 1, im Zusammenhang mit Art 13 Abs 2 B-VG von einigen Mitgliedern
gefordert wurden sind abzulehnen.
·
Der
Grundsatz der eigenen Kostentragung und die Möglichkeit von Kostenübernahmen
muss beibehalten werden, jedoch ergänzt durch eine stärkere
Mitsprachemöglichkeit (vertreten durch den Österreichischen Städtebund), in
Form eines Einspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Gemeinden bei
Gesetzgebungsakten, die ihnen im Vollziehungsbereich Mehrkosten verursachen.
·
Für den
Finanzausgleich ist ein Verhandlungsgebot zu normieren.
·
Ein aufgrund
des zwingenden Verhandlungsgebots geschlossenes Paktum der
Finanzausgleichspartner hat nach entsprechender Kundmachung im Bundesgesetzblatt
als unmittelbar anwendbares Bundesverfassungsrecht (Rechtsquelle sui generis)
zu gelten, an dem dann die entsprechende Umsetzungsregelung (z.B. selbständige
Verordung) zu messen ist.
·
Bei der
Gesetzgebung über Verbundsteuern ist den Gemeinden ein verstärktes
Mitspracherecht/Einspruchsrecht bei der Gesetzgebung einzuräumen. Für den Fall,
dass die Verhandlungen nach § 7 FAG 2001 zu keinem befriedigenden Ergebnis
führen, soll ein verfassungsgesetzlich einzuräumendes Einspruchsrecht für jeden
der Finanzausgleichspartner im Rahmen des adaptierten Konsultationsmechanismus
eingerichtet werden.
·
Die
Landesumlage ist zur Gänze zu beseitigen.
·
Für den
Fall, dass nach dem Außerkrafttreten eines Finanzausgleichsgesetzes rechtzeitig
kein neues beschlossen wurde müssen geeignete Regelungen, wie etwa die
Anordnung, dass das auslaufende FAG weiter in Geltung ist, in der
Finanzverfassung vorgesehen werden.
·
Der
Kernbereich der Abgaben- und Ertragshoheit ist schon in der Finanzverfassung
festzulegen; mit expliziter Nennung vor allem der Einkommensteuern und der
Umsatzsteuer als geteilte Abgaben.
·
Für den
Landesgesetzgeber sollte die Möglichkeit geschaffen werden, sich bei der
Erteilung einer Ermächtigung an die Gemeinden zur Abgabenausschreibung sowie
der Bundesgesetzgeber auf wenige Grundsätze zu beschränken.
·
Die
Bestimmungen über den Konsultationsmechanismus (z. B. verpflichtende
Kostenkalkulationen der gesetzgebenden Gebietskörperschaft für die
vollziehenden Gebietskörperschaften, bei sonstiger Kostentragung durch Erstere)
sind nach entsprechender Beseitigung der bestehenden Mängel in die
Finanzverfassung zu integrieren.
·
Die Finanzausstattung der Gebietskörperschaften ist unter Beachtung von
sorgfältig abgestimmten finanzpolitischen Zielen (Autonomiepolitische,
wachstumspolitische, stabilitäts- und umverteilungspolitische Ziele) zu
konkretisieren.